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Neue gesetzliche Regelung zu Gesellschafter‑Verrechnungskonten

Einführung einer Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten durch das BBG 2027-2028

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Überblick

Gesellschafter‑Verrechnungskonten stehen seit jeher im Fokus der steuerlichen Prüfung, wenn Gesellschaften Forderungen gegenüber ihren Gesellschafter:innen ausweisen. Die neue gesetzliche Regelung, welche für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anwendbar ist, verschärft nun die steuerlichen Folgen für bestimmte offene Verrechnungsforderungen. Künftig ist gemäß § 8 Abs 2a KStG bei natürlichen Personen als Gesellschafter:innen entscheidend, ob eine Forderung bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt wird. Erfolgt dies nicht, kann der offene Betrag unter bestimmten Voraussetzungen als offene Ausschüttung gelten. Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter:innen steigt damit der Handlungsbedarf rund um die laufende Überprüfung von Gesellschafter‑Verrechnungskonten.

Was gilt für Gesellschafter‑Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag?

Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, muss diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages ausgeglichen werden. Die Regelung erfasst ausdrücklich auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse.

Damit knüpft die neue gesetzliche Bestimmung unmittelbar an den Bestand offener Gesellschafter‑Verrechnungskonten zum maßgeblichen Stichtag an. Für die Praxis bedeutet das, dass Gesellschaften rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen sollten, ob Forderungen gegenüber Gesellschafter:innen oder nahestehenden Personen bestehen und ob diese noch vor dem Bilanzstichtag ausgeglichen werden müssen.

Ein Ausgleich kann nicht nur durch tatsächliche Rückführung der offenen Verrechnungsforderung erfolgen. Nach dem Gesetz ist auch eine Umwandlung in eine Forderung aus einem Kreditvertrag möglich, sofern diese den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht. Insbesondere die Schriftlichkeit, eine laufende Verzinsung und eine Rückzahlungsverpflichtung sind hierbei wesentliche Kriterien.

Entscheidend wird sein, dass die Verrechnungsforderung tatsächlich wie ein fremdüblicher Kredit ausgestaltet ist und es wird künftig darauf zu achten sein, dass Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung übereinstimmen.

Offene Ausschüttung und praktische Folgen für Gesellschaften

Erfolgt kein Ausgleich bis zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. 1 UGB folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und als zugeflossen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 EStG.

Die gesetzliche Fiktion führt somit zu einer steuerlichen Behandlung als offene Ausschüttung, obwohl zivilrechtlich weiterhin eine Forderung der Gesellschaft besteht. Dadurch können offene Gesellschafter‑Verrechnungskonten steuerlich anders abzubilden sein, als diese bilanziell zu berücksichtigen sind. Zudem können sich kapitalertragsteuerliche Folgen ergeben, welche es für die Jahresabschlusserstellung im Hinblick auf das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen gibt.  

Gesellschaften mit Verrechnungsforderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter:innen werden angehalten sein, die  Gesellschafter‑Verrechnungskonten sorgfältig im Auge zu behalten. Maßgeblich ist vor allem, ob zum Bilanzstichtag noch offene Forderungen bestehen, die den Schwellenwert von EUR 50.000 überschreiten.

In der Praxis wird es daher wesentlich sein,

  • offene Salden auf Gesellschafter‑Verrechnungskonten frühzeitig zu identifizieren,
  • Beziehungen zu nahestehenden Personen mit zu erfassen,
  • mittelbare Beteiligungsverhältnisse nicht zu übersehen und
  • bei Bedarf rechtzeitig eine fremdübliche Kreditvereinbarung zu dokumentieren und umzusetzen.

Besonders ist darauf zu achten, ob die Voraussetzungen der Fremdüblichkeit tatsächlich erfüllt sind. Der Gesetzestext nennt beispielhaft Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung, in der Praxis wird unseres Erachtens regelmäßig auch die tatsächliche Durchführung entscheidend sein.

Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, welche im Kalenderjahr 2027 enden.

Fazit

Die neue gesetzliche Regelung zu Gesellschafter‑Verrechnungskonten verschärft die steuerlichen Folgen offener Forderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter:innen sowie ihnen nahestehenden Personen. Für Gesellschaften ergibt sich daraus ein klarer Prüfungs- und Dokumentationsbedarf. Bestehende Gesellschafter‑Verrechnungskonten wären daher rechtzeitig vor dem Jahresabschluss zu analysieren und – soweit erforderlich – noch vor dem maßgeblichen Stichtag zu bereinigen oder fremdüblich in einen Kreditvertrag umzuwandeln.

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