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EuGH: „Gin“ bleibt alkoholischer Spirituose vorbehalten

EuGH stellt klar: Alkoholfreie Produkte dürfen trotz ähnlichem Geschmack nicht als „Gin“ vermarktet, werden

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Überblick

In dem Urteil vom 13.11.2025 (C-563/24) widmet sich der EuGH mit der rechtlichen Definition des Begriffs „Gin“ im Rahmen der EU-Spirituosenverordnung und stellt klar, dass alkoholfreier „Gin“ nicht unter dieser Bezeichnung fallen darf. Aus der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass ausschließlich Produkte mit einem gesetzlich festgelegten Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. als solche bezeichnet werden dürfen. Dies führt zu einer klaren Abgrenzung zwischen alkoholhaltigen Spirituosen und alkoholfreien Nachahmungen. Die vorliegende Gerichtsentscheidung gewährleistet somit den Schutz des:der Verbrauchers:in vor irreführender Werbung als auch die Aufrechterhaltung der Integrität des geschützten Getränkenamens „Gin“ auf dem Markt.
 
Sachverhalt

Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wandte sich gegen die Vermarktung eines alkoholfreien Getränks durch eine deutsche Gesellschaft, die das als „Virgin Gin Alkoholfrei“ zum Verkauf anbot und bewarb.

Der Verein argumentierte, dass die Bezeichnung „Gin“ gegen die Bestimmung der EU- Spirituosenverordnung verstößt. Infolgedessen erhob er am 31.10.2023 beim Landesgericht Potsdam eine Klage auf Unterlassung des Verkaufs dieses Getränks. Gemäß der EU-Spirituosenverordnung muss Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufweisen. Da diese Voraussetzungen bei dem alkoholfreien Getränk nicht erfüllt wurden, verlangte der deutsche Verein, dass die deutsche Gesellschaft das Produkt nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarkten darf. Die deutsche Gesellschaft argumentierte, dass die Kennzeichnung unter dem Zusatz „alkoholfrei“ transparent und für den Verbraucher offensichtlich sichtbar ist.

Das deutsche Landesgericht sah eine unionsrechtliche Auslegungsfrage und legte dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vor, um zu klären, ob solche Kombinationen zulässig sind.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Begriff „Gin“ ausschließlich alkoholischen Spirituosen vorbehalten ist. Der EuGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Schutz des Begriffs „Gin“ in der EU-Spirituosenverordnung. Demnach ist „Gin“ ein alkoholisches Getränk mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol., das durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Schutz nicht durch ergänzende Bezeichnungen wie „alkoholfrei“ relativiert oder aufgehoben werden kann.

Die Bezeichnung „Gin“ sei mit dem Alkoholgehalt assoziiert und eine Bezeichnung wie „alkoholfreier Gin“ könne zu einer irreführenden Vorstellung beim:bei der Verbraucher:in führen, zumal sie nahelege, es handle sich um den gleichen Produkttyp, der lediglich ohne Alkohol angeboten werde. Das sei sowohl rechtlich als auch faktisch nicht zutreffend. Darüber hinaus führt der EuGH aus, dass auch die Nachahmung des Aromas nicht dazu berechtigt, die geschützte Bezeichnung „Gin“ für alkoholfreie Getränke zu verwenden. Diese Abgrenzung schützt nicht nur Verbraucher:innen vor Täuschungen, sondern auch den Binnenmarkt vor unlauterem Wettbewerb.

Der EuGH verweist zudem auf den Zweck der Spirituosenverordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Transparenz bei der Produktkennzeichnung zu sichern.

Insgesamt folgt die Entscheidung der Linie, dass es für geschützte Bezeichnungen im Spirituosenbereich keine Ausnahmen bei den rechtlichen Mindestanforderungen gibt, auch wenn das Produkt explizit als alkoholfreie Variante beworben wird. Somit bleibt der Begriff „Gin“ exklusiv alkoholischen Produkten vorbehalten.

Fazit

Das gegenständliche Urteil des EuGH unterstreicht den Vorbehalt geschützter Spirituosenbezeichnungen wie „Gin“ gemäß der EU-Spirituosenverordnung und schafft somit Rechtssicherheit für Lebensmittelunternehmen im Binnenmarkt bei der Vermarktung und dem Vertrieb alkoholfreier Getränke. Lebensmittelunternehmen müssen somit künftig Bezeichnung wie „alkoholfreier Gin“ oder ähnliche Varianten vermeiden. Dieses Prinzip ist auf alle Spirituosen in der EU-Spirituosenverordnung umzulegen, die einen definierten Mindestalkoholgehalt haben. Stattdessen müssen eigene Produktidentitäten entwickelt werden. Durch die Vermeidung von Verwechslungen schützt die Entscheidung Verbraucher:innen und traditionelle Produzenten:innen vor unlauterem Wettbewerb, während der Vertrieb alkoholfreier Getränke nicht behindert wird, solange eine klare Abgrenzung ersichtlich ist.