Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.7.2025 zu 4 Ob 156/24f mit der Frage zu befassen, wann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen beginnt, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt gleichzeitig Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist.
Anlass war der bekannte BUWOG-Komplex, in dem die Klägerin behauptete, durch rechtswidriges Verhalten des damaligen Finanzministers und weiterer Entscheidungsträger beim Verkauf der Bundeswohnbaugesellschaften im Jahr 2004 geschädigt worden zu sein.
Das Erstgericht beschränkte das Verfahren gemäß § 189 Abs 1 ZPO auf den geltend gemachten Verjährungseinwand und wies das Klagebegehren auf Grund von Verjährung ab. Das Berufungsgericht verwarf diesen Einwand jedoch wiederum und änderte das klagsabweisende Ersturteil in ein den Verjährungseinwand verwerfendes Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO ab. Der OGH wies die erhobenen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück, erachtete die Einschätzung des Berufungsgerichtes jedoch als vertretbar.
Nach dem Wortlaut des § 1489 ABGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zur (gerichtlichen) Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. In seiner nunmehrigen Entscheidung wiederholt der OGH, dass diese Kenntnis so weit reichen müsse, dass die geschädigte Partei in der Lage ist, eine schlüssige Klage zu erheben; also eine Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Allerdings muss die geschädigte Person in der Lage sein, das zur Begründung ihres Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Eine subjektive Einschätzung oder bloße Vermutungen löst den Lauf der Verjährungsfrist noch nicht aus; es braucht vielmehr eine objektiv belegbare Wissensgrundlage.
Somit ist zusätzlich zur Kenntnis von Schaden und Schädiger erforderlich,
Zwar trifft den Geschädigten eine Erkundigungsobliegenheit, doch darf diese nicht überspannt werden. Kenntnis wird dann angenommen, wenn der Geschädigte die erforderlichen Informationen „ohne nennenswerte Mühe“ hätte erlangen können. Gleichzeitig darf von ihm jedoch keine übertriebene Ermittlungsinitiative verlangt werden.
Der Beginn der Verjährung wird jedoch nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in welchem dem Geschädigten hieb- und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen oder bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren.
Im Zusammenhang mit einem bereits laufenden Strafverfahren kommt es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, ob dort „gesicherte Verfahrensergebnisse“ oder zumindest „erdrückende Beweise“ vorliegen (zB ein Geständnis). Bloße Verdachtslagen oder komplexe Indizienketten genügen dafür nicht.
Die nunmehrige Entscheidung stellt sohin klar:
Im konkreten BUWOG-Fall gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Anklageerhebung keine derart gesicherten Tatsachen vorlagen. Die Anklage stützte sich vielmehr auf wertende Schlussfolgerungen aus einer vielschichtigen Indizienkette. Ein Geständnis oder ähnliche Beweisergebnisse gab es nicht. Zudem war die Klägerin in das Geschehen nicht involviert und verfügte über keine eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten. Das Strafverfahren umfasste auch nicht den Schaden der BUWOG. Daher erachtete der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes als vertretbar.
Von besonderer Bedeutung ist die klare Aussage des OGH, dass ein Geschädigter – auch ein großes und anwaltlich beratenes Unternehmen – nicht verpflichtet ist, die Strafverfolgungsbehörden zeitlich zu „überholen“. Eine Pflicht, bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zivilgerichtlich vorzugehen, bestehe nicht.
Es sei im konkreten Fall daher jedenfalls vertretbar, dass die Klägerin das Ablaufen der Anklagefrist abwartete und sich anschließend eine angemessene Überlegungs- und Vorbereitungsfrist für die Erhebung einer inhaltlich und prozessual komplexen Schadenersatzklage nahm.
Die Entscheidung bestätigt die bisherige, einzelfallbezogene Rechtsprechungslinie: