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EuG-Schlussanträge: Doppelerwerb bei Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung?

Steht die Steuerschuld kraft Rechnungslegung einer Erwerbsbesteuerung aufgrund der Verwendung der UID-Nummer entgegen?

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Überblick

Der VwGH stellte am 23.10.2024 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuG zur Rs T-638/24, Ra 2023/15/0003 (EU 2024/0004), ob eine falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung die Besteuerung des entsprechenden Doppelerwerbs aufgrund Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaates im selben Mitgliedstaat ausschließt. Der Fall betrifft die Rechtslage vor der Umsetzung der sog Quick Fixes. Am 29.10.2025 wurden die entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts José Martín y Pérez de Nanclares veröffentlicht.

Sachverhalt und Vorlagefragen

Die in Österreich ansässige D GmbH erwarb in den Jahren 2011 bis 2015 Waren von Unternehmen aus Österreich, die grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert wurden. Die D GmbH trat gegenüber ihren Lieferant:innen nicht unter einer ausländischen, sondern unter ihrer österreichischen UID-Nummer auf. Die Lieferant:innen stellten daher ihre Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, die D GmbH wollte aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug vornehmen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden UID-Nummer iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG (Doppelerwerb) wurde durch die D GmbH nicht erklärt. Eine Rechnungsberichtigung durch die Lieferant:innen erfolgte nicht.

Das österreichische Finanzamt setzte die auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer fest und versagte deren Abzug als Vorsteuer. Das BFG sprach hingegen unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 7.7.2022 in der Rs C-696/20 aus, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb der Mitbeteiligten wegen Verwendens ihrer österreichischen UID-Nummer gekommen sei. Dagegen erhob das Finanzamt Revision und argumentierte, es liege ein anderer Sachverhalt als in der erwähnten Rs C-696/20 vor. Im vorliegenden Revisionsfall sei nämlich durch den unrichtigen Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in den Rechnungen eine Steuerschuld der Lieferant:innen nach § 11 Abs 12 UStG entstanden.

Für den VwGH sind Zweifel daran entstanden, ob die Judikatur des EuGH, insbesondere in der Rs C-696/20, auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar ist und hat dem EuG ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Der EuG soll klären, ob in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall die Erwerbsbesteuerung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Art 3 Abs 8 2. Satz UStG aufgrund der Steuerschuld kraft Inrechnungstellung iSd § 11 Abs 12 UStG entfallen muss und wie sich diesfalls eine allenfalls vorgenommene Rechnungsberichtigung durch die Lieferant:innen auswirken würde.

Schlussanträge des Generalanwalts

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der gleichzeitigen Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaats iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG im selben Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Er führt diesbezüglich aus, dass die falsche Inrechnungstellung der Umsatzsteuer, die zu einer Steuerschuld nach § 11 Abs 12 UStG führt, nicht für die steuerliche Einstufung des zugrundlegenden Umsatzes – also der innergemeinschaftlichen Lieferung – von Bedeutung sein kann. Zweck der Steuerschuld kraft Rechnungslegung sei es nämlich, die Umsatzsteuer abzudecken, die sich der:die Empfänger:in einer falschen Rechnung eventuell abzieht und sie dient somit als Garantie bzw Sicherheit. Außerdem ist diese Steuerschuld nicht endgültig, da die zugrundeliegende Rechnung berichtigt werden kann. Aus diesem Grund ergibt sich seines Erachtens auch keine Doppelbesteuerung. Da folglich weiterhin eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, ist neben der Steuerschuld kraft Rechnungslegung eine Erwerbsbesteuerung iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG möglich.

Für den Fall, dass der EuG die Rechtsmeinung des Generalanwalts nicht vertritt und der EuG die in der Rs C-696/20 getroffenen Aussagen analog anwendet, ist er der Ansicht, dass bei einem Wegfall der Steuerschuld iSd § 11 Abs 12 UStG durch Rechnungsberichtigung ebenso ein innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer im Zeitpunkt, in dem er ursprünglich bewirkt wurde, vorliegt.

Abschließend führt der Generalanwalt hinsichtlich der Verjährungsfrist für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs aus, dass dies Sache der österreichischen Finanzverwaltung bzw Gerichte ist und weist darauf hin, dass das Unionsrecht gegenwärtig keine Frist vorsieht, innerhalb derer das Recht der Festsetzung einer Umsatzsteuerschuld verjährt.

Fazit

Zusammenfassend steht nach Ansicht des Generalanwalts die falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der gleichzeitigen Besteuerung der entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe in demselben Mitgliedstaat iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG (Doppelerwerb) nicht entgegen. Die Konsequenz des Doppelerwerbs wäre grundsätzlich, dass die geschuldete Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann und im ersten Schritt jedenfalls zu einem Kostenfaktor auf Seiten des:der Erwerbers:in führt. Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuG dieser Rechtsmeinung folgt.