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BFG: Anrechnung der Stiftungseingangswerte bei Widerruf

BFG bejaht Kürzung der Letztzuwendung bei einer Körperschaft

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Überblick

Im Erkenntnis vom 10.11.2025 (RV/5100879/2024) hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob im Falle eines (zulässigen) Widerrufs einer Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft als Letztbegünstigte die Letztzuwendung um die Stiftungseingangswerte kürzen kann. Da zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorhanden war, lies das BFG die ordentliche Revision zu.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH (Bf) war Mitstifterin einer Privatstiftung, die gemeinsam mit drei natürlichen Personen errichtet wurde. Anlässlich der Errichtung der Privatstiftung tätigte die Bf Geldzuwendungen an die Privatstiftung und es fielen Beratungskosten iZm der Errichtung der Stiftung an. Die Zuwendungen an die Privatstiftungen erfolgten vor dem 1.8.2008 (steuerliches Altvermögen).

Im Jahr 2015 erfolgte der (zulässige) Widerruf der Privatstiftung entsprechend dem in der Stiftungsurkunde vorbehaltene Widerrufsrecht durch die natürlichen Stifter. Das Guthaben aus der Abwicklung der Privatstiftung wurde ohne Vornahme eines KESt-Abzuges an die Bf als Letztbegünstigte zugewendet und bei dieser als Ertrag verbucht. Als Aufwand machte die Bf die ursprüngliche Zuwendungen an die Privatstiftung sowie die iZm der Errichtung stehende Beratungskosten als Betriebsausgabe geltend.

Im Zuge einer Außenprüfung bei der Bf wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt. Nach Ansicht der Außenprüfung sei eine Anrechnung der Stiftungseingangswerte auf die Letztzuwendung im Falle eines Widerrufs einer Privatstiftung auf natürliche Personen beschränkt. Es handle sich um eine Begünstigung, die sich auf die konkrete (natürliche) Person des Stifters als Letztbegünstigten – im Falle des ihm vorbehaltenen Widerrufs der Privatstiftung – beziehe. Nach Ansicht der BP sei bei der Bf als juristische Person daher eine Anrechnung der Stiftungseingangswerte nicht möglich.

Entscheidung des BFG

Eingangs führte das BFG aus, dass eine Privatstiftung widerrufen werden kann, wenn sich der Stifter dieses Recht in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Nach der gesetzlichen Konzeption können sich nur natürliche Personen ein Widerrufsrecht vorbehalten; einer juristischen Person ist das hingegen nicht möglich. Im Falle eines zulässigen Widerrufs tritt die Privatstiftung in die Abwicklungsphase ein und es erfolgt die Vermögensauskehr an die Letztbegünstigten (im Falle des Widerrufs an den bzw die Stifter), die steuerlich als Zuwendung behandelt wird.

Im Falle des Stifters als Letztbegünstigten besteht über Antrag die Möglichkeit die KESt-pflichtigen Einkünfte aus der Letztzuwendung um die im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte (Stiftungseingangswerte) zu kürzen. Bei den ertragsteuerlich maßgebenden Werten handelt es sich in der Regel um die (niedrigen) historischen (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten des Stifters im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.

Nach Ansicht des BFG steht diese Anrechungsmöglichkeit der Stiftungseingangswerte auch juristischen Personen offen, da allein die Tatsache, dass die Bf als juristische Person die Stiftung nicht widerrufen kann, nichts an ihrer Stellung als Stifterin ändere. Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmung ist nach Ansicht des BFG die ertragsteuerliche Begünstigung der Rückgabe des Vermögens an den Stifter, weshalb eine Nichtanwendung dessen Zielsetzung zuwiderlaufen würde.

Das BFG kam zum daher Schluss, dass eine Kürzung der Letztzuwendung um die steuerlich maßgebenden Eingangswerte auch einer Körperschaft offensteht, obwohl sich diese aufgrund der gesetzlichen Konzeption selbst keinen Widerruf vorbehalten kann.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des anrechenbaren Betrages führte das BFG aus, dass die Anrechnung der Eingangswerte mit der Höhe der Letztzuwendung begrenzt ist und sich kein Negativsaldo (Letztzuwendung abzüglich Stiftungseingangswerte) ergeben kann.

Fazit

In dem Erkenntnis des BFG war strittig, ob eine Kapitalgesellschaft als Letztbegünstigte im Falle eines zulässigen Widerrufs einer Privatstiftung durch einen (natürlichen) Mitstifter die Letztzuwendung um die Stiftungseingangswerte kürzen kann. Das BFG folgte der hM in der Literatur und kam zum Ergebnis, dass eine Anrechnung der Stiftungseingangswerte grundsätzlich auch Körperschaften offen steht.

Das BFG hat die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, welche mittlerweile auch erhoben wurde. Die Entscheidung des VwGH bleibt daher abzuwarten.

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