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Anti-Mogelpackungs-Gesetz beschlossen

Kennzeichnungspflicht für Mogelpackungen im Nationalrat und Bundesrat beschlossen

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Überblick

Der Nationalrat hat am 25.02.2026 den Gesetzesvorschlag über das Anti-Mogelpackungs-Gesetz angenommen. Am 12.03.2026 hat auch der Bundesrat den Gesetzesentwurf angenommen, der Weg zum Erlass des Gesetzes ist damit geebnet.

Mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz, welches mit 1. April 2026 in Kraft treten soll, soll das Phänomen der „Shrinkflation“ in Angriff genommen werden. Der Begriff „Shrinkflation“ setzt sich aus dem englischen Wort für „schrumpfen“ („to shrink“) und dem Wort „Inflation“ (aufblähen) zusammen. Unter „Shrinkflation“ wird damit der Umstand verstanden, dass die Nettofüllmenge eines Produktes verringert wird, ohne dass sich der Preis oder die Verpackung (merklich) ändern. Resultat ist eine Erhöhung des Preises pro Maßeinheit (z.B. Preis pro 100g). „Shrinkflation“ sei geeignet, die Verbraucher:innen zu täuschen, weil es sich um eine verdeckte Preissteigerung handle. Solche Änderungen sollen daher fortan klar durch die Lebensmittel- und Drogerieeinzelhändler:innen gekennzeichnet werden.

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Anti-Mogelpackungs-Gesetzes dargelegt.

Für wen gilt das Anti-Mogelpackungs-Gesetz?

Vom Anwendungsbereich sind Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhändler:innen erfasst.

Ausgenommen sollen lediglich Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400m2 sein. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Betriebsstätte nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen ist. Kaufleute, welche nicht mehr als fünf Filialen mit jeweils höchstens 400m2 Verkaufsfläche betreiben, sind vom Anti-Mogelpackungs-Gesetz daher ausgenommen.

Eine Definition oder nähere Umschreibung fehlt für „Verkaufsfläche“. Die Berechnung – so aus Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf – soll anhand der „genehmigten Verkaufsfläche“ erfolgen. Aus anderen Vorschriften lässt sich ableiten, dass es sich um „die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von Handelseinrichtungen liegen und die für Kunden allgemein zugänglich sind sowie die Bedienungs- und Kassenbereiche“ handeln dürfte. Ausgenommen wären also Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Zugängen, Einpackbereichen und Stiegenhäusern, sofern dort keine Waren angeboten werden, sowie von Sanitärräumen mit ihren Zugängen, Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen, Flächen, auf denen Bank- oder Postdienstleistungen erbracht werden, sowie Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden.

Für welche Produkte gilt die Kennzeichnungspflicht?

Die Regeln betreffen einerseits Lebensmittel, bei denen eine Grundpreisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz verpflichtend ist. Andererseits gilt die Kennzeichnungspflicht für Nicht-Lebensmittel (Non-Food-Artikel), für welche durch eine aufgrund des Preisauszeichnungsgesetzes erlassenen Verordnung die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung besteht, wenn diese vorverpackt als einheitliche Fertigverpackungen zum Verkauf angeboten werden.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind hingegen Produkte, die naturgemäß Schwankungen unterliegen, wie dies bei Salat oder Äpfeln der Fall ist. Ebenso wenig gilt die Kennzeichnungspflicht im Fernabsatz.

Wann muss gekennzeichnet werden?

Die Pflicht zur Kennzeichnung greift, wenn die Menge der betroffenen Waren bei „augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße“ zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führen und der Preis pro Maßeinheit sich um mehr als drei Prozent erhöht. Ebenso sollen für Verbraucher:innen nicht klar ersichtliche Verpackungsveränderungen die Kennzeichnungspflicht auslösen, sofern nicht bereits auf der Verpackung die Verringerung der Menge sichtbar und leserlich angebracht wurde.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt, am Regal oder in unmittelbarere Umgebung des betreffenden Produktes erfolgen. Unternehmen mit maximal fünf Filialen haben in jenen Betriebsstätten mit mehr als 400m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen.

Die Kennzeichnung hat Angaben über die Verringerung der Menge des betreffenden Produktes zu enthalten, wie beispielsweise „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“.

Welche Rechtsfolgen treten bei Nichtbeachtung ein?

Verstöße gegen das Anti-Mogelpackungs-Gesetz können mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.500,00 Euro pro Produkt (nicht pro Stück), insgesamt aber maximal bis zu 10.000,00 Euro, sanktioniert werden. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Geldstrafe pro Produkt auf bis zu 3.750,00 Euro, maximal auf bis zu 15.000,00 Euro.

Gesetzlich festgehalten ist, dass die zuständige Behörde bei Wahrnehmung von Verstößen primär den oder die Unternehmer:in einen Verbesserungsauftrag zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes zu erteilen hat. Nur wenn diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, soll ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Die Umsetzungsfrist des Verbesserungsauftrags soll drei Arbeitstage betragen. Der:die Unternehmer:in darf auch nicht bereits in den letzten 12 Monaten wegen Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht des Anti- Mogelpackungs-Gesetzes ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sein.

Denkbar sind darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Was gilt es noch zu beachten?

Eine Verfolgung durch die Behörden soll dann nicht erfolgen, wenn die Unternehmer:in nachweisen kann, dass man über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur nicht informiert wurde. Allein die Übermittlung der EAN/GTIN durch den Hersteller oder Importeur soll aber eine ausreichende Information darstellen. Der Verkaufspreis wird schließlich vom Einzelhandel festgelegt. Bei Eigenmarken nimmt der Gesetzgeber einen Mangel an Information per se nicht an und geht davon aus, dass Händler über Änderungen der Menge, des Gewichts oder der Stückzahl ihrer „eigenen“ Produkte informiert sind. Ein Freibeweis wird damit nur in seltensten Fällen möglich sein.

Fazit

Mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz treffen Unternehmer:innen des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels Verpflichtungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Verpackungsveränderungen sowie auf indirektem Wege Verpflichtungen der Prüfung von Verpackungsänderungen. Ob damit der „Shrinkflation“ – über den bereits bestehenden Irreführungsregeln hinaus – sinnvoll Einhalt geboten werden kann, wird sich zeigen. Das Gesetz soll vorerst wohl deshalb nur bis 30. Juni 2030 gelten.

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