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Photovoltaikanlagen aus steuerrechtlicher Sicht bei Privatpersonen

Einkommensteuer-, umsatzsteuer- und elektrizitätsabgaberechtliche Eckpunkte

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Überblick

Der Ausbau der Solarenergie schreitet rasant voran und in den letzten Jahren wurden zahlreiche Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) errichtet. In Abhängigkeit von der konkreten Anlagenumsetzung können sich auch vielfältige steuerlichen Auswirkungen ergeben. Mit diesen hat sich auch jüngst das BMF umfassend im Photovoltaikerlass vom 30.7.2025 beschäftigt. In diesem Beitrag werden ausgewählte Aspekte für Privatpersonen näher dargestellt. 

Während sich im Fall von kleinen privaten PV-Anlagen aufgrund zahlreicher  Befreiungsbestimmungen bzw der Praxis der Finanzverwaltung vielfach keine steuerlichen Pflichten ergeben, ist dies bei mittleren und größeren privaten Anlagen nicht zwingend der Fall. So kann sich einerseits eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben bzw kann eine umsatzsteuerliche Optimierung durch die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges möglich sein. Auch gilt es an Formalpflichten in Bezug auf die Elektrizitätsabgabe zu denken, die in der Praxis häufig untergehen.

Einkommensteuerrechtliche Aspekte

Errichtet eine Person eine grds nicht betrieblich genutzte private PV-Anlage und speist diese die selbst erzeugte elektrische Energie (Strom) zumindest teilweise in das öffentliche Netz ein, liegen Betriebseinnahmen vor, die nach Abzug von (anteiligen) Beriebsausgaben grds zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Die Einkünfte sind im Standardfall durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, jedoch kann im Einzelfall auch eine pauschale Einkünfteermittlung vorteilhaft sein. Für jene Personen, die lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, kommt der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 zur Anwendung.

Seit dem Jahr 2022 sind bei natürlichen Personen Erlöse aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei, sofern die Engpassleistung (=Modulspitzenleistung) der PV-Anlage 25 kWp nicht überschreitet (quasi „Freibetrag“). Darüber hinausgehende Einspeiseerlöse sind steuerpflichtig. Seit dem Jahr 2023 gilt diese Befreiung nur dann, wenn bei der jeweiligen PV-Anlage die Engpassleistung 35 kWp und die Anschlussleistung (vereinbarte Leistung des Einspeisezählpunktes) 25 kWp nicht übersteigen. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Freibetrag nicht je PV-Anlage, sondern für einen Steuerpflichtigen in Summe gilt. Eine steuerliche Optimierung kann folglich bspw insofern erfolgen, als die PV-Anlage durch mehrere Personen gemeinsam – wie bei einem Einfamilienhaus durch Ehegatten – errichtet wird. In diesen Fall kann der Freibetrag jeweils von allen beteiligten Personen geltend gemacht werden.  

Anzumerken ist abschließend, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die PV-Anlagen zum Betriebsvermögen eines bestehenden Betriebes gehören – wird die PV-Anlage sowohl betrieblich als auch privat verwendet, können sich hierbei jedoch komplexe Zuordnungsfragen ergeben. Nach Meinung der Finanzverwaltung gilt der Freibetrag weiters auch bei anteiligen „Verpachtungen“ von PV-Anlagen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG), da es sich hierbei in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Energielieferung handelt. Selbiges muss auch im Fall der vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Peer-to-Peer-Verträgen (zB Vertrag mit dem Nachbarn) gelten. 

Umsatzsteuerliche Aspekte

Die Stromlieferungen an Elektrizitätsunternehmen sowie die Erlöse aus der „Verpachtung“ an EEGs führen grds zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Diese Stromlieferungen sind üblicherweise steuerbar, wobei eine Steuerpflicht (20 %) nur dann vorliegt, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Da es sich bei Elektrizitätsunternehmen und EEGs um Wiederverkäufer handelt, kommt allerdings das Reverse-Charge-System zur Anwendung, wodurch in der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen ist und die Verpflichtung zur Abfuhr der Steuer auf den Leistungsempfänger übergeht. In der Praxis erfolgt die Abrechnung häufig im Gutschriftsverfahren durch das Elektrizitätsunternehmen.

