In seiner Entscheidung vom 7.5.2025, Ra 2024/15/0017 bestätigte der VwGH, dass die private Wohnung eines Geschäftsführers in Österreich, der für eine deutsche Gesellschaft tätig und deren Alleingesellschafter er ist, als Betriebstätte beurteilt und somit eine Kommunalsteuerpflicht auslösen kann.
Eine deutsche Gesellschaft führte in den Jahren 2016 bis 2018 mehrere Baustellenprojekte in Österreich durch. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft hatte in dieser Zeit seinen Wohnsitz in Österreich.
Im Rahmen einer Kommunalsteuerprüfung setzte die Stadtgemeinde A Kommunalsteuer in Höhe von rund 18.500 Euro für die Jahre 2016 bis 2018 fest.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom LVwG OÖ als unbegründet abgewiesen.
Das LVwG OÖ stellte in seinem Erkenntnis vom 9.1.2024, Zl LVwG-451193/17/Wg/VEP fest:
Das LVwG beurteilte daher die Wohnung des Geschäftsführers in der Stadtgemeinde A als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs 1 KommStG, wodurch die Kommunalsteuerpflicht ausgelöst wurde.
Die deutsche Gesellschaft erhob außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG. Sie brachte vor, dass der Sachverhalt nicht ausreichend erhoben worden sei. Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Der VwGH wies die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des LVwG OÖ zurück: In diesem Fall begründet die Wohnung des Geschäftsführers in Österreich daher eine Kommunalsteuerbetriebsstätte im Sinne des § 4 Abs 1 KommStG und die Kommunalsteuerpflicht der deutschen Gesellschaft in Österreich blieb aufrecht.
Die Besonderheit beim verfahrensgegenständlichen Fall ist, dass der in Österreich tätige Geschäftsführer auch Alleingesellschafter der deutschen Gesellschaft war. Ob die Entscheidungen des LVwG sowie des VwGH gleich ausgefallen wären, wenn der Geschäftsführer nicht auch gleichzeitig Gesellschafter der deutschen Gesellschaft gewesen wäre, ist zumindest fraglich. Insbesondere deshalb, als auch die Begründung einer kommunalsteuerlichen Betriebsstätte üblicherweise eine Verfügungsmacht des Unternehmens über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung erfordert.
Aus praktischer Sicht bleibt es daher bei dem Grundsatz, dass eine hinreichende Beurteilung immer nur für den konkreten Einzelfall möglich ist. Gerade bei Betriebsstättenfragen zeigt sich, dass auf den ersten Blick unwesentliche Unterschiede beim Sachverhalt eine große Auswirkung auf die abgabenrechtlichen Folgen haben können.