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Neue Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger – kein österreichischer Wohnsitz erforderlich

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Überblick

Mit 01.12.2025 traten Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Kraft.

In der Regel ist ein österreichischer Wohnsitz Voraussetzung für einen österreichischen Aufenthaltstitel. Eine Ausnahme besteht nunmehr für Drittstaatsangehörige, welche in österreichischen Betrieben beschäftigt werden sollen und ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat innehaben.

Diese können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger beantragen.

Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger im Detail

Für Bürger:innen der EU, des EWR und der Schweiz bestehen bei einem Umzug nach Österreich lediglich Registrierungspflichten. Hingegen sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige komplex. Will ein Drittstaatsangehöriger in Österreich arbeiten und leben, benötigt er die entsprechenden Bewilligungen – je nach Dauer und Zweck des Aufenthaltes (Visum/Aufenthaltstitel/Beschäftigungsbewilligung).

Eine Voraussetzung für den Erhalt eines österreichischen Aufenthaltstitels ist in der Regel ein österreichischer Wohnsitz.

Nunmehr besteht für Drittstaatsangehörige, welche ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat von Österreich haben, in welchen sie regelmäßig zurückkehren und in Österreich einen Dienstvertrag bei einem österreichischen Dienstgeber erhalten, die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger ohne Wohnsitz in Österreich zu beantragen.

Voraussetzung für eine positive Beurteilung durch das österreichische Arbeitsmarktservice und damit für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger:in ist, dass eine Drittstaatsangehörige / ein Drittstaatsangehöriger

  • ihren/seinen Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich hat,
  • dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügt und
  • zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in politischen Bezirken einpendelt

Nur Drittstaatsangehörige, die im Nachbarstaat einen Daueraufenthaltstitel haben (zum Beispiel Daueraufenthalt EU) und dort uneingeschränkt arbeiten dürfen, können eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger:in beantragen.

Grenzgänger:innen dürfen nur in bestimmten Gebieten in Österreich arbeiten: Entweder in einem Bezirk, der direkt an einen Nachbarstaat grenzt, oder in einer Statutarstadt, die von einem Grenzbezirk umgeben ist oder selbst an das Ausland grenzt. Dazu gehören neben Eisenstadt und Rust auch die Städte Innsbruck, Salzburg, Klagenfurt und Villach.

Die Aufenthaltsbewilligung kann vom Arbeitnehmer aber auch vom österreichischen Arbeitgeber beantragt werden. Zuständig ist jene Aufenthaltsbehörde, die für den Sitz des Arbeitgebers in Österreich örtlich zuständig ist.

Die Aufenthaltsbewilligung ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Solange die Erwerbstätigkeit bei dem/der Arbeitgeber weiter besteht, kann die Aufenthaltsbewilligung natürlich wieder für ein weiteres Jahr verlängert werden. Weist der Dienstvertrag eine kürzere Dauer auf, ist die Bewilligung für die Dauer des Dienstvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.

Fazit

Ab 01.12.2025 können Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem Nachbarstaat durch Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger in Österreich im Rahmen eines österreichischen Dienstvertrages tätig werden und ihren Familienwohnsitz im Nachbarstaat beibehalten. Ein österreichischer Wohnsitz ist nicht erforderlich.  

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