Mit seiner Entscheidung vom 27.01.2026 zu 9 Ob 111/25a hat der OGH erstmals zur neuen Verbandsklage auf Abhilfe Stellung genommen. Die Entscheidung enthält wichtige Klarstellungen zu den prozessualen Anforderungen an dieses neue Instrument des kollektiven Rechtsschutzes und gibt erste Leitlinien für dessen praktische Anwendung.
Mit der Umsetzung der europäischen Verbandsklagenrichtlinie wurde in Österreich die Verbandsklage auf Abhilfe eingeführt. Dieses Instrument ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von einer Vielzahl an Verbraucher:innen gebündelt gerichtlich geltend zu machen.
Eine zentrale Voraussetzung ist dabei, dass die geltend gemachten Ansprüche auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen. In seiner aktuellen Entscheidung hatte der OGH erstmals Gelegenheit, sich mit den Anforderungen an diese Voraussetzung auseinanderzusetzen.
Gegenstand des Verfahrens war eine Verbandsklage auf Abhilfe im Zusammenhang mit Kreditbearbeitungsgebühren. Die klagende qualifizierte Einrichtung stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung, in der eine entsprechende Klausel bereits als gröblich benachteiligend beurteilt worden war.
Auf dieser Grundlage wurden Ansprüche einer Vielzahl von Verbraucher:innen auf Rückzahlung solcher Gebühren geltend gemacht. Das Erstgericht wies die Klage unmittelbar zu Beginn des Verfahrens und vor Zustellung an die beklagte Partei zurück. Dies begründete das Erstgericht damit, dass es aufgrund der Klagserzählung nicht feststellen könne, ob es sich um einen im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt handeln würde. Ein Verweis auf lediglich als Beilage vorgelegte Listen ersetze kein Vorbringen.
Dabei stellten sich insbesondere die Fragen,
(i) ob das Erstgericht die Klage zurückweisen dürfe, bevor diese der beklagten Partei zugestellt wurde,
(ii) woran der „im wesentlichen gleichartige Sachverhalt“ zu messen ist, sowie
(iii) welche Anforderungen an die Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte und an die Schlüssigkeit der Klage zu stellen sind.
Der OGH stellte klar, dass das Vorliegen im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalte eine eigenständige Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe darstellt.
Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe zulässig sein kann, wenn die geltend gemachten Verbraucheransprüche daraus resultieren, dass sich die Unzulässigkeit der jeweils eingehobenen Kreditbearbeitungsgebühren auf im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte stützt.
Der OGH führt dazu aus, dass insbesondere gleichartige Darlehensverträge oder zumindest gleichartige Klauseln betreffend Kreditbearbeitungsgebühren für das Vorliegen gleichartiger Sachverhalte sprechen können.
Ob tatsächlich „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ vorliegen, ist nach Ansicht des OGH eine Rechtsfrage, die vom Gericht – im konkreten Fall bereits im Vorprüfungsverfahren – anhand der konkreten Prozessbehauptungen des Klägers zu beurteilen ist.
Die qualifizierte Einrichtung müsse daher bereits in der Klage jene Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die geltend gemachten Ansprüche der betroffenen Verbraucher:innen auf vergleichbaren tatsächlichen Grundlagen beruhen.
Zwar verfolgt die Verbandsklagenrichtlinie das Ziel, den Zugang zum kollektiven Rechtsschutz zu erleichtern und die Anforderungen an Substantiierung und Plausibilität nicht zu überspannen. Dies darf jedoch nach Ansicht des OGH nicht zu einer Lockerung der Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage führen.
Der klägerische Vortrag müsse daher weiterhin vollständig sein und alle Tatsachen enthalten, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ableiten lässt. Fehlen entsprechende Darlegungen, kann die Klage bereits in diesem Stadium zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung ist insbesondere für die praktische Anwendung der Verbandsklage auf Abhilfe von erheblicher Bedeutung.
Sie zeigt, dass die Bündelung einer Vielzahl von Verbraucheransprüchen mit erheblichen Anforderungen an die Aufbereitung des Sachverhalts verbunden ist. Qualifizierte Einrichtungen müssen bereits im Zeitpunkt der Klageeinbringung darlegen,
Gerade bei einer Vielzahl von betroffenen Verbraucher:innen kann dies zu einem erheblichen organisatorischen und prozessualen Aufwand auf Klägerseite führen.
Die erste höchstgerichtliche Entscheidung zur Verbandsklage auf Abhilfe setzt damit wichtige Leitlinien für die Praxis und dürfte maßgeblich prägen, wie kollektive Verbraucheransprüche künftig vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden.