Substanzgenussrechte sind im österreichischen Steuerrecht hybride Finanzierungsinstrumente. Liegt sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Liquidationsgewinn vor, werden Substanzgenussrechte steuerlich wie Eigenkapital behandelt. Laufende Erträge daraus können daher unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG fallen. Fraglich war bisher jedoch, wie ein Abschichtungsmehrbetrag bei vorzeitiger Beendigung eines solchen Genussrechts steuerlich zu behandeln ist.
Mit Erkenntnis vom 2.3.2026 (RV/7103837/2023) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nun eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen und sich dabei ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungspraxis gestellt.
Im Anlassfall wurde ein steuerlich als Substanzgenussrecht qualifiziertes Genussrecht vorzeitig und einvernehmlich beendet. Die Genussrechtsinhaberin erhielt dabei neben der Rückzahlung des Nominalbetrags samt Agio und den bis zur Beendigung angelaufenen Genussrechtszinsen auch einen zusätzlichen Abfindungsbetrag („Abschichtungsmehrbetrag“).
Unstrittig war im vorliegenden Fall, dass die Genussrechtszinsen als steuerfreie Beteiligungserträge zu behandeln sind. Ebenso war auf Ebene der Emittentin unstrittig, dass die Rückzahlung des Genussrechtskapitals, welches im Surrogatkapital-Subkonto ausgewiesen wird, eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung darstellt.
Streitpunkt war ausschließlich, ob auch der über den Stand des Surrogatkapital-Subkontos hinausgehende Abschichtungsmehrbetrag unter die Beteiligungsertragsbefreiung fällt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte dies nicht der Fall sein, weil die vorzeitige Beendigung als einer „Teilliquidation“ vergleichbarer Vorgang zu behandeln sei.
Das BFG ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Das BFG stellte klar, dass eine (Teil-)Liquidation nach der Rechtsprechung des VwGH voraussetzt, dass Betriebsvermögen verwertet oder veräußert und der Geschäftsbetrieb beendet oder eingeschränkt wird. Genau das lag im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Die Gesellschaft führte ihren Betrieb unverändert fort; das Genussrecht wurde lediglich im Zusammenhang mit dem Einstieg eines neuen Investors beendet.
Damit verwarf das BFG die in den Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 1198) vertretene pauschale Annahme, jede vorzeitige Beendigung eines Substanzgenussrechts führe automatisch zu einer fiktiven Teilliquidation. Soweit der Auszahlungsbetrag nicht mehr als Einlagenrückzahlung qualifiziert werden konnte, war dieser nach Ansicht des BFG vielmehr als Beteiligungsertrag einzuordnen. Folgedessen unterliegt auch der Abschichtungsmehrbetrag der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 KStG.
Das BFG-Erkenntnis bringt eine praxisrelevante Klarstellung: Die vorzeitige Beendigung eines Substanzgenussrechts führt demnach nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich ein liquidationsähnlicher Sachverhalt vorliegt.Für die Praxis bedeutet das: Abschichtungsmehrbeträge können – sofern keine echte (Teil-)Liquidation vorliegt – steuerfrei sein.
Da das BFG die ordentliche Revision zugelassen hat und zwischenzeitig Amtsrevision eingebracht wurde, bleibt allerdings abzuwarten, ob der VwGH diese Linie final bestätigt.