Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 5. März 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 eine lang diskutierte umsatzsteuerliche Fragestellung geklärt. Im Kern ging es um das Thema,, ob Leistungen wie Frühstück, Parkplatzüberlassung, WLAN oder Wellnessangebote – selbst dann, wenn sie als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung qualifizieren – zwingend das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen oder aufgrund nationaler Regelungen einer eigenständigen Besteuerung zu unterziehen sind. Der EuGH bestätigt nun ausdrücklich, dass nationale Aufteilungsgebote – wie z.B. jenes des § 12 Abs 2 Nr 11 des deutschen UStG – mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Den Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) lagen drei unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde:
Die Steuerpflichtigen behandelten die jeweiligen Zusatzleistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung und unterwarfen diese einheitlich dem ermäßigten deutschen Steuersatz von 7 %. Demgegenüber vertraten Finanzverwaltung und Vorinstanzen die Auffassung, dass bestimmte Leistungen unabhängig von ihrer Qualifikation als Nebenleistung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.
Der EuGH stellt nun mit dem Urteil vom 5. März 2026 klar, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen den EU-Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Insbesondere sind diese befugt, innerhalb einer begünstigten Leistungskategorie – hier der Beherbergung – konkrete und spezifische Leistungsbestandteile selektiv zu begünstigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die nationale Differenzierung auf klaren, objektiven und hinreichend präzisen Kriterien beruht. Diese Anforderungen sieht der EuGH im vorliegenden Fall im deutschen Aufteilungsgebot als erfüllt an.
Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof ausdrücklich festhält, dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung vorliegt. Damit relativiert der EuGH die bisherige Bedeutung der Einheitlichkeitsrechtsprechung im Kontext ermäßigter Steuersätze. Denn für die unionsrechtliche Zulässigkeit bleibt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zentral. Dieser ist nach Auffassung des EuGH gewahrt, wenn die ausgenommenen Nebenleistungen typischerweise auch von anderen Unternehmern eigenständig und zum Regelsteuersatz erbracht werden.
Die nationale Regelung verfolgt insofern ein legitimes Ziel, nämlich die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Beherbergungsbetrieben und anderen Marktteilnehmern (zB Gastronomie-, Wellness- oder Parkraumanbieter). Die konkrete Prüfung, ob im Einzelfall eine Verletzung der steuerlichen Neutralität vorliegt, obliegt jedoch weiterhin den nationalen Gerichten.
Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der EuGH die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Aufteilungsgebote im Bereich der Beherbergungsleistungen. Mitgliedstaaten sind berechtigt, den ermäßigten Steuersatz gezielt auf bestimmte, klar definierte Leistungsbestandteile zu beschränken und andere – wirtschaftlich trennbare – Leistungen von der Begünstigung auszunehmen. Der EuGH räumt damit dem fiskalpolitischen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten ein erhebliches Gewicht ein und relativiert zugleich den Grundsatz, wonach Nebenleistungen grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Für die Praxis bedeutet dies eine erhöhte Anforderungen an die sachgerechte Aufteilung von Leistungsbündeln.
Für Österreich hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen, da die nationale Rechtslage bzw die Verwaltungspraxis im Bereich der Beherbergung grundsätzlich klar ausgestaltet ist. Nach den Bestimmungen des österreichischen UStG sowie der Verwaltungsmeinung in den Umsatzsteuerrichtlinien unterliegt die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dazu zählen insbesondere auch die Nutzung von Sauna-, Schwimmbad- und Fitnessbereichen sowie die Überlassung von Parkplätzen, sofern hierfür kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Auch das Frühstück kann ebenfalls begünstigt sein, wenn es im Preis enthalten ist. Bei separater Verrechnung ist eine Aufteilung zwischen der Anwendung des ermäßigten bzw. der Normalsteuersatzes vorzunehmen, gegebenenfalls pauschal im Verhältnis 80:20 (Speisen/Getränke).
Das EuGH-Urteil bestätigt somit auch die österreichische Praxis in ihrer Grundstruktur. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Trennbarkeit der Leistung sowie der konkreten Entgeltgestaltung ab.