Überblick
Mit dem Wartungserlass 2025 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) konkretisiert das BMF einige Themen im Bereich der konzerninternen Finanzierung. Im Fokus stehen der implizite Konzernrückhalt, die Ermittlung der Fristigkeit von Einlagen in und Entnahmen aus Cash-Pools und die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften.
Konzernrückhalt
Die Finanzverwaltung erläutert in Rz 115, dass das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich durch die Konzernzugehörigkeit beeinflusst wird („implicit support“). Im positiven Fall führt das zu einer höheren Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaft, als diese als Einzelgesellschaft „stand alone“ erzielt hätte. In Rz 115a wird nunmehr ausgeführt, dass das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich mit dem Rating der Konzernspitze limitiert ist und daher nicht besser als das Konzernrating sein kann („negativer Konzernrückhalt“). Damit ist nun klargestellt, dass aus Sicht der Finanzverwaltung das Rating einer Tochtergesellschaft grundsätzlich mit dem Konzernrating „gedeckelt“ ist.
Rz 115a sieht jedoch auch eine Ausnahme von dieser Regelung vor: Bei sogenannten „insulated companies“ – also wirtschaftlich und rechtlich abgeschirmten Gesellschaften – kann ein besseres Einzelrating unter strengen Voraussetzungen zulässig sein. Entsprechend dem Wartungserlass ist eine Gesellschaft beispielsweise dann derart abgeschirmt, wenn die Muttergesellschaft keine umfassende Kontrolle ausübt, etwa auf Grund von Gläubigerschutzmaßnahmen oder lokalen Insolvenzvorschriften.
Beide Ergänzungen orientiert sich weitgehend an Aussagen internationaler Ratingagenturen und wurden in der Praxis auch bisher oftmals schon in dieser Form berücksichtigt.
Cash-Pooling
Einlagen und Entnahmen in/aus Cash-Pools sind anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Auch bisher wurde in der Rz 123 schon die Ansicht vertreten, dass liquide Mittel, welche längerfristig im Pool veranlagt sind oder vom Cash Pool entnommen werden, nicht als kurzfristige Konzernfinanzierungsgeschäfte zu behandeln sind. Dies hat zur Folge, dass eine fremdübliche Verzinsung für längere Fristen anzusetzen wäre. Der Erlass enthält zu Rz 123 nun ein neues Beispiel, das die Aufteilung der Cash Pool Salden in kurz- und langfristige Stände anhand branchenüblicher Liquiditätskennzahlen (zB Current Ratio) vorsieht. Positiv aus unserer Sicht hervorzuheben ist, dass im Vergleich zum Entwurf des Wartungserlasses nun keine Bandbreite fremdüblicher Current Ratios mehr enthalten ist (welche immer im Einzelfall zu beurteilen sein werden).
Garantien
Konzerninterne Bürgschaften sind laut Rz 127 nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen – etwa zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft. In solchen Fällen ist eine fremdübliche Vergütung anzusetzen.
Erfolgt die Bürgschaft hingegen bloß aufgrund der Konzernzugehörigkeit, etwa um eine mangelhafte Eigenkapitalausstattung auszugleichen, wird diese als verdeckte Einlage gewertet. Eine Vergütung ist in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig. Ergänzt wurde nun, dass bei Inanspruchnahme der Bürgschaft auch der entsprechende Aufwand des Bürgen nicht abzugsfähig sein soll.
Fazit
Mit dem Wartungserlass 2025 schafft das BMF etwas mehr Klarheit für Unternehmen im Umgang mit konzerninternen Finanzierungen. Die Aussagen zum negativen Konzernrückhaltes und die Hinweise zur Beurteilung der Fristigkeiten von Cash-Pool-Ständen können Unternehmen helfen, Finanztransaktionen fremdüblich zu gestalten. Naturgemäß können die Aussagen in Einzelfällen auch zu (zusätzlichen) Diskussionen über die Fremdüblichkeit von Geschäftsvorfällen in Außenprüfungen führen.