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Welche Meldepflichten treffen uns im Februar 2025?

Im Februar gilt es einige Meldepflichten zu beachten: die Übermittlung der Jahreslohnzettel, die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG sowie Meldepflichten von Spenden und iZm Vereinen

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Übermittlung der Jahreslohnzettel

Für alle im Kalenderjahr 2024 beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist vom
Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bis 28.02.2025 der Jahreslohnzettel
(L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.

 

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines  Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind von den leistungsempfangenden Unternehmer:innen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.

 

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Es besteht nur hinsichtlich der folgenden Leistungen eine Meldepflicht:

Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen

  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen
  • Privatgeschäftsvermittler:innen
  • Funktionär:innen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer:innen

 

 Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450 für jede einzelne Leistung beläuft.

 

Mitteilung gemäß § 109b EStG

Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte im
Inland erbrachte Leistungen, die ins Ausland erfolgen.

 

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer:innen und
 Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende
Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:

  • Leistungen für selbstständige Arbeit (§ 22 EStG), wenn die Tätigkeit aktiv im Inland ausgeübt wird (zB Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Aufsichtsratsmitglieder, …)
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen (ausgenommen Umlaufvermögen) betreffen.
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt wird.

 

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn    

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland EUR 100.000 nicht übersteigen oder   
  • bereits bei der Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG
    zu erfolgen hat oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt,
    die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.

Die Mitteilung hat in elektronischer Form bis Ende Februar 2025 an das
Finanzamt zu erfolgen (mittels ELDA oder Statistik Austria).

 

Meldepflicht für Spendenorganisationen

Damit geleistete Spenden beim Spender oder der Spenderin als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind die Spendenempfänger:innen verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Spender oder die Spenderin das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Aufgrund der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung im Jahr 2024 konnten viele Organisationen im letzten Jahr erstmals einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen. Diese Organisationen trifft heuer damit erstmals die Meldeverpflichtung.

 

Meldung der ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen

Seit dem Jahr 2023 besteht eine Meldepflicht für im jeweiligen Kalenderjahr von (steuerlich) gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlte pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen. Diese müssen grds. elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres gemeldet werden. Sofern eine elektronische Meldung nicht zumutbar ist, hat diese beim zuständigen Finanzamt mittels amtlichem Formular (L 19 oder L 16) zu erfolgen.

 

NEU: Meldung des ausbezahlten Freiwilligenpauschale bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen

Im Jahr 2024 konnte von (steuerlich) gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften erstmals das sog. Freiwilligenpauschale steuerfrei ausbezahlt werden. Wurden dabei die maßgeblichen Grenzen überschritten (kleines Freiwilligenpauschale: EUR 1.000 pro Kalenderjahr, großes Freiwilligenpauschale: EUR 3.000 pro Kalenderjahr), so sind die ausbezahlten Beträge ebenfalls bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden.