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Aliquoter Entgeltanspruch während Elternteilzeit bei Fehlen eines bestimmbaren Mehr- und Überstundenanteils im Rahmen einer All-In-Vereinbarung

Der OGH (9 ObA 62/25w) stellt klar, dass bei All-In-Vereinbarungen ohne eindeutig abgrenzbaren Entgeltanteil für Mehr- und Überstunden, das Entgelt während der Elternteilzeit auf Basis des gesamten All-In-Gehalts aliquot zu berechnen ist. Eine nachträgliche Herausrechnung der Mehr- und Überstunden anhand durchschnittlich erbrachter Mehrleistungen ist unzulässig.

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Überblick

Bei Inanspruchnahme von Elternteilzeit sind Arbeitskräfte grundsätzlich nicht zur Leistung von Mehr- und Überstunden verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ursprünglich eine Pflicht zur Leistung von Mehr- und Überstunden und ein entsprechendes All-In-Gehalt vereinbart wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung bleibt jener Entgeltanteil, der auf Mehr- und Überstunden entfällt, bei der Berechnung eines aliquoten Entgeltanspruchs während der Elternteilzeit außer Betracht, sofern dieser vertraglich bestimmbar ist.

Seit Inkrafttreten des § 2g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) muss bei Vereinbarung eines All-In-Gehalts der Grundlohn separat ausgewiesen werden. Fehlt eine solche Differenzierung, kann jener Anteil des All-In-Gehalts, welcher für die Normalarbeitszeit bzw. Mehrleistungen gezahlt wird, nur durch Auslegung ermittelt werden. Sowohl das Grundgehalt als auch der Mehr- und Überstundenanteil sind demgemäß anhand der Absicht der Parteien, der Umstände des Vertragsabschlusses sowie der Verkehrsübung zu beurteilen.

Sachverhalt

Im Anlassfall enthielt der Arbeitsvertrag der klagenden Arbeitnehmerin eine All-In-Vereinbarung, wonach sämtliche Mehr- und Überstunden durch das vertraglich vereinbarte Gehalt abgegolten sein sollten. Im Vertrag wurde weder ein Grundgehalt noch ein konkretes Ausmaß an Mehr- und Überstunden ausgewiesen. Die Parteien des Arbeitsvertrages gingen jedoch davon aus, dass mit der Position regelmäßig Mehrleistungen verbunden sind.

Nach Inanspruchnahme einer Elternkarenz kehrte die Arbeitnehmerin zunächst in Vollzeit zurück und nahm anschließend Elternteilzeit im Ausmaß von 27 Wochenstunden in Anspruch. Während der Vollzeitphase vor der Elternteilzeit betrug das All-in-Gehalt zuletzt EUR 6.777,18 brutto. Für die Berechnung des Gehalts während der Elternteilzeit ging die Arbeitgeberin davon aus, dass in den letzten beiden Jahren durchschnittlich 16,5 Mehr- bzw. Überstunden monatlich geleistet wurden. Unter Abzug eines entsprechenden Anteils von rund 11,5 % errechnete sie ein Grundgehalt von EUR 6.004,58 brutto. Das Gehalt während der Elternteilzeit wurde auf dieser Grundlage aliquot entsprechend der reduzierten Wochenstunden bemessen.

In der Folge begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass das vereinbarte All-In-Gehalt während der Elternteilzeit lediglich aliquot, ohne Berücksichtigung der durchschnittlich geleisteten Mehr- bzw. Überstunden, zu kürzen sei.

Bisherige Judikatur

Der OGH hat in früheren Entscheidungen bereits ausdrücklich klargestellt, dass der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale während der Inanspruchnahme von Elternteilzeit ruht. Basis für die Aliquotierung während der Elternteilzeit bildet somit lediglich das Grundgehalt.

Der herrschenden Meinung in der Literatur folgend hielt der OGH auch im Zusammenhang mit All-In-Vereinbarungen fest, dass während der Elternteilzeit jener Teil des Gehalts ruht, welcher für die Leistung von Mehr- und Überstunden im Rahmen einer All-In-Vereinbarung bezahlt wird. Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung bezog sich jedoch ausschließlich auf All-In-Vereinbarungen, welche einen bestimmbaren Mehr- und Überstundenanteil am vereinbarten Entgelt vorsahen.

Rechtliche Beurteilung

Im konkreten Fall entschied der OGH, dass ein Mehr- bzw. Überstundenanteil nicht bestimmt werden kann, wenn weder ein Grundgehalt noch der auf Mehr- und Überstunden entfallende Anteil vereinbart wurde und aus der Absicht der Parteien nicht auf eine bestimmte Anzahl geschlossen werden kann. Eine nachträgliche Festlegung des Anteils anhand der durchschnittlich geleisteten Mehr- bzw. Überstunden widerspricht den Grundsätzen der Vertragsauslegung.

Im Umkehrschluss zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der OGH somit klargestellt, dass eine Kürzung des All-In-Gehalts während der Elternteilzeit unzulässig ist, wenn der Mehr- bzw. Überstundenanteil nicht klar bestimmbar ist. Der aliquote Entgeltanspruch während der Elternteilzeit ist in diesem Fall anhand des gesamten All-In-Gehalts zu berechnen.

Fazit

Der OGH schafft mit seiner Entscheidung wesentliche Rechtssicherheit für Arbeitskräfte, welche auf Basis einer All-In-Vereinbarung ohne bestimmbaren Mehr- bzw. Überstundenanteil Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig ergibt sich für Arbeitgeber:innen die Notwendigkeit der Präzision bei der Vertragsgestaltung. Wird der Mehr- bzw. Überstundenanteil im Arbeitsvertrag nicht klar ausgewiesen, ist während einer Elternteilzeit das gesamte All-In-Gehalt als Berechnungsbasis heranzuziehen.

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