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Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Japan

Ein kurzer Einblick in die Besonderheiten des Abkommens

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Überblick

Mit 1. Dezember 2025 tritt das neue Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Japan (Notifikationen gem Art 27 des Abkommens am 26. Juni 2024 bzw 10. September 2025) in Kraft. Das bilaterale Abkommen erleichtert zukünftig die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung von internationalen Auslandseinsätzen von Dienstnehmer:innen zwischen Österreich und Japan.

Österreichund seine Abkommen für soziale Sicherheit

Die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sehen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Abkommen) und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) einheitliche Vorschriften zur Koordination der Sozialen Sicherheit vor. Im Verhältnis zu anderen Staaten kann betreffend die Vorgehensweise und Koordination der zwischenstaatlichen sozialen Sicherheit eine Einigung auf bilateralem Wege herbeigeführt werden. Im Vergleich zu der in den vergangenen Jahrzehnten gestiegenen internationalen Mobilität entwickelt sich die Anzahl der von der Republik Österreich abgeschlossenen bilateralen Abkommen für Soziale Sicherheit eher zurückhaltend. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Herausforderungen bei internationalen Auslandseinsätzen, und in der Regel zu hohen Kosten für den:die Arbeitgeber:in in Zusammenhang mit notwendigen Doppelversicherungen der international tätigen Mitarbeiter:innen. Das neue Abkommen mit Japan hat sich dieser Herausforderung angenommen und praxisnahe Lösungen hervorgebracht.  

Die Besonderheiten des Abkommens für Soziale Sicherheit mit Japan

In materieller Hinsicht entspricht das Abkommen für soziale Sicherheit mit Japan den zuletzt mit anderen Ländern abgeschlossenen Abkommen für Soziale Sicherheit (insbesondere jenem mit Kanada).

Betreffend die Pensionsversicherung sieht das Abkommen für Personen, die in beiden Vertragsstaaten selbständig oder unselbständig tätig und versichert waren, eine Gleichstellung des Anspruchs auf Geldleistungen in der Pensionsversicherung vor. Dies gilt unabhängig von deren Staatsbürgerschaft. In den Sonderbestimmungen des Art 7 wird zudem eine Doppelversicherung in der Pensions- und der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer von fünf Jahren vermieden. Auch darüber hinaus kann ein gemeinsamer Antrag auf Ausnahmevereinbarung von Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen gestellt werden, der eine darüber hinausgehende Anwendung des Art 7 Abs 1 anvisiert.

Spannender ist das Abkommen in Bezug auf die Kranken- und die Unfallversicherung. Werden Dienstnehmer:innen von Japan nach Österreich und vice versa entsendet, so sind die Rechtsvorschriften beider Staaten anwendbar. Es kommt somit trotz Abkommen unüblicherweise weiterhin zu einer Doppelversicherung in der Krankenversicherung, da das Abkommen eine explizite Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich und Japan vorsieht, und damit ausdrücklich Teilversicherungen schafft. Dies basiert auf dem notwendigen umfassenden Krankenversicherungsschutz von Drittstaatsangehörigen für das österreichische Aufenthaltsrecht. Damit lässt sich in Österreich eine zusätzliche umfassende private Krankenversicherung zur Überbrückung der sechsmonatigen Wartezeit auf Leistungsansprüche bei Selbstversicherung in der Krankenversicherung vermeiden. Werden Dienstnehmer:innen von Österreich nach Japan entsendet, betrifft diese Sonderbestimmung nur die Kranken- und nicht die Unfallversicherung, da Japan keine gesonderte gesetzliche Regelung für die Unfallversicherung vorsieht.

Zudem wird in dem Abkommen der Begriff der Entsendung erweitert. Im Gegensatz zu anderen Abkommen sieht das Abkommen mit Japan vor, dass auch bei Abschluss eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber im Gastland die Rechtsvorschriften des entsendenden Staates anzuwenden sind, wenn der Dienstnehmer weiterhin den Weisungen des Dienstgebers im Herkunfsland unterliegt. Davon dürften vorwiegend Konzernüberlassungen betroffen sein.

Das Abkommen ist des Weiteren auf selbständig erwerbstätige Personen anwendbar. Hierzu gibt der Art 7 vor, dass bei einer Erwerbstätigkeit in beiden Vertragsstaaten stets die Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates anwendbar sind, in welchem die Person sich gewöhnlich aufhält. Ergibt sich dadurch, dass die japanischen Rechtsvorschriften anwendbar sind, gilt bei einer Tätigkeit in Österreich analog zu unselbständig erwerbstätigen Personen zudem die Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung in Österreich.

Hinsichtlich der Leistungen führen die Bestimmungen in Abschnitt III ähnliche Vorgaben aus wie bereits aus anderen Abkommen bekannt. So beschränken sich die Leistungen in der Pensionsversicherung auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, um den Erwerb des Leistungsanspruches in dem jeweiligen Land zu erleichtern. In Österreich ist zudem  zu beachten, dass eine Pensionsleistung nur dann gewährt wird, wenn die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt mindestens zwölf Monate betragen.  

Fazit

Das Abkommen für Soziale Sicherheit mit Japan zeigt, dass auch neue Wege eingeschlagen werden, um bereits bekannte Herausforderungen zu meistern. Zwar erscheint eine Pflichtversicherung zur Kranken- und Unfallversicherung in beiden Ländern zunächst ungünstig zu sein, jedoch bietet sie den Vorteil in Österreich, dass damit aufenthaltsrechtliche Herausforderungen vermieden werden, da Dienstnehmer:innen direkt der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen. Auch im umgekehrten Fall entsteht nicht unbedingt ein Nachteil aus der Bestimmung, da die Versicherungsbeiträge in Japan zum größten Teil aus den Pensionsversicherungsbeiträgen bestehen, und für diese eine Befreiung vorgesehen ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese neue Regelung die erhofften Erleichterungen in der Praxis bringen wird. 

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