Überblick
Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass eine Person der Sozialversicherung eines Mitgliedstaates unterliegt, wenn sie in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig ist. Während die Rechtsprechung des EuGH zwar vorsieht, dass Mitgliedstaaten an die vom zuständigen Träger (zB der ÖGK) eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung gebunden sind, lässt sie jedoch offen, ob die A1-Bescheinigung innerhalb des ausstellenden Mitgliedstaates ebenso eine bindende Wirkung für nationale Behörden entfaltet. Dies kann zu Konflikten zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern führen. Im Zuge eines Erkenntnisses des VwGH wurde erörtert, für wen die A1-Bescheinigung aus österreichischer Sicht Bindungswirkung auslöst.
Konkreter Sachverhalt
Im konkreten Erkenntnis (VwGH 6.5.2025, Ra 2022/08/0141) ging es um eine Lehrkraft, die in Österreich wohnhaft war und für ein deutsches Unternehmen tätig wurde. Da sie zumindest 25% ihrer Arbeitsleistung in Österreich erbrachte, stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar war, da sowohl die ÖGK als auch die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) entsprechende A1-Bescheinigungen ausgestellt hatten.
Das BVwG sah dies jedoch anders, entschied, dass die Betroffene nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege und hob den angefochtenen Bescheid entsprechend auf. Dagegen legte die ÖGK beim VwGH Revision ein mit dem Argument, dass das BVwG in seiner Entscheidung die „Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen“ ignoriert habe.
Entscheidung des Gerichts
Der VwGH brachte vor, dass laut entsprechender EuGH-Rechtsprechung A1- (früher E 101-) Bescheinigungen für Träger und Gerichte anderer Mitgliedstaaten gemäß Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) 987/2009 bindend sind, solange diese nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werden. Diese Bindung soll widersprüchliche Versicherungszuordnungen zwischen Staaten verhindern.
Allerdings darf und muss der ausstellende Staat (hier: Österreich) die Rechtmäßigkeit der eigenen Bescheinigung überprüfen und sie nötigenfalls korrigieren oder widerrufen. Daher besteht keine Bindung innerhalb des eigenen Staates gegenüber Behörden oder Gerichten. Dies folgt auch aus rechtsstaatlichen Gründen: Eine A1-Bescheinigung ist kein Bescheid und somit kein bekämpfbarer Verwaltungsakt im Sinne des österreichischen Rechtsschutzsystems. Das BVwG darf, trotz Vorliegen einer A1-Bescheinigung, prüfen, ob österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. Das Dialogverfahren nach Art 5 VO 987/2009 ist nicht anwendbar, weil es ausschließlich bei Unstimmigkeiten zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten gilt, jedoch nicht bei Unstimmigkeiten der Behörden innerhalb eines Staates.
Ergebnis im vorliegenden Sachverhalt
Die Revision der ÖGK wurde vom VwGH mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Das BVwG durfte somit ohne Bindung an die A1-Bescheinigung selbst prüfen und entscheiden, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar ist. Damit bestätigt der VwGH seine bisherige Rechtsprechung gemäß dem Erkennntis vom 12.09.2012, Ra 2010/08/0085.
Fazit
Entsprechend der VwGH-Entscheidung wirken A1-Bescheinigungen nur nach außen (gegenüber anderen Mitgliedstaaten), nicht jedoch nach innen (innerhalb des ausstellenden Mitgliedstaates). Die A1-Bescheinigung erleichtert den Nachweis über die Zuständigkeit in der Sozialversicherung für grenzüberschreitende Tätigkeiten, ersetzt jedoch nicht die nationalen Vorschriften. Für Unternehmen sowie Arbeitnehmer:innen und selbständig tätigen Personen ist von zentraler Bedeutung, dass die Feststellung der Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts durch eine Behörde innerstaatliche keineswegs als rechtssicher betrachtet werden kann. Es wird empfohlen, eine sorgfältige Abstimmung mit den Sozialversicherungsträgern vorzunehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens anzufechten.