Die Finanzierung von Unternehmensgründungen oder Betriebserweiterungen birgt für alle Beteiligten wirtschaftliche Risiken. Wenn ein geschäftliches Vorhaben scheitert und in weiterer Folge die Kredite nicht mehr bedient werden können, kann sich die Frage stellen, ob die finanzierende Bank eine Mitschuld wegen verletzter Aufklärungs- oder Warnpflichten trifft. Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat in einer aktuellen Entscheidung (OGH 1 Ob 40/26b) die Grenzen dieser Pflichten im unternehmerischen Bereich erneut klargestellt und die Position der Kreditinstitute gestärkt.
Die klagende Bank hatte der Kreditnehmerin zur Finanzierung des Aufbaus (inklusive des Ankaufs der Betriebsliegenschaft) und des Betriebs eines Pferdezuchtbetriebs jeweils einen Abstattungskredit und zudem einen Kontokorrentkredit für das Unternehmenskonto gewährt.
Nachdem das Vorhaben der Kreditnehmerin scheiterte und die Kreditverbindlichkeiten schließlich nicht mehr bedient wurden, klagte die Bank die noch aushaftende Kreditvaluta in Höhe von über EUR 2,14 Millionen ein. Die Beklagte wandte dagegen eine Schadenersatzforderung in gleicher Höhe ein und behauptete insbesondere, dass die Bank bei einer pflichtgemäßen wirtschaftlichen Prüfung der eingereichten Unterlagen hätte erkennen müssen, dass das Projekt von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen wäre und ihr die Kredite niemals hätte gewähren dürfen.
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die klagende Bank einen Anspruch in Höhe der Klagsforderung hat und die Gegenforderung der beklagten Kreditnehmerin nicht zu Recht besteht. Der OGH verneinte das Vorliegen von Beratungs- und Aufklärungspflichten auf Seiten der Kreditgeberin.
Die Kreditnehmerin hatte der Bank anlässlich der ersten Kreditvergabe zum Kauf der Betriebsliegenschaft einen Lebenslauf vorgelegt. Aus diesem ging hervor, dass die Kreditnehmerin über wirtschaftliche Grundkenntnisse verfügte und bereits seit mehr als 25 Jahren eine (eigene) Vollblutaraberzucht leitete. Zudem wurde das Projekt durch den Wirtschafts- und Liquiditätsplan einer von der Kreditnehmerin beigezogenen Steuerberaterin gestützt, der eine grundsätzliche Rentabilität des zu finanzierenden Vorhabens auswies. Für die Bank bestand kein konkreter Anlass, an den im Zuge der Kreditvergabe gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen zu zweifeln. Ob das Vorhaben per se unrentabel war oder an den äußeren Gegebenheiten scheiterte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
Der OGH betonte, dass die Frage, wie weit die Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten einer Bank im Einzelfall reichen, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Die finanzierende Bank habe grundsätzlich keine generelle Pflicht, über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des geplanten Vorhabens oder über die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken aufzuklären.
Ein weiterer zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft den Versuch der Kreditnehmerin, sich im Nachhinein auf die Privilegien des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) zu berufen. Der OGH hielt fest, dass derjenige, der den Schutz des KSchG beanspruchen möchte, die entsprechenden Voraussetzungen behaupten und beweisen muss. Da die Kreditnehmerin im Lebenslauf angab, seit Jahrzehnten einen (eigenen) Zuchtbetrieb zu führen, durfte die Bank sie als Unternehmerin einstufen. Der Einwand, sie sei in Wahrheit Verbraucherin gewesen, wurde erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht. Dies verstößt gegen das im österreichischen Zivilprozessrecht geltende Neuerungsverbot und blieb daher unberücksichtigt.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Judikatur. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Geschäftsverhältnis zwischen der kreditgebenden Bank und dem Kunden zwar ein Vertrauensverhältnis und kann daher auch als Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Kreditunternehmung herangezogen werden. Die Aufklärungspflichten von Banken dürfen jedoch nicht überspannt werden, da dem Bankkunden zuzumuten ist, seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren. Diese Abwägungen hat der Kreditnehmer vielmehr selbst vorzunehmen, da diese von verschiedenen Umständen abhängen, die einer Bank idR nicht erkennbar sind und auch nicht erkennbar sein müssen.
Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die Bank eine Finanzierungsberatung übernommen hat. Diesfalls unterliegt sie der vertraglichen Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Beratung. Sie darf daher nur solche Finanzierungen empfehlen, die für den Kreditnehmer unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse auch tragbar sind. Zudem trifft sie eine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht.
Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen nach stRsp auch bei kreditfinanzierten Anlagegeschäften. Ein Ausschluss jeglicher Beratungspflichten wäre hier unwirksam, da sich der Kreditnehmer nicht nur riskanten Wertpapiergeschäften aussetzt, sondern sich im Falle des Wertverlusts auch verschuldet.
Wenn nun aber ein Kreditwerber den Eindruck erweckt, ein erfahrener Unternehmer zu sein, und plausible Unterlagen seines Steuerberaters vorlegt, darf die Bank darauf vertrauen. Sie ist (wie im gegenständlichen Fall bei der Vergabe eines Kredits zur Finanzierung einer Liegenschaft) nicht dazu verpflichtet, einen vorgelegten Liquiditätsplan auf seine Realisierbarkeit zu prüfen.
Das österreichische Recht schützt Verbraucher bei Kreditgeschäften durch strenge Bonitätsprüfungs- und Warnpflichten, die im Verbraucherkreditgesetz („VKrG“) und im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz („HIKrG“) verankert sind. Zwar fallen auch sogenannte Gründungsgeschäfte – also Geschäfte, die eine natürliche Person vor der eigentlichen Aufnahme des Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen tätigt – unter das KSchG. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im selben Geschäftszweig bereits ein Unternehmen geführt wird.
Zu beachten ist, dass nicht geprüft werden muss, ob eine Schutzbedürftigkeit tatsächlich vorliegt. Verbraucher iSd KSchG gelten generell als geschäftlich unerfahren und wirtschaftlich unterlegen. Der Verbraucherschutz besteht auch dann, wenn er im Einzelfall nicht erforderlich scheint (zB Privatgeschäft eines Rechtskundigen), wohingegen Personen außerhalb des erfassten Typus trotz vergleichbarer Schutzwürdigkeit (wie bspw Kleinstunternehmer) nicht geschützt werden.
Das Urteil des OGH unterstreicht in Einklang mit der stRsp die Eigenverantwortung von Unternehmern im Wirtschaftsleben. Wer gegenüber einem Kreditinstitut als erfahrener Akteur auftritt und professionelle Wirtschaftspläne vorlegt, kann sich bei einem späteren Scheitern des Projekts nicht darauf berufen, die Bank hätte einen „vor sich selbst“ schützen müssen. Das Kreditinstitut prüft die Bonität und die Sicherheiten primär zur Absicherung des eigenen Kapitals und damit nicht im Interesse des Kreditwerbers. Es besteht weder eine Verpflichtung der Bank, den Kunden vor risikoreichen Geschäften zu warnen, noch eine solche, auf eine untragbare finanzielle Belastung bei Änderung der wirtschaftlichen Umstände auf Seiten des Kreditnehmers hinzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Bank eine Finanzierungsberatung übernommen hat oder es sich um Geschäfte mit Verbrauchern iSd KSchG handelt. Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit bei Gründungsfinanzierungen und zieht eine klare Trennlinie zwischen dem strengen Regime des VKrG und dem Geschäftsverkehr zwischen Banken und unternehmerisch tätigen Kunden.