Mit BMF-Information vom 29.07.2026 nimmt das BMF zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) auf die österreichische Grunderwerbsteuer Stellung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Kapitalansammlungs-RL einer Besteuerung nach dem GrEStG entgegensteht. Der EuGH hatte kürzlich entschieden, dass die portugiesische Besteuerung bestimmter Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften unionsrechtswidrig sein kann, wenn der Vorgang als Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungs-RL zu qualifizieren ist. Für die österreichische Praxis ist dies insbesondere bei grunderwerbsteuerrelevanten Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechseln im Zuge von Umstrukturierungen relevant. Die BMF-Information schafft dazu wichtige Klarstellungen, lässt für nicht ausdrücklich erfasste Vorgänge und Gesellschaftsformen aber Abgrenzungsfragen offen.
Die Kapitalansammlungs-RL harmonisiert die Erhebung indirekter Steuern auf die Zuführung von Kapital an bestimmte Kapitalgesellschaften und verbietet insbesondere indirekte Steuern auf Umstrukturierungen. Nach der EuGH-Rechtsprechung kann dieses Verbot auch eine Grunderwerbsteuer erfassen. Als Umstrukturierung gelten nach Art. 4 Abs. 1 Kapitalansammlungs-RL insbesondere in lit. a die Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens in eine andere Kapitalgesellschaft sowie in lit. b der Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte vermitteln. Voraussetzung ist jeweils, dass als Gegenleistung Wertpapiere gewährt werden, die das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentieren. Nicht erfasst sind hingegen ua Besitzwechselsteuern bei zivilrechtlichem Eigentumswechsel, etwa bei Sacheinlage eines Grundstücks, sowie der schlichte Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.
Im Ausgangsfall wurde das Gesellschaftskapital der neu gegründeten portugiesischen Aktiengesellschaft Nova Iberomoldes durch Sacheinlage der einzigen Gesellschafterin aufgebracht. Als Gegenleistung erhielt diese sämtliche das Kapital repräsentierenden Wertpapiere. Teil der Sacheinlage war ein 100%iger Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mit in Portugal gelegenem Grundvermögen. Nach portugiesischen Steuerrecht („IMT“) unterlag der Erwerb von mindestens 75% der Anteile an solchen Gesellschaften der portugisieschen Grunderwerbsteuer.
Der EuGH qualifizierte den Vorgang der Sacheinlage als Umstrukturierung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 lit. b Kapitalansammlungs-RL. Da darauf keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen, ist die portugiesische Regelung mit Anfall von Grunderwerbsteuer nach Ansicht des EuGH unionsrechtswidrig.
Nach Ansicht des BMF sind bei österreichischen Kapitalgesellschaften im Sinn des Art. 2 Kapitalansammlungs-RL – jedenfalls bei AG, GmbH und SE – bestimmte Vorgänge als Umstrukturierungen iSd Art. 4 Abs 1 Kapitalansammlungs-RL einzustufen, wenn bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang iSd GrEStG, nämlich ein Gesellschafterwechsel gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG oder eine Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG ausgelöst wird.
Erfasst sein können gemäß BMF-Information
sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden.
Bei einer Anteilsvereinigung wird im Regelfall die Mehrheit der Stimmrechte übertragen oder erreicht, sodass Art. 4 Abs. 1 lit. b Kapitalansammlungs-RL einschlägig sein wird. Ist dies nicht der Fall, ist laut BMF die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 lit. a Kapitalansammlungs-RL zu prüfen.
Unerheblich ist nach der BMF-Information, ob neue oder bereits bestehende Anteile gewährt werden; auch die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ist nicht ausschlaggebend.
Für die Praxis sind die Aussagen besonders bedeutsam, weil sie über die rein materielle Beurteilung hinaus auch unmittelbare Auswirkungen auf die Abwicklung konkreter Fälle hat. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind das EuGH-Urteil und die Kapitalansammlungs-RL unmittelbar zu beachten.
Liegt ein Vorgang vor, der nach der EuGH-Rechtsprechung klar als Umstrukturierung im Sinn der Kapitalansammlungs-RL einzuordnen ist, haben die Finanzämter laut BMF davon auszugehen, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht. Sind die vom BMF genannten Voraussetzungen eindeutig erfüllt, kann eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung über den Vorgang unterbleiben.
Bei anderen Vorgängen und Gesellschaftsformen als den ausdrücklich genannten sieht das BMF die Rechtslage hingegen noch nicht als ausreichend geklärt an. In diesen Fällen ist Grunderwerbsteuer weiterhin abzuführen bzw zu erheben.
Wurde vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils eine Selbstberechnung vorgenommen und liegt nach der EuGH-Rechtsprechung eindeutig eine Umstrukturierung im Sinn der Kapitalansammlungs-RL vor, kann innerhalb der Fristen des § 201 BAO ein Antrag auf Festsetzung gestellt werden. Wurde bereits ein Bescheid erlassen, kommen innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO in Betracht.
Die BMF-Information zu Nova Iberomoldes bringt für die österreichische Grunderwerbsteuer eine wesentliche Klarstellung: Bestimmte Umstrukturierungen, die klar unter Art. 4 Abs 1 der Kapitalansammlungs-RL fallen, lösen trotz Vorliegens eines Tatbestands nach § 1 Abs. 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer aus. Das betrifft nach der veröffentlichten Rechtsansicht des BMF jedenfalls die AG, GmbH und SE und insbesondere bestimmte Fälle von Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel, sofern Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden.
Keine Aussagen finden sich in der BMF-Information hingegen zu Art. 3 der Kapitalansammlungs-RL, welcher bestimmte Vorgänge als „Kapitalzuführung“ definiert (wie etwa Erhöhungen des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen ohne Gewährung von Anteilen sondern von bestimmten Gesellschafterrechten). Auf solche Vorgänge dürfte entsprechend der Kapitalansammlungs-RL ebenfalls keine indirekte Steuer erhoben werden.