Anknüpfend an unseren Beitrag vom 25.11.2024, in dem wir die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 24.7.2024 zur Besteuerung eines bei einer maltesischen Fluggesellschaft beschäftigten, abkommensrechtlich in Österreich ansässigen Piloten:innen analysiert haben, liegt nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 04.9.2025 (Ro 2024/13/0025) vor. Der VwGH hatte über die vom Finanzamt erhobene Revision gegen das damalige BFG-Erkenntnis zu entscheiden und hat hierzu wie folgt erkannt.
Ein in Österreich ansässiger Pilot war im Jahr 2022 bei einer maltesischen Fluggesellschaft angestellt. Das Finanzamt erfasste seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vollständig in Österreich. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid erhob der Pilot Beschwerde und beantragte die Freistellung der Einkünfte von der österreichischen Besteuerung. Das Finanzamt wies die Beschwerde jedoch ab, woraufhin der Pilot fristgerecht einen Vorlageantrag an das BFG stellte. Das BFG gab ihm Recht und setzte die Einkommensteuer auf diese Einkünfte mit Null fest. Dagegen erhob das Finanzamt Revision beim VwGH.
Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des BFG und wies die Revision des Finanzamts somit als unbegründet ab. Zunächst stellte der VwGH fest, dass der Pilot seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und somit unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Tätigkeit als Pilot wurde jedoch ausschließlich auf internationalen Flugzeugen der maltesischen Fluggesellschaft (mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta) ausgeübt.
Im Hinblick auf das DBA zwischen Österreich und Malta prüfte der VwGH insbesondere die Anwendung von Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 23 Abs. 1. Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta regelt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und weist das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet – in diesem Fall Malta. Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta legt die sogenannte Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fest. Die deutsche Fassung des Artikels enthält das Wort „nur“, die englische Fassung hingegen nicht. Das BFG wertete diese Abweichung (bloß) als redaktionellen Fehler und orientierte sich an der englischen Fassung.
Der VwGH bestätigte diese Auslegung und hielt fest, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte des Piloten freizustellen hat, da das Besteuerungsrecht (ausschließlich) Malta zusteht. Eine zusätzliche Besteuerung in Österreich sei daher nicht zulässig. Zudem hielt der VwGH fest, dass ein möglicher Begründungsmangel – wie etwa das Nichtberücksichtigen des Multilateralen Instrumentes – nicht zur Aufhebung der BFG-Entscheidung führen kann, da weder die Rechtsverfolgung des Piloten noch die Überprüfbarkeit durch die Gerichtshöfe wesentlich beeinträchtigt wurden.
Die Revision des Finanzamts wurde abgewiesen, die Einkünfte des Piloten bleiben nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta von der österreichischen Besteuerung freigestellt. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen für international tätiges Personal im Luftverkehr. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es zu einer Revision des DBA mit Malta kommen wird, um ein österreichisches Besteuerungsrecht in jenen Fällen sicherzustellen, in denen Malta hinsichtlich der Einkünfte von Flugpersonal aufgrund nationaler Steuergesetzgebung kein effektives Besteuerungsrecht geltend macht.