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Teil 4: VPR 2021 – Wartungserlass 2025: Konzerndienstleistungen

Der Wartungserlass 2025 bringt Klarstellungen zu Kostenumlagen, DB-Studien, Shareholder Activities

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In diesem Teil unserer Artikelserie zum finalen Wartungserlass 2025 (WE 2025) zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) erläutern wir die Klarstellungen iZm der Behandlung von durchlaufenden Posten, Vergleichbarkeitskriterien bei Datenbankstudien und Shareholder Activities.

Gewinnaufschlag bei durchlaufenden Posten (Rz 42) 

Bei kostenbasierten Verrechnungspreismethoden dürfen nur jene Kosten in die Gewinnaufschlagsbasis einfließen, die unmittelbar dem originären Wertschöpfungsprozess des leistenden Unternehmens zuzuordnen sind. Weitergeleitete oder im Interesse des:der Leistungsempfängers:in vermittelte Kosten („durchlaufende Posten“) sind hingegen „at cost“ weiterzureichen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung; vertragliche Regelungen (z. B. zu Haftung, Gewährleistung, Schutzrechten) können zur Abgrenzung herangezogen werden. Zumeist ist jedoch auch die reine Weiterverrechnung / Durchleitung von Dienstleistungen bzw. den damit verbundenen Kosten mit einem gewissen administrativen Verwaltungsaufwand (z.B. Fakturierung, Zahlungsabwicklung, Organisation) auf Ebene der durchleitenden Gesellschaft verbunden. Dieser ist nach den Ausführungen des WE 2025 anhand einer Handlingfee durch den:die tatsächlichen Leistungsempfänger:in zu vergüten. Zur Berechnung bzw. zur Höhe findet sich jedoch keine Aussage, es wird nur die Weiterverrechnung des „mit dieser Leistungsvermittlung verbundenen administrativen Aufwands“ in Form einer Handlingfee angesprochen. Problematisch ist dies insbesondere in Fällen, in denen schwankende Volumina (periodenabhängig hohe oder niedrige Volumina) vorliegen, die im vornhinein nicht abzuschätzen sind. In solchen Fällen können Handlingfees zu hohen Gewinnen oder Verlusten führen, wobei fraglich ist, ob die zum Funktions- & Risikoprofil von Routinegesellschaften passt.

Rechnungslegungsvorschriften als Vergleichbarkeitskriterium bei Datenbankstudien (Rz 74a)

Aufbauend auf den bisherigen Ausführungen der VPR 2021 wird in der Praxis zur Identifikation potenziell vergleichbarer Geschäftsvorfälle / vergleichbarer (unabhängiger) Unternehmen häufig eine Datenbankstudie anhand einschlägiger Vergleichbarkeitskriterien (vergleichbare Funktionen / Risiken; vergleichbare Industrie; vergleichbare wirtschaftliche Umstände) durchgeführt.

Nun wird zusätzlich festgehalten, dass im Zuge der Suche nach vergleichbaren Unternehmen bei einer Datenbankstudie auch die Vergleichbarkeit der lokalen Rechnungslegungsvorschriften der potenziellen Vergleichsunternehmen als Vergleichbarkeitskriterium herangezogen werden muss, wobei im Falle von abweichenden lokalen Rechnungslegungsvorschriften Anpassungsrechnungen vorgenommen werden können. Im Entwurf WE 2024 wurde noch ergänzend festgehalten, dass aufbauend auf der notwendigen Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften lokale Vergleichsunternehmen aus Österreich für Zwecke einer Datenbankstudie zu bevorzugen wären, wobei dieser Absatz nicht im finalen WE 2025 übernommen wurde. Zudem wurde im finalen WE 2025 ergänzt, dass die Rechnungslegungsvorschriften innerhalb der Europäischen Union aufgrund der Umsetzung der Bilanzrichtlinie als grundsätzlich vergleichbar anzusehen sind. Einschränkend können jedoch bei gewissen Standortvorteilen – wie etwa der Forschungsprämie oder anderen Förderungen – entsprechende Anpassungsrechnungen erforderlich sein.

Shareholder Activities iZm Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 (Rz 102 und 102a)

Als Shareholder Activities sind Kosten für Leistungen, die im Interesse des Anteilseigners getätigt wurden, zu verstehen. Sämtliche Kosten, die beim Anteilseigner für derartige Leistungen entstehen, können mangels eines wirtschaftlichen Mehrwerts für die Tochtergesellschaften nicht verrechnet werden. und verbleiben somit auf Ebene des Anteilseigners.

Seitens des BMF wurde im WE 2025 nun klargestellt, dass ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen Shareholder Activities und steuerpflichtigen Einkünften (insb. Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG 1988) in der Regel nicht besteht und diese daher in der Regel auf Ebene des Anteilseigners als zur Gänze steuerlich abzugsfähig zu behandeln sind. Ergänzend wurde ebenfalls in Rz 102a angemerkt, dass, sofern Kosten für etwaige Shareholder Activities auf Ebene eines untergeordneten Konzernunternehmens entstehen, diese an den eigentlichen Anteilseigner zu verrechnen sind. Auf Ebene des Anteilseigners wären die verrechneten Kosten wiederum entsprechend Rz 102 idR steuerlich abzugsfähig.

Fazit

Grundsätzlich sind die Klarstellungen des BMF im Rahmen des WE 2025 in Bezug auf etwaige Sonderfragen iZm der Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen zu begrüßen. Hinsichtlich durchlaufender Posten und einer etwaigen Handling Fee zur Abgeltung der administrativen Abwicklung ist trotz der Ausführungen seitens des BMF mangels konkreter Aussagen zur Höhe mit Diskussionen in Betriebsprüfungen zu rechnen. Es ist daher wie bisher zu empfehlen, die Hintergründe für eine Verrechnung (inkl. Dokumentation des zur Anwendung gebrachten Gewinnaufschlags) gründlich zu dokumentieren.