Das Telearbeitsgesetz (TelearbG) erweitert die bestehenden Regelungen zur Telearbeit in Österreich. Eine 2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Studie identifizierte den Bedarf Home Office-Regelungen auf ortsungebundene Telearbeit auszuweiten. Das TelearbG berücksichtigt die daraus resultierenden Gespräche zwischen Ministerien und Interessengruppen.
Erweiterung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen
Nunmehr wurde das „Home Office“ auf „Telearbeit“ ausgeweitet. Diese Änderung soll klarstellen, dass Telearbeit nicht ausschließlich in der Wohnung des:der Arbeitnehmers:in stattfinden muss. Vielmehr kann sie auch an anderen unternehmensfremden Orten, wie etwa in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés, ausgeübt werden.
Telearbeit erfolgt ausschließlich auf Basis einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Diese Vereinbarung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich getroffen werden. Die Schriftform ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich. Der:die Arbeitgeber:in kann Telearbeit nicht einseitig anordnen, und Arbeitnehmer:in haben keinen Rechtsanspruch darauf. Telearbeit muss regelmäßig stattfinden; einmalige Ausnahmen sind ausgeschlossen. Kündigungsregelungen oder Befristungen können vertraglich vereinbart werden.
Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
Es wird ausdrücklich zwischen „Telearbeit im engeren Sinn“ (zB in der Wohnung des:der Arbeitnehmers:in oder in der Wohnung eines nahen Angehörigen) und „Telearbeit im weiteren Sinn“ (zB in Coworking-Spaces) unterschieden. Diese Differenzierung hat maßgebliche Auswirkungen auf den unfallversicherungsrechtlichen Schutz. Insbesondere betrifft dies den Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte, der je nach Arbeitsort variieren kann. Für Arbeitsleistungen an Örtlichkeiten von „Telearbeit im weiteren Sinne“ besteht zum Beispiel kein „Wegschutz“ im Sinne der Unfallversicherung.
Telearbeit und Datenschutz
Die Arbeitsleistung muss auch bei Telearbeit durch Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) unterstützt werden, wobei nicht alle Tätigkeiten digital ausgeführt werden müssen. Der:die Arbeitgeber:in ist in der Regel verpflichtet, die notwendigen IKT-Mittel bereitzustellen, es sei denn, abweichende Vereinbarungen zur Nutzung privater Arbeitsmittel mit Kostenerstattung werden getroffen.
Als datenschutzrechtliche Themen sind insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, einschließlich des sicheren Umgangs mit Zugangsdaten und digitalen Arbeitsmitteln sowie der sicheren Verwahrung und Löschung personenbezogener Daten sowie die Verwendung externer Datenträger und der diesbezüglich zu verwendenden Verschlüsselungstechnologie zur Vorbeugung gegen Datenschutzverletzungen relevant.
Telearbeit und Steuerrecht
Arbeitnehmer:innen, die Telearbeit leisten, können wie bisher eine steuerfreie Pauschale von 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag vom Arbeitgeber erhalten. Der Maximalbetrag des steuerfreien Telearbeitspauschales beträgt EUR 300 pro Jahr (daher für 100 Telearbeitstage). Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist die Erfassung der Telearbeitstage am Lohnzettel (L 16). Die Pauschale gilt für alle Dienstverhältnisse, sofern die Arbeit nicht in unternehmenszugehörigen Räumen erfolgt.
Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar, das in der Wohnung des:der Arbeitnehmers:in genutzt wird, können wie bisher als Werbungskosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 300,- p.a. abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr nachgewiesen werden und kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Eine Prüfung, ob (insbesondere grenzüberschreitende) Telearbeit im Einzelfall eine ertragsteuerliche Betriebstätte begründet, ist empfehlenswert.
Die neuen Regelungen treten ab Januar 2025 in Kraft und gelten für alle Lohnzahlungszeiträume und Veranlagungen ab diesem Jahr. Voraussetzung für die steuerfreie Geltendmachung der Pauschale ist die korrekte Erfassung der Telearbeitstage durch den Arbeitgeber.
Fazit
Die neuen Regelungen fördern eine transparente und einvernehmliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, wobei Datenschutz und Datensicherheit besonders berücksichtigt werden. Zudem bieten steuerliche Anreize wie die Telearbeitspauschale und die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisches Mobiliar den Arbeitnehmern Unterstützung, um ihre Arbeitsbedingungen zu optimieren. Zusammengefasst schafft die Regelung eine flexible Grundlage für Telearbeit und eine Vereinheitlichung der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzesgrundlagen, die den Bedürfnissen der Arbeitnehmer im digitalen Zeitalter gerecht wird.