Sofern nicht die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, ist grds aus den Anschaffungskosten sowie aus den laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug zulässig. Wird die Anlage auch privat verwendet, weil bspw die Anlage am privaten Wohnhaus errichtet wurde und nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird, dann ist der Vorsteuerabzug nur im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung (= Anteil der Einspeisung bzw Lieferung an die EEG) möglich. Nach den allgemeinen Regelungen ist zunächst eine unternehmerische Nutzung von zumindest 10 % erforderlich. Nach Meinung der Finanzverwaltung steht bei einer PV-Anlage im Fall der Überschusseinspeisung jedoch nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die Einspeisemenge die privat verbrauchte Menge übersteigt.

Ergänzend sind Steuererklärungspflichten sowie die Regelungen über die Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Ob daher ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Elektrizitätsrechtliche Aspekte – verfahrensrechtliche Pflichten

Der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen (bspw Wasserkraft, PV-Anlagen, Windkraft) ist zwar steuerbar, jedoch kommt im Standardfall eine Steuerbefreiung zur Anwendung – in verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) mehrere Pflichten vor. Hiervon sind auch gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA) sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) erfasst.

Die Bestimmungen der ElAbg-ESBV sehen aufgrund der Inanspruchnahme der  Steuerbefreiung grds für Betreiber:innen von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (=begünstigte Erzeugungsanlagen) laufende Aufzeichnungspflichten über die erzeugte Menge, den Verbrauch selbst erzeugter und die Lieferung an (Einspeisung) elektrischer Energie vor.

Als weitere Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Befreiung ist bei einem jährlichen Eigenverbrauch von mehr als 5.000 kWh zudem vorgesehen, dass die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen ist (Meldepflicht). Für die Meldung besteht eine Sechs-Wochen-Frist, welche nach dem Wortlaut der Verordnung mit dem Zeitpunkt, ab dem die Befreiung gelten soll, beginnt. Nach dem Wortlaut hat die Meldung zudem je Anlage zu erfolgen, sodass bei der Errichtung einer weiteren Anlage eine neuerliche Meldung zu erfolgen hat – eine bloße Anlagenerweiterung bei einer bestehenden Anlage führt zu keiner weiteren Meldepflicht. Sollte die Meldung der Inbetriebnahme bzw die Abgabe der Elektrizitätsabgabeerklärung in der Vergangenheit nicht erfolgt sein, ist zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Risiken die Notwendigkeit einer Offenlegung sowie Selbstanzeige zu prüfen.

Weiters ist jährlich die Elektrizitätsabgabeerklärung (ELA 1) bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen, und zwar auch dann, wenn sich keine Steuerbelastung (= Regelfall) ergibt. Zu diesem Zweck sind sowohl der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom (=nicht steuerbar) als auch der aus erneuerbaren Energieträgern selbst hergestellte und verbrauchte Strom (=steuerfrei) anzugeben. Liegen hierbei bis Ende Juni des Folgejahres noch nicht sämtliche Einspeisedaten durch den Netzbetreiber vor (weil zB die Jahresgutschrift erst im Herbst des Folgejahres ausgestellt wird), kann in einem solchen Fall die Erstellung der Elektrizitätsabgabeerklärung unter Anwendung von Schätzungen erfolgen.

Von den vorstehend genannten Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten bestehen zum Teil Vereinfachungen oder Ausnahmen, wenn die gesamte jährlich erzeugte Menge 25.000 kWh nicht überschreitet, der Eigenverbrauch 5.000 kWh nicht übersteigt oder die oben genannte Einkommensteuerbefreiung (Einspeisungen bis zu 12.5000 kWh) in Anspruch genommen wird.

Fazit

Beim Betrieb von PV-Anlagen durch natürliche Personen sind zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu beachten. So sind aus einkommensteuerrechtlicher Sicht Stromlieferungen an Elektrizitätsunternehmen bzw an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) bis 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei, sofern die PV-Anlage bestimmte
Größengrenzen nicht überschreitet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht bewirken die Stromlieferungen grds eine unternehmerische Tätigkeit. Ein Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten und den laufenden Kosten ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet wird und die Einspeisemenge die privat verbrauchte Menge übersteigt. Obwohl die Stromlieferungen im Standardfall zu keiner Elektrizitätsabgabe führen, gilt es Formalpflichten zu beachten. ZB ist, wenn der jährliche Verbrauch mehr als 5.000 kWh beträgt, der Betrieb der Anlage binnen 6 Wochen ab Inbetriebnahme zu melden. Diese Formalpflichten gelten auch für EEGs.