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EuGH zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Kleinbetragsrechnungen

Konkretisierung zum überhöhten Steuerausweis gegenüber Endverbraucher:innen und Unternehmer:innen

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Überblick

Mit dem Urteil vom 1.8.2025 (Rs C-794/23, P GmbH II) hat der EuGH seine bereits in der Rs C-378/21, P GmbH, vom 8.12.2022 getroffenen Aussagen zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG präzisiert.  Der EuGH behandelt in seinem aktuellen Urteil insbesondere die Fragen, anhand welcher Kriterien eine Gefährdung des Steueraufkommens beurteilt werden kann, wie der Begriff „Endverbraucher:in“ zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen Schätzungen bei Kleinbetragsrechnungen zulässig sind. 

Sachverhalt und EuGH-Entscheidung

Die P GmbH betreibt einen Indoor-Spielplatz und stellte für die verrechneten Eintrittsgelder fälschlicherweise Kleinbetragsrechnungen mit 20 % USt anstelle von 13 % USt aus. Im ursprünglichen Verfahren aus dem Jahr 2022 entschied der EuGH, dass mangels Gefährdung des Steueraufkommens keine Steuerschuld kraft Rechnung iSd § 11 Abs 12 UStG entsteht, wenn die Leistungsempfänger:innen ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher:innen sind. Im Nachgang zum EuGH hat das BFG in seiner Folgeentscheidung einen Abschlag im Schätzungswege vorgenommen, da es davon ausging, dass 0,5 % der Rechnungsempfänger:innen zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer:innen seien, und nahm insoweit eine entsprechende Steuerschuld an. Gegen diese BFG-Entscheidung wurde Amtsrevision erhoben und der VwGH legte diesen Fall nochmals zur Vorabentscheidung an den EuGH vor.

Der EuGH bestätigt und ergänzt in seinem aktuellen Urteil seine zuvor getroffenen Aussagen und stellt klar, dass für jeden einzelnen Umsatz (Rechnung) gesondert zu beurteilen ist, ob dieser eine Steuerschuld iSd § 11 Abs 12 UStG auslöst. Eine Rechnung an eine:n Endverbraucher:in löst auch dann keine Steuerschuld aus, wenn der:die Steuerpflichtige vergleichbare Leistungen ebenfalls an Steuerpflichtige erbringt und auch an diese entsprechende Rechnungen ausstellt.

Der Begriff „Endverbraucher:in“ ist laut EuGH eng auszulegen. Darunter fallen ausschließlich Nichtsteuerpflichtige. Steuerpflichtige, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gelten dagegen nicht als Endverbraucher:in in diesem Sinne. Bei ihnen bestehe dieabstrakte Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs, was schädlich sei.

Der EuGH stellte außerdem klar, dass Schätzungen bei Kleinbetragsrechnungen zulässig sind, wenn die tatsächlichen Empfänger:innen nicht mehr festgestellt werden können. Solche Schätzungen müssen jedoch auf belastbaren Daten basieren (zB Art der Leistung, Kundenstruktur oder statistische Informationen) und die Grundsätze der Neutralität, Verhältnismäßigkeit sowie die Verteidigungsrechte des:der Unternehmers:in müssen gewahrt bleiben. Zudem bestätigte der EuGH, dass eine Steuererstattung auch dann erfolgen kann, wenn keine Rechnungskorrektur möglich ist, vorausgesetzt, der:die Unternehmer:in handelte gutgläubig.

Fazit

Der EuGH konkretisiert in seinem aktuellen Urteil seine bisher getätigten Aussagen in Bezug auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2022 und erläutert, dass pro Umsatz (Rechnung) zu prüfen ist, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG vorliegt. Ebenso definiert er diesbezüglich den Begriff „Endverbraucher:in“, der eng auszulegen ist, und führt hierzu aus, dass hierunter ausschließlich Nichtsteuerpflichtige zu verstehen sind, bei denen keine abstrakte Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs besteht. Der EuGH lässt unter gewissen Voraussetzungen zudem Schätzungen bei Kleinbetragsrechnungen zu, die jedoch fundiert und nachvollziehbar erfolgen müssen.