Das Bundesministerium für Finanzen hat den Begutachtungsentwurf zur Einführung einer Paketsteuer veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 26.05.2026. Mit dem Paketsteuergesetz (PakStG) soll ab Herbst 2026 die Zustellung bestimmter Pakete im Inland besteuert werden. Die Maßnahme dient laut Entwurf insbesondere der Gegenfinanzierung der geplanten Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel sowie ökologischen und standortpolitischen Zielsetzungen. Die wichtigsten Eckpunkte werden im Folgenden überblicksmäßig zusammengefasst.
Der Paketsteuer soll die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern unterliegen.
Ein Paket soll als zugestellt gelten, sobald es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Kann der Versandhändler nicht nachweisen, dass dies nicht der Fall war, ist von der Zustellung auszugehen.
Erfasst sein sollen Postsendungen, die als „Paket“ im Sinne des Postmarktgesetzes gelten; klassische Briefsendungen wären damit nicht umfasst, auch Lebensmittel- oder Speisenzustellungen sollen nicht betroffen sein.
Paketsteuerpflichtig sollen nur größere Anbieter sein. Versandhändler soll ein Unternehmer sein, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio überschritten haben.
Kleinere und mittlere Onlinehändler wären damit grundsätzlich nicht unmittelbar von der geplanten Steuerpflicht betroffen.
Zu beachten ist die geplante Zurechnung über elektronische Schnittstellen: Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie zB Marktplatz, Plattform oder Portal, unterstützt, sollen für Zwecke des Paketsteuergesetzes, als dessen eigene Versandhandelsumsätze gelten. Damit soll die elektronische Schnittstelle bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zum Steuerschuldner für die Zustellung im Rahmen des Versandhandelsumsatzes werden („deemed supplier rule“) und große Plattformbetreiber können unmittelbar steuerpflichtig werden.
Versandhandelsumsätze sollen bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des UStG an inländische, nichtunternehmerische Abnehmer bzw an Abnehmer iSd Art 3 Abs 4 UStG (wie etwa Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, nicht-unternehmerische juristische Personen oder Unternehmer mit nur unecht befreiten Umsätzen ohne Vorsteuerabzug) vorliegen, wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, wobei auch eine indirekte Beteiligung des Lieferers ausreichen soll.
Dies soll nur für Lieferungen im Rahmen eines Fernabsatzvertrags im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) gelten, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten ausgeführt werden. Abholungen im stationären Geschäftslokalen sollen damit nicht umfasst sein, auch nicht Beförderungen oder Versendungen nach einem Vertragsabschluss im Geschäftslokal des Unternehmers.
Damit soll die Paketsteuer typischerweise auf Onlinebestellungen von Konsumenten abzielen. B2B-Lieferungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, würden nicht erfasst.
Die Steuer soll grundsätzlich EUR 2,00 pro zugestelltem Paket betragen.
Abweichend davon sollen Versandhändler die Steuer auch pro Bestellung berechnen können, sofern die Bestellung zu einer Zustellung im Sinne des Gesetzes führt. Diese Option könnte insbesondere dann relevant sein, wenn mehrere Artikel in einem Paket bzw. einer Lieferung zusammengefasst werden. Die gewählte Methode — pro Paket oder pro Bestellung — soll einheitlich für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes gelten.
Steuerschuldner soll der Versandhändler sein, nicht der Abnehmer.
Die Steuerschuld soll bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz entstehen, in dessen Rahmen das Paket zugestellt werden soll. Ein späterer Wegfall der Steuerschuld nach der Zustellung soll ausgeschlossen sein, auch wenn das Paket etwa retourniert wird.
Als Erklärungszeitraum soll das Kalendervierteljahr vorgesehen sein. Die Steuererklärung soll elektronisch über FinanzOnline mittels Datenstrom bzw Webservice bis spätestens zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen sein. Die Fälligkeit soll am selben Tag eintreten.
Unterbleibt die Abgabe der Steuererklärung oder ist die Selbstberechnung unvollständig bzw unrichtig, soll das zuständige Finanzamt die Steuer festsetzen. Der Fälligkeitstag soll dadurch unverändert bleiben.
Versandhändler ohne Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Österreich, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat sollen verpflichtet sein, vor Einreichung der ersten Steuererklärung einen Fiskalvertreter zu bestellen, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter sein muss. Versandhändler innerhalb der EU bzw. des EWR sollen einen solchen Vertreter freiwillig bestellen können.
Als Fiskalvertreter sollen ausschließlich Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in Betracht kommen.
Versandhändler sollen verpflichtet sein, Aufzeichnungen zu führen, die die Feststellung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sollen sieben Jahre aufzubewahren sein.
Auf Aufforderung des zuständigen Finanzamtes sollen die Aufzeichnungen elektronisch zu übermitteln sein.
Für die Erhebung der Paketsteuer soll jenes Finanzamt zuständig sein, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des jeweiligen Versandhändlers zuständig ist.
Die Regelungen sollen auf Zustellungen anzuwenden sein, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
Da es sich derzeit noch um einen Begutachtungsentwurf handelt, können sich im weiteren Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben und die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.