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Die Mitarbeiterprämie für das Jahr 2025

Erläuterungen und Details zur Mitarbeiterprämie 2025

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Die Mitarbeiterprämie für 2025 bleibt bis zu EUR 1.000 pro Arbeitnehmer:innen und Jahr steuerfrei. Nach derzeitigem Stand ist sie jedoch voll beitragspflichtig in der Sozialversicherung, sowie lohnnebenkostenpflichtig (DB, DZ, BV und Kommunalsteuer, sofern relevant). Damit zählt sie nicht zu den lohnnebenkostenfreien Leistungen. Eine Gleichstellung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung besteht nicht; insbesondere darf der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Teil der Mitarbeiterprämie entfällt, die Lohnsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.

Hinsichtlich des Jahressechstels gilt Neutralität: Bei laufender Auszahlung erhöht die Prämie das Sechstel nicht, bei Gewährung als sonstiger Bezug wird es nicht belastet. Wird der steuerfreie Höchstbetrag von 1.000 Euro überschritten, ist der Mehrbetrag unterschiedlich zu behandeln: Bei einer Gewährung als sonstige Bezuge erfolgt die Besteuerung des übersteigenden Anteils als Sonderzahlung ohne Anrechnung auf das Jahressechstel, während bei der Gewährung als laufender Bezug der überschreitende Teil als normaler laufender Bezug zu versteuern ist und sechstelerhöhend wirkt.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Mitarbeiterprämie 2025
Ein Überblick über die aktuelle Einschätzung der ÖGK

Die Mitarbeiterprämie 2025 sorgt aktuell für viele Fragen in der betrieblichen Praxis, insbesondere im Hinblick auf ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Das jüngste FAQ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), das mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMASGPK) abgestimmt wurde, bringt Klarheit – zumindest vorläufig.

Beitragspflicht statt Befreiung
Im Gegensatz zu den früheren Prämienregelungen, etwa der Teuerungs- oder Coronaprämie, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nach derzeitiger Rechtslage nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit. Eine gesetzliche Anpassung im ASVG für eine Beitragsbefreiung ist nach unserem derzeitigen Kenntnisstand aktuell nicht in Sicht, auch die ÖGK geht von einer Beitragspflicht aus.

Sonderzahlung oder laufender Bezug?
Kernfrage vieler Arbeitgeber:innen ist, ob die Mitarbeiterprämie als Sonderzahlung im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist. Eine solche Einstufung ist nur möglich, wenn mit einer Wiedergewähr der Zahlung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gerechnet werden kann. Da frühere Prämien (zB Teuerungsprämie) auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhten, und jeweils andere Zielsetzungen hatten, sieht die ÖGK hier ein gewisses Risiko, pauschal von einer Sonderzahlung auszugehen. Nur wenn der:die Arbeitgeber:in die Gewährung auch künftig ausdrücklich in Aussicht stellt, kann die Prämie als Sonderzahlung gelten – andernfalls ist sie als laufender Bezug als sog Einmalprämie, zu behandeln.

Konsequenzen für geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte gilt: Wird die Prämie als Sonderzahlung gewährt, führt sie nicht zu einer Vollversicherung, sondern sowohl der Grundlohn als auch die Prämie bleiben sozialversicherungsfrei. Diese Beurteilung gilt jedoch nur, wenn alle Voraussetzungen für eine Sonderzahlung erfüllt werden.

Aufteilung und Wiederkehr
Selbst wenn die Mitarbeiterprämie auf mehrere Monate verteilt wird – etwa in fünf Teilbeträgen von August bis Dezember –, kann der Charakter einer Sonderzahlung erhalten bleiben, sofern die Grundvoraussetzungen erfüllt werden. Auch bei mehreren Teilzahlungen im Kalenderjahr gilt: erfolgt die Auszahlung in größeren Zeiträumen als den monatlichen Beitragszeiträumen und ist eine Wiederholung vorgesehen, wird der Sonderzahlungsstatus anerkannt. Eine schriftliche Vereinbarung zur Regelung der Auszahlung wird empfohlen, um Missverständnisse oder Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Unabhängigkeit von der Steuerfreiheit
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Mitarbeiterprämie ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung. Selbst wenn der steuerfreie Freibetrag von 1.000 Euro überschritten oder die steuerlichen Vorgaben nicht vollständig eingehalten werden, bleibt die SV-rechtliche Beurteilung unverändert bestehen.

Fazit
Die Mitarbeiterprämie 2025 ist nach derzeitiger Rechtslage sozialversicherungspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig, und bis zu einem Betrag von EUR 1.000 lohnsteuerfrei in der Lohnverrechnung abzurechnen, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt werden. Eine Anerkennung als Sonderzahlung ist nur unter Einhaltung enger Voraussetzungen möglich – insbesondere, wenn die Wiederkehr der Zahlung plausibel in Aussicht gestellt wird. Arbeitgeber:innen wird daher empfohlen, sorgfältig prüfen, wie sie die Mitarbeiterprämie 2025 ausgestalten und dokumentieren.