Überblick
In Österreich engagieren sich über 49 Prozent der Bevölkerung ab 15 Jahren freiwillig, wobei mehr als die Hälfte davon in Organisationen und Vereinen tätig ist. Bis zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurden Einnahmen von Freiwilligen bis zu EUR 75,00 pro Monat nach den Vereinsrichtlinien steuerlich nicht als Einkünfte angesehen, da hierbei das Bestehen einer Aufwandsentschädigung unterstellt wurde. Diese bisherige pauschale Vergütung wurde jedoch vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt, was erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hatte. Mit der Einführung des nunmehr gesetzlich geregelten neuen Freiwilligenpauschales, wird mehr Rechtsicherheit geschaffen.
Das Freiwilligenpauschale wird in zwei Kategorien unterteilt: Das kleine Pauschale beträgt EUR 30,00 pro Tag, jedoch höchstens EUR 1.000,00 pro Jahr. Das große Pauschale beläuft sich auf EUR 50,00 pro Tag und ist mit höchstens 3.000,00 pro Jahr begrenzt.
Voraussetzungen
Die auszahlende Körperschaft muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Zudem umfasst das neue Freiwilligenpauschale auch Vergütungen iZm Leistungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Ehrenamtlich Tätige können dabei sowohl für den abgabenrechtlich begünstigten Zweck als auch für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen erbringen, nicht jedoch für einen etwaigen Gewinnbetrieb. Ausgeschlossen vom Freiwilligenpauschale sind Freiwillige, die bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen (zB pauschale Vergütung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) erhalten. Außerdem dürfen auch keine Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb, Nichtselbständiger Arbeit oder Sonstige Einkünfte ausbezahlt werden, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.
Für das große Freiwilligenpauschale werden zusätzliche Anforderungen an die ausgeübte Tätigkeit gestellt. Das erhöhte Pauschale kann bspw nur in Anspruch genommen werden, sofern die erbrachten Leistungen einem mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zweck dienen. Darüber hinaus sind Tätigkeiten förderfähig, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Kommunalsteuer befreit sind (zB Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge), oder die der Hilfestellung von Katastrophenfällen (insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen. Weiters kann das große Freiwilligenpauschale auch für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter geltend gemacht werden.
Werden Tätigkeiten ausgeübt, für die sowohl das kleine als auch das große Pauschale anwendbar ist, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden. Bei Überschreitung gelten die über die Höchstgrenzen hinausgehenden Bezüge beim Empfänger als „Sonstige Einkünfte“. Die Organisationen treffen bei Anwendung des Pauschales Aufzeichnungsverpflichtungen hinsichtlich der ehrenamtlich tätigen Personen.
Meldepflichten
Werden die jeweiligen Jahreshöchstbeträge überschritten, ist eine elektronische Meldung der Körperschaft bis Ende Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde vorzunehmen. Insbesondere müssen Informationen über die auszahlende Körperschaft, die ehrenamtlich Tätigen, die durchgeführten Auszahlungen und Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten (mit der Anzahl der Einsatztage und Unterscheidung zwischen kleinem und großem Pauschale) offengelegt werden. Diese Informationen sollten bereits iRd Aufzeichnungsverpflichtungen der Voraussetzungen vorliegen.
Fazit
Das Freiwilligenpauschale ist eine steuerliche Anerkennung freiwilliger Tätigkeiten und soll zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in Österreich beitragen. Mit der neuen Regelung wird zudem, längst überfällig, Rechtssicherheit geschaffen, die sowohl für ehrenamtlich Tätige als auch für Organisationen von großer Bedeutung ist.
In Anbetracht der Wichtigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich ist diese Neuerung zweifellos zu begrüßen. Organisationen sollten jedoch die zusätzlichen Aufzeichnungs- bzw Meldepflichten beachten, um steuerliche Vorteile ohne Risiken nutzen zu können. Der erstmaligen Meldeverpflichtung bei Überschreitungen der Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales ist bis zum 28.2.2025 nachzukommen.