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Verrechnungspreisrichtlinien 2021 – Wartungserlass 2025 veröffentlicht

BMF veröffentlicht Wartungserlass 2025 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021

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Überblick

Am 11.3.2025 veröffentlichte die österreichische Finanzverwaltung den mit Spannung erwarteten Wartungserlass 2025 (WE 2025) zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021). Ein Update der VPR 2021 war insofern geboten, als die OECD überarbeitete Verrechnungspreisleitlinien in 2022 (OECD-VPL 2022) veröffentlichte. Neben der Anpassung der in den VPR 2021 enthaltenen Verweise auf die OECD-VPL 2022 sieht der WE aber noch zusätzliche, in der Praxis mitunter kritisch gesehene Ergänzungen vor. Bei diesen Ergänzungen dürfte es sich aus Sicht des BMF um bloße Klarstellung handeln, weshalb diese auch für bereits verwirklichte Sachverhalte bzw offene Betriebsprüfungsfälle relevant sein dürften.

Im Rahmen unserer Artikelserie zum finalen WE 2025 der VPR 2021 werden wir einen umfassenden Einblick in die wesentlichen erfolgten Anpassungen geben. Vorweg soll bereits hier ein kurzer Überblick über bedeutende Neuerungen gegeben werden. 

Die Neuerungen des WE 2025 im Überblick

Wesentliche Anpassungen im Vergleich zu den VPR 2021 in ihrer ursprünglichen Version finden sich in den folgenden Bereichen:

  • Durchlaufende Posten
    Erläuterungen, wann diese bei Anwendung einer kostenorientierten Methode in die Kostenbasis miteinzubeziehen – und somit mit Gewinnaufschlag weiterzuverrechnen – sind.
  • Datenbankstudien
    Notwendigkeit der Heranziehung von Vergleichsunternehmen mit vergleichbaren Rechnungslegungsvorschriften – dies wird idR bei Vergleichsunternehmen, welche nach EU-Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren, der Fall sein.
  • Shareholder Activities
    Klarstellung, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (insb. Beteiligungserträgen iSd § 10 KStG) bei Aufwendungen für Shareholder Activities idR nicht gegeben sein wird, sodass das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 2 KStG nicht greift.
  • Gegenberichtigungen
    Ein Antrag gem § 48 Abs 5 BAO soll für korrespondierende Gegenberichtigung nicht in Betracht kommen, da diese Bestimmung im Falle einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nicht anwendbar sei.
  • Finanztransaktionen
    Insb Erläuterungen zur Bedeutung des Konzernratings für das Rating einer einzelnen Konzerngesellschaft und Ergänzungen zur Qualifikation von Veranlagungen in einem Cash Pool als kurz- oder langfristig.
  • Immaterielle Werte
    Ergänzung betreffend die Vergütung von konzerninterner Auftragsforschung (insb Betonung der Bedeutung von control over risk iZm Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen durch fachkundiges technisches Personal).
  • Konzernstrukturänderungen
    Ergänzungen zur Ermittlung einer fremdüblichen Reorganisationsentschädigung (insb wann Restrukturierungen oder Schließungen einen Entschädigungsanspruch bedingen, selbst wenn keine Wirtschaftsgüter übertragen werden, sondern nur konzerninte
  • Behandlung von Standortvorteilen
    Ergänzungen zur fremdüblichen Berücksichtigung der Forschungsprämie sowie von staatlichen Nothilfen (zB Covid-19-Förderungen).
  • Betriebsstätten
    Ergänzung von VwGH-Judikatur und EAS-Auskünften zu Homeofffice-Betriebsstätten; ebenso Aufnahme eines neuen Abschnitts betreffend die Befreiung für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten.
  • Dokumentation
    Insb Ergänzungen aufgrund der jüngsten Version der OECD Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting (derzeit idF Mai 2024).

Fazit

Mit dem WE 2025 wurden die österreichischen VPR 2021 formell an die OECD-VPL 2022 angepasst. Zusätzlich wurden Ergänzungen vorgenommen, deren Auswirkungen auf die Verrechnungspraxis noch abzuwarten bleiben.  Wir werden demnächst im Detail mit Beiträgen auf den WE 2025 der VPR 2021 eingehen und im Detail zu  wesentlichen Neuerungen berichten.