Das Regionale Übereinkommen über Pan-Euro-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Konvention) bildet einen zentralen Rechtsrahmen für den präferenziellen Warenhandel zwischen der EU, den EFTA-Staaten (Schweiz,Liechtenstein, Island, Norwegen), Ländern des Balkans, der Türkei, Mittelmeeranrainerstaaten und weiteren Partnern. Präferenzielle Ursprungslistenregeln bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Waren als präferenzberechtigt gelten und dadurch Importeure bei der Einfuhr in einen PEM-Vertragsstaat von Zollermäßigungen oder Zollfreiheit profitieren können. Grundlage dafür sind gemeinsame Ursprungsregeln und die (diagonale) Kumulierung, die es erlaubt, Vormaterialien aus verschiedenen PEM-Ländern zu verwenden, ohne den Präferenzstatus der Ware zu verlieren.
Mit Beschluss des Gemeinsamen PEM-Ausschusses vom 7.12.2023 wurden umfangreich überarbeitete Ursprungsregeln verabschiedet, die grundsätzlich am 1.1.2025 in Kraft traten. Diese sollten das bisherige Regelwerk modernisieren, wirtschaftliche Gegebenheiten besser abbilden und die Anwendung erleichtern. Im Jahr 2025 hatten Wirtschaftsbeteiligte die Wahl, ob sie die neuen, modernisierten Ursprungslistenregeln (auch als Revised Rules bzw. als R-Konvention bezeichnet ) anwenden oder die bisher geltenden alten Ursprungslistenregeln. Dieser Übergangszeitraum endete mit 31.12.2025. Sofern die modernisierten Ursprungslistenregeln angewendet wurden, musste dies mit „Revised Rules“ oder „Transitional Rules“ auf der Lieferantenerklärung, der Ursprungserklärung und der Warenverkehrsbescheinigung gekennzeichnet werden.
Nicht alle PEM-Vertragsparteien haben ihre bilateralen Freihandelsabkommen bisher angepasst. Die modernisierten Ursprungslistenregeln können nur im Warenverkehr mit jenen PEM-Vertragsparteien angewendet werden, die die modernisierten Ursprungslistenregeln ratifiziert haben.
Im Warenverkehr mit all jenen Ländern, die die modernisierten Ursprungslistenregeln ratifziert haben, gelten ab dem 1.1.2026 nur noch die modernisierten Ursprungslistenregeln. Dies gilt beispielsweise im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten (Schweiz, Island, Norwegen) und den Balkanstaaten wie Serbien, Bosnien und Herzegovina sowie Albanien.
Mit all jenen Vertragsparteien, die die R-Konvention nicht ratifiziert haben, wendet die EU seit 1.1.2026 bilateral und vorübergehend die alten Ursprungslistenregeln an. Dies betrifft Algerien, Israel und Libanon. Im Warenverkehr mit der Türkei gibt es die Besonderheit, dass bei allen Waren, die nicht von der Zollunion erfasst sind, die alten Ursprungslistenregeln angewendet werden müssen. Für jene Waren, die von der Zollunion zwischen der EU und der Türkei erfasst sind, gelten die modernisierten Ursprungslistenregeln. Durch die unterschiedliche Anwendung der Ursprungslistenregeln ist eine diagonale Kumulierung nur noch mit bestimmten Vertragsparteien möglich.
Präferenznachweise (wie zB Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung), welche vor dem 1.1.2026 mit dem Vermerk "REVISED RULES" ausgestellt wurden, können im Rahmen ihrer Gültigkeit von 10 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt werden.
Präferenznachweise, welche vor dem 1.1.2026 ohne Vermerk „REVISED RULES“ ausgestellt wurden, können im Rahmen ihrer Gültigkeit von 4 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt werden, sofern sich die Waren am 1.1.2026 auf dem Versandweg oder in einem besonderen Verfahren unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Präferenznachweise, die ab 1.1.2026 ohne besonderen Vermerk ausgestellt werden, gelten automatisch nach dem revidierten Ursprungslistenregeln ausgestellt.
Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 1.1.2026 augestellt wurden, aber auch nach dem 1.1.2026 gültig sind und ohne “REVISED RULES“-Vermerk ausgestellt wurden, werden im Rahmen der Durchlässigkeit anerkannt.
Ab dem 1.1.2026 gelten im Pan-Euro-Mittelmeer-(PEM-)Raum grundsätzlich nur noch die revidierten präferenziellen Ursprungslistenregeln des überarbeiteten PEM-Übereinkommens („REVISED RULES“) für jene Vertragsparteien, die diese ratifizert haben. Vertragsparteien, die diese nicht ratifizierten, wenden weiterhin die alten Ursprungsregeln an. Ab 2026 gibt es dadurch zwei kumulationsfähige Zonen, in denen zwei unterschiedliche Ursprungslistenregeln gelten. Eine diagonale Kumulierung mit allen Ländern der PEM-Zone ist somit nicht mehr möglich.