Überblick
Für kulturelle und künstlerische Leistungen sowie wissenschaftliche, sportliche und unterhaltende Leistungen bestanden schon immer umsatzsteuerliche Besonderheiten. Seit 1.1.2025 muss bei Leistungen an Nicht-Unternehmer (Privatpersonen) zusätzlich noch differenziert werden: Handelt es sich um auf digitalem Weg erbrachte Leistungen, so gelten diese Leistungen nunmehr für umsatzsteuerliche Zwecke am Ort des Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalt des:der Empfängers:in als ausgeführt. Insbesondere für die virtuelle Teilnahme an Kongressen ergeben sich dadurch Änderungen.
Bisherige Rechtslage
Bisher galt für kulturelle und künstlerische sowie wissenschaftliche, sportliche und unterhaltende Leistungen, die an Nicht-Unternehmer (Privatpersonen – B2C) erbracht wurden, das sog Tätigkeitsort-Prinzip: Diese Leistungen galten an dem Ort als ausgeführt, wo der leistende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wurde. Die Eintrittskarte zu einem Konzert oder zu einer Sportveranstaltung oder auch die Teilnahmegebühren für einen wissenschaftlichen Kongress waren daher immer an jenem Ort umsatzsteuerbar, an dem die Veranstaltung oder der Kongress stattgefunden hat. Eine Unterscheidung zwischen Teilnahmegebühren für die physische Teilnahme einerseits und der virtuellen Teilnahme andererseits musste nicht getroffen werden.
Leistungen betreffend die (physische) Eintrittsberechtigung zu kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, usw Veranstaltungen waren auch dann am Tätigkeitsort umsatzsteuerbar, wenn die Leistungen an umsatzsteuerliche Unternehmer:innen (B2B) erbracht wurden.
Beispiel: Ein:e Unternehmer:in veranstaltet einen wissenschaftlichen Kongress in Österreich und verkauft dafür Eintrittskarten, welche zur physischen Teilnahme am Kongress berechtigen. Aufgrund des Tätigkeitsorts unterliegen die Eintrittskarten der österreichischen Umsatzsteuer.
Leistungsort bei digital erbrachten kulturellen, künstlerischen, usw Leistungen
Seit 1.1.2025 gelten nunmehr für digital erbrachte kulturelle und künstlerische sowie wissenschaftliche, sportliche und unterhaltende Leistungen an Nicht-Unternehmer:innen neue Leistungsortregelungen: Werden derartige Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, so gelten diese Leistungen an dem Ort als ausgeführt, an dem der:die Leistungsempfänger:in (Kunde:in) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt umsatzsteuerlich somit zu einer Gleichstellung mit den sog elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen bzw Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Ermittlung des Leistungsortes
Durch die Gleichstellung mit den elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen gelten für die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes auch dieselben Grundsätze. Somit können zur Bestimmung des Leistungsorts auch dieselben Beweismittel herangezogen werden, wie zB die Rechnungsanschrift des:der Leistungsempfängers:in, die Bankverbindung oder auch dessen IP-Adresse.
Handlungsbedarf für Veranstalter
Werden kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, usw Leistungen virtuell an Nicht-Unternehmer:innen erbracht, so ergibt sich für die Veranstalter:innen durch die Neuregelung ein zusätzlicher Handlungsbedarf: Anstatt sämtliche Teilnahmegebühren für die Veranstaltung an dem Ort der Umsatzsteuer zu unterziehen, am dem die Veranstaltung stattfindet, muss bei den virtuell erbrachten Leistungen an nicht-unternehmerische Kunden:innen nunmehr der umsatzsteuerliche Leistungsort ermittelt und dem:der Kunden:in in der Folge die lokale Umsatzsteuer seines Ansässigkeitsstaats verrechnet werden. Die Meldung und Abfuhr der jeweiligen lokalen Umsatzsteuer kann dabei über das sog One-Stop-Shop (OSS) – System erfolgen.
Fortsetzung Beispiel: Der:die Unternehmer:in verkauft zusätzlich Tickets für die virtuelle Teilnahme am Kongress (Streaming) an nicht-unternehmerische Kunden:innen. Diese Tickets unterliegen der lokalen Umsatzsteuer jenes Landes, in dem der:die Teilnehmer:in ansässig ist. Der:die Veranstalter:in muss die jeweilige lokale Umsatzsteuer in Rechnung stellen und kann diese über das OSS-System melden und abführen.
Fraglich ist, wie mit kombinierten Eintrittsgebühren umgegangen werden muss. Werden zB Tickets für einen wissenschaftlichen Kongress verkauft, die sowohl zur physischen Teilnahme als auch zum Streaming der Veranstaltung berechtigen, ergeben sich umsatzsteuerlich unterschiedliche Auswirkungen für die beiden Leistungen. Die genaue Vorgehensweise müsste hier im Detail individuell geklärt werden.
Fazit
Für virtuell erbrachte kulturelle und künstlerische sowie wissenschaftliche, sportliche und unterhaltende Leistungen an Nicht-Unternehmern führen die neuen Leistungsortbestimmungen zu einem zusätzlichen Handlungsbedarf für die Veranstalter:innen. Derartige Leistungen unterliegen nunmehr in jenem Land der Umsatzsteuer, in dem der:die Leistungsempfänger:in ansässig ist.