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Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB)!

Ein Baustein für die Stärkung der Konjunktur und Erhöhung der Investitionen soll die temporäre Erhöhung des IFB für Zeitraum 1.11.2025 – 31.12.2026 sein.

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Überblick

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Investitionsfreibetrag (IFB) in § 11 EStG wieder eingeführt. Der IFB ist eine (zusätzliche) steuerliche Betriebsausgabe, welche den steuerpflichtigen Gewinn mindert, ohne jedoch die Abschreibungsbasis für die AfA der entsprechenden Anlagen zu kürzen. Abhängig vom Anlagegut beträgt der IFB bisher entweder 10% oder im Bereich der Ökologisierung 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für den Zeitraum von 1.11.2025 bis 31.12.2026 steigt der IFB von 10% auf 20% und im Bereich der Ökologisierung von 15% auf 22%.

Für welche Wirtschaftsgüter kann ein IFB geltend gemacht werden.

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des IFB ist, dass es sich um Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen handelt. Zudem müssen die Anlagegüter ungebraucht sein und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahre aufweisen. Außerdem muss das Wirtschaftsgut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zur Erzielung von betrieblichen Einkünften eingesetzt sein. Gedeckelt ist die Bemessungsrundlage des IFB pro Gesellschaft mit EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr.

Zusätzlich ist in der Öko-IFB-VO festgelegt, welche Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zuordenbar sind und damit dem erhöhten IFB-Satz von 15% bzw. 22% unterliegen.

Zu beachten ist, dass bei einem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebvor Ablauf der Frist von 4 Jahren im Jahr der Ausscheidung eine Nachversteuerung zu erfolgen hat (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff).

Welche Wirtschaftsgüter sind hingegen nicht begünstigt.

In § 11 EStG ist eine Negativabgrenzung von Wirtschaftsgütern angeführt, für welche kein IFB zusteht. Dies sind unter anderem:

  • Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird.
  • Wirtschaftsgüter mit Sonderformen der Abschreibung (zB: Gebäude, PKWs – ausgenommen hierbei Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Firmenwert).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00).
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind oder die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen bzw beherrschenden Gesellschafter erworben wurden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen bzw. die fossilen Energieträger direkt nutzen.

Wer kann den IFB geltend machen

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind betriebliche Einkünfte und die Gewinnermittlung entweder durch doppelte Buchführung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Pauschalierung steht kein IFB zu. Der IFB kann entsprechend somit von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Wie erfolgt die Inanspruchnahme

Grundsätzlich kann der IFB nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre, kann der IFB wahlweise von den bereits aktivierten Teilbeträgen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) im jeweiligen Jahr beantragt werden.

Hinsichtlich des Zeitraumes von 1.11.2025 – 31.12.2026 mit den erhöhten IFB-Sätzen ist hierbei folgendes zu beachten:

  • Wenn sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem 01.11.2025 erstreckt, sind nur jene Teilkosten von Investitionen mit dem erhöhten Freibetrag berücksichtigbar, die nachweislich auf den begünstigten Zeitraum entfallen und den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.
  • Sofern die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 vollendet wird, kann der erhöhte IFB nur für im begünstigten Zeitraum bereits aktivierte Teilbeträge geltend gemacht werden.
  • Betreffend Anschaffungen/Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 wurde ein zusätzliches Wahlrecht eingeführt. Überschreiten die Investitionen im November und Dezember 2025 den aliquoten Höchstbetrag von EUR 166.667 (=EUR 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil freiwillig entweder den Vormonaten zum generell geltenden Freibetrag (10% bzw. 15%) zugeordnet oder in das nächste Wirtschaftsjahr 2026 als erhöht begünstigte Investition (20% bzw. 22%) vorgetragen werden. Die allgemeine Jahreshöchstgrenze für die Bemessungsgrundlage ist dabei stets zu beachten.

Fazit

Durch die temporäre Erhöhung des IFB soll eine Stärkung der Konjunktur erreicht und ein Anreiz für die Erhöhung der Investitionen geschaffen werden. Es kann daher vorteilhaft sein, mit geplanten Investitionen noch bis in den November 2025 zuzuwarten, um von den erhöhten IFB-Sätzen zu profitieren. Zudem wurde die die Möglichkeit geschaffen einen „begünstigten Investitionsüberhang“ der Monate November und Dezember 2025 entweder rückzutragen oder auf das Jahr 2026 vorzutragen.