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Änderungen bei Telearbeit und Homeoffice durch OECD-MA

Update 2025 bringt eine Reform des OECD-Musterabkommens in diesen Bereichen

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Überblick

Am 19.11.2025 veröffentlichte die OECD das Update 2025 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) sowie den dazugehörigen Musterkommentar (OECD-MK). Der Schwerpunkt des Update 2025 lag insb auf der Abbildung geänderter Arbeitsweisen, wie Home Office oder Workation. Ferner kam es zu einigen Klarstellung und Erläuterung im OECD-MK, sowie einer neuen, alternativen Vertragsbestimmung für den Art 5 betreffend die Besteuerung des Rohstoffabbaues im Abbauland. Die Veröffentlichung des neuen vollständigen OECD-MA ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Nachfolgend dürfen wir auf die Änderungen bei Telearbeit und Home Office eingehen.

Grenzüberschreitende Remote Work sowie Home-Office-Betriebsstätte:

Das OECD-MK sieht nun eine neue Richtlinie für die kurzfristige grenzüberschreitende Telearbeit von Personen (bspw Home-Office) sowie für die Begründung von Home-Office-Betriebsstätten vor. Die Begründung einer Betriebsstätte durch ein Home Office unterliegt nach wie vor den allgemeinen Grundsätzen zur Betriebsstättenbegründung. Auch in diesem Fall findet eine Einzelfallbetrachtung statt.

Eine Home-Office-Betriebsstätte ist in der Regel nicht zu verzeichnen, sofern die Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen von ihrem Wohnort aus erbringt hat (siehe dazu OECD-MK zu Art 5 Rz 44.8 ff). Erfüllt die betreffende Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, die 50 %-Grenze, so ist anhand weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, ob eine Betriebsstätte begründet wurde.

Für die Beantwortung der Fragestellung, ob die Ausübung der Tätigkeiten durch die betreffende Person im Home-Office-Staat einen geschäftlichen Grund hat, ist für die Betriebsstätte von entscheidender Bedeutung.Ein geschäftlicher Grund erfordert demzufolge einen geschäftlichen Konnex zwischen der physischen Anwesenheit der betreffenden Person im Home-Office in diesem Staat einerseits sowie der tatsächlichen Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens andererseits. Ein geschäftlicher Grund liegt vor, wenn eine Person im Namen des Unternehmens direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder Dritten in Kontakt tritt und dieser Austausch durch die Präsenz der Person in diesem Staat erleichtert wird. Wird das Home Office der Mitarbeitenden durch die Unternehmen ausschließlich zur Kostensenkung begründet bzw angeordnet, so liegt hier nach dem OECD-MK jedoch kein geschäftlicher Grund vor.

Eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts kann gegeben sein, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt oder eine leitende Person des Unternehmens („primary person“, vgl dazu OECD-MK zu Art 5 Rz 44.20) die Geschäfte des Unternehmens in Form eines Home Office im anderen Vertragsstaat ausübt. In solchen Fällen kann eine Betriebsstätte auch unabhängig von der 50%-Schwelle vorliegen.

Mögliche Auswirkungen auf die österreichischen Verwaltungspraxis

Die bisherige Finanzverwaltungsmeinung sieht eine Unbedenklichkeit von im Home Office ausgeübten Tätigkeiten dann vor, wenn weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers im Home Office erbracht werden. Im Hinblick auf die Begründung einer Betriebsstätte bei Tätigkeiten, die im Rahmen eines Home Office ausgeführt werden und einen Anteil von über 50 % der Gesamtarbeitszeit umfassen, orientiert sich die Finanzverwaltung an der Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnstätte (siehe dazu VPR Rz 262).

Das Update des OECD-MK sieht nun eine andere Anknüpfung vor (> 50 % und geschäftlicher Grund). Wie die österreichische Verwaltungspraxis auf diese Neuerungen reagiert, bleibt abzuwarten.

Fazit

Das Update 2025 des OECD-MA und des OECD-MK hat das Ziel, sowohl Steuerpflichtigen als auch Staaten Rechtssicherheit und Klarheit im Kontext der grenzüberschreitenden Telearbeit zu bieten. Zu diesem Zweck werden neue einheitliche Kriterien für die Begründung einer Home-Office-Betriebsstätte geschaffen. Für Österreich können sich durch das Update des OECD-MK Änderungen hinsichtlich der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben, da die Finanzverwaltung bisher eine tendenziell restriktivere Auffassung vertrat und andere Anknüpfungspunkte für die Begründung einer Home-Office-Betriebsstätte anführte.