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Neue Umgründungsmeldeverordnung veröffentlicht!

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Überblick

Mit dem AbgÄG 2023 wurde in § 13 Abs 1 UmgrStG eine Verordnungsermächtigung eingeführt, wonach der Bundesminister für Finanzen die im Zuge der Meldung zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) näher bestimmen und eine elektronische Form vorzusehen kann. Die Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) wurde am 12.9.2024 veröffentlicht und gilt für bestimmte Umgründungen, die nach dem 30.6.2025 unterzeichnet oder beschlossen werden.

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Schon bisher bestand eine Meldeverpflichtung gem § 13 UmgrStG grundsätzlich nur für Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen mit Finanzamtszuständigkeit. Zur Finanzamtszuständigkeit kommt es immer dann, wenn diese Umgründungen nicht im Wege einer Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung erfolgen. Entsprechend ist auch der Anwendungsbereich der UmgrMV auf für Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen mit Finanzamtszuständigkeit eingeschränkt.

 

Form und Inhalt der Meldung

Die Meldung hat binnen 9 Monaten ab dem Umgründungsstichtag bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt durch einen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen („meldender Steuerpflichtiger“).

An der Umgründung beteiligte Steuerpflichtige sind der das Vermögen übertragende und der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige. Wird Vermögen von einer Mitunternehmerschaft übertragen oder übernommen, gilt für Zwecke der UmgrMV auch die Mitunternehmerschaft als an der Umgründung beteiligter Steuerpflichtiger. Bloße Anteilsinhaber an umgründungsbeteiligten Körperschaften kommen als meldende Steuerpflichtige nicht in Frage.

Die Meldung hat grundsätzlich durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen („elektronische Meldung“). Nur dann, wenn der meldende Steuerpflichtige über keine inländische Steuernummer verfügt (und somit über keinen Zugang zu FinanzOnline), ist eine Meldung in Papierform unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordruckes zulässig.

Neben allgemeinen Angaben zur Umgründung, welche inhaltlich den bei der strukturierten Anzeige  erforderlichen Angaben entsprechen, sind zukünftig auch für den jeweiligen Umgründungsartikel spezifische Angaben zu machen. Beispielsweise werden bei einer Einbringung zukünftig unter anderem Angaben zur Gegenleistung, zu übertragenen Grundstücken, zu einer etwaigen Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes oder zum Bestehen von Verlustvorträgen oder zur Vornahme rückwirkender Maßnahmen zu machen sein. Zudem sind zukünftig die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan zu übermitteln (bei elektronischer Meldung ist die integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden).

 

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung

Die Meldepflicht nach § 13 Abs 1 UmgrStG berührt grundsätzlich die Anzeigepflicht nach § 43 Abs 1 UmgrStG nicht. Es ist jedoch möglich, dass auch die Anzeigepflicht der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen ebenso im Rahmen der Meldung durch den meldenden Steuerpflichtigen erfüllt wird, wenn dieser von den anderen Umgründungspartnern bevollmächtigt wird („kombinierte Meldung/Anzeige“), womit zukünftig mit der Meldung auch alle Anzeigepflichten erfüllt werden können.

Der:Die meldende Steuerpflichtige hingegen erfüllt mit der Meldung gleichzeitig auch bereits seine:ihre Verpflichtung zur Anzeige.

 

Fazit

Nach der Digitalisierung der Anzeigepflicht, die bereits seit 1.1.2024 gilt, wird nun mit Mitte das Jahres 2025 auch für die Meldepflicht eine strukturierte – in der Regel elektronische – Form vorgesehen.