Überblick
Nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG sind Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren unter gewissen Voraus-setzungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Ein Anwendungsfall des Abzugsverbots ist gegeben, wenn die Zahlungen bei der empfangenden Konzerngesellschaft aufgrund einer Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. In den Entscheidungen vom 7.3.2025, RV/7103283/2023 sowie RV/7102685/2022 befasste sich das BFG nun mit der Frage, ob die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform ist.
Sachverhalt
Eine ertragsteuerlich intransparente liechtensteinische Privatstiftung gewährt ihrer österreichischen Tochtergesellschaft zum Zweck der Finanzierung einer Dividendenausschüttung und Kapitalrückzahlung einen Kredit. Die Privatstiftung unterliegt mit ihren Einkünften der regulären liechtensteinischen Er-tragsteuer iHv 12,5 %; in Liechtenstein können jedoch 4 % des sogenannten modifizierten Eigenkapi-tals als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Steuerbegünstigung reduzierte das steuerliche Er-gebnis so stark, dass die effektive Steuerbelastung bei unter 10 % lag. Aufgrunddessen qualifizierte das Finanzamt die Zinszahlungen, welche die österreichische Tochtergesellschaft an die liechtensteinische Privatstiftung geleistet hat, als nicht abzugsfähige Zinsen iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG und erkannte den begehrten Betriebsausgabenabzug nicht an.
Entscheidung des BFG
Grundsätzlich ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowohl auf inländische als auch auf grenzüberschreitende Sach-verhalte anzuwenden. Das BFG erblickt in dieser Bestimmung jedoch eine versteckte Diskriminierung gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften.
Denn aufgrund des (damals geltenden) Körperschaftsteuersatzes iHv 25 % stellen innerstaatliche An-wendungsfälle eher die Ausnahme dar. Vielmehr sind Zinszahlungen an ausländische (niedrigbesteuer-te) Konzerngesellschaften davon betroffen. Diese Regelung sei daher geeignet, inländische Gesell-schaften daran zu hindern, Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat mit Niedrigsteuersatz zu gründen, zu erwerben oder zu behalten.
Nach Ansicht des BFG ist diese Diskriminierung jedoch nicht rechtfertigbar, weil die Bestimmung nicht auf nur rein künstliche Konstrukte oder bloß auf den fremdunüblichen Teil der Zinsen anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG verstoßt daher gegen Unionsrecht, weshalb das darin gere-gelte Abzugsverbot auf Fälle des Missbrauchs und Fälle, in denen ein ungewöhnlich hoher Zinssatz zur Anwendung gelangt, einzuschränken ist.
Im gegenständlichen Sachverhalt bestünden jedoch nach Ansicht des BFG keine Hinweise auf Miss-brauch und die vereinbarte Verzinsung iHv 2 % wäre für das streitgegenständliche Jahr als fremdüblich zu qualifizieren. Die geltend gemachten Zinsaufwendungen unterliegen daher nicht dem Abzugsverbot und waren aus unionsrechtlichen Gründen als Betriebsausgabe zur Gänze steuermindernd zu berücksichtigen.
Fazit
Das BFG schränkt die Anwendbarkeit des § 12 Abs 1 Z 10 KStG wegen EU-Rechtswidrigkeit der Be-stimmung dahingehend ein, dass dieser nur für missbräuchliche Fälle und Fälle, in denen eine fremd-unübliche Verzinsung zur Anwendung gelangt, gilt. Hinzuweisen ist, dass gegen die beiden BFG-Entscheidungen eine ordentliche Revision (Amtsrevision) eingebracht wurde, die finale Entscheidung des VwGH bleibt daher abzuwarten.