Zum Hauptinhalt springen

Neuerliche Änderungen im Bereich der Forschungsprämie

Doch kein Ausschluss marktnaher F&E und zusammenhängender Aufwendungen

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Überblick

Erst kürzlich hatte das BMF eine Novellierung der Forschungsprämienverordnung (FoPr-VO) vorgenommen, in welcher unter anderem eine Einschränkung der Prämienbegünstigung für marktnahe F&E vorgesehen wurde. Nunmehr novelliert das BMF die FoPR-VO hinsichtlich marktnaher F&E neuerlich. Erfreulicherweise wird die Einschränkung hinsichtlich marktnaher F&E in der neuerlichen Novellierung rückwirkend mit Beginn des Jahres 2026 wieder gestrichen, sodass die in diesem Zusammenhang viel kritisierte Einschränkung bereits dem Grunde nach für keinen Fall zur Anwendung gelangen sollte. Im Gegenzug führt das BMF mit „produktionsintegrierter F&E“, eine neue Definition und Einschränkung ein, die jedoch erfreulicherweise wichtige Ausnahmen vorsieht.

Aufhebung der Einschränkung für marktnahe F&E

In der am 18.12.2025 kundgemachten Novellierung der FoPR-VO, definierte das BMF erstmals den Begriff der „marktnahen F&E“ und führte eine Einschränkung der Prämienbegünstigung für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen ein. Vom BMF wurde hierzu in einem gesonderten Informationsschreiben noch im Jänner 2026 präzisiert, dass im Zusammenhang mit marktnaher F&E nur Aufwendungen für eine Forschungsprämie berechtigen sollten, welche alleine durch die F&E und nicht auch durch die Vermarktung veranlasst wären. Demnach sollten Material- und Rohstoffkosten, die (auch) für F&E eingesetzt werden, nicht für die Forschungsprämie berücksichtigt werden dürfen, wenn daraus Produkte entstehen, die ohne vorherige Eigennutzung des forschenden Unternehmens vermarktet werden.

Mit der nunmehr am 1.4.2026 kundgemachten, neuerlichen Novellierung der FoPr-VO hebt das BMF die Definition und somit auch die Einschränkung der Prämienbegünstigung für marktnahe F&E wiederum aus auf. Die erst im Dezember 2025 eingeführte Bestimmung ist entsprechend der nunmehrigen Fassung für alle Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Da jedoch die Einführung im Dezember 2025 eine Anwendung erst ab Kalenderjahren 2026 vorsah, wird die vielfach kritisierte Einschränkung zu marktnaher F&E für gar keinen Zeitraum zur Anwendung gelangen.

Regelungen zu produktionsintegrierter F&E

Anstelle der aufgehobenen Regelungen zu marktnaher F&E definiert das BMF in der neuerlichen Novellierung der FoPr-VO den Begriff der „produktionsintegrierten F&E“ und führt spezifische Regelungen für die Prämienbegünstigung dieser ein. Produktionsintegrierte F&E soll vorliegen, wenn F&E auf einer Anlage betrieben wird, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird und wenn im Rahmen der F&E vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten erfolgt. Liegt produktionsintegrierte F&E vor unterscheidet die neue Bestimmung hinsichtlich der Prämienbegünstigung derartiger F&E dahingehend, ob das vorrangige Ziel dieser Produktion in der Gewinnung neuer F&E-Erkenntnisse liegt oder darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen.

Besteht das vorrangige Ziel in der Gewinnung neuer F&E-Erkenntnisse, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als prämienbegünstigter F&E-Aufwand zu qualifizieren. Besteht das vorrangige Ziel hingegen darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und weist die F&E lediglich begleitenden Charakter auf, sollen nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen prämienbegünstigte Aufwendungen darstellen.

Positiv hervorzuheben ist, dass das BMF eine ausdrückliche Ausnahme dieser Bestimmungen für Pilotanlagen und Prototypen vorsieht. Liegen somit Prototypen vor oder wird eine eigene Pilotanlage für zukünftige F&E Zwecke errichtet, sollte es unschädlich sein, wenn diese (auch) auf Anlagen hergestellt werden, welche auch zu kommerziellen Produktionszwecken genutzt werden.

Fazit

Die ursprünglich eingeführte Novellierung der FoPr-VO wurde insbesondere hinsichtlich der umfassenden Einschränkung für marktnahe F&E teils stark kritisiert. Die nunmehrige Aufhebung dieser Bestimmung ist ausdrücklich zu begrüßen, zumal erste Folgenabschätzungen der Einschränkung der Forschungsprämie im Falle der ursprünglich angedachten Bestimmungen zu marktnaher F&E signifikante negative Auswirkungen auf die Forschungsprämie sowie den Forschungsstandort in Österreich prognostizierten.

Die neu eingeführte Bestimmung zu produktionsintegrierter F&E sieht erfreulicherweise eine explizite Ausnahme im Falle von Prototypen und Pilotanlagen vor, sodass es bei Vorliegen solcher zu keinen negativen Auswirkungen mehr auf die Forschungsprämie kommen sollte. Besondere Bedeutung wird jedoch sicherlich der lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation im Zusammenhang mit solcher produktionsintegrierten F&E zukommen, um diesbezügliche Prämienanträge entsprechend nachhaltig sicherstellen zu können. Details zur seitens der Finanzverwaltung als erforderlich angesehenen Dokumentation sind in den Forschungsprämienrichtlinien zu erwarten, zu denen bisher weiterhin nur ein Entwurf vorliegt. Die weiteren Entwicklungen der Rahmenbedingungen für die Forschungsprämie in Österreich bleiben daher abzuwarten.

Sie benötigen Unterstützung oder haben Fragen?

Unser Team berät Sie gerne.