Überblick
Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde die Übernahme der bisherigen Aufgaben der COFAG durch die Finanzverwaltung mit 1.8.2024 beschlossen. Seither ist die Finanzverwaltung sowohl für die Erledigung noch offenere Förderanträge als auch für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Förderungen zuständig (siehe hier). Bei den Regelungen des COFAG-NoAG zur Rückforderung von Förderungen ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Sollte es zur einer Aufhebung durch den VfGH kommen, könnten auch all jene bereits von Rückforderungen betroffenen Fördernehmer:innen von der Aufhebung profitieren, die ein (beim BFG) anhängiges Rechtsmittelverfahren vorweisen können. Die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den VfGH beliebt abzuwarten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das COFAG-NoAG
Nach unserer Ansicht sind die Regelung des COFAG-NoAG zur Rückforderung von COVID-19-Förderungen insbesondere aus folgenden Gründen verfassungsrechtlich bedenklich:
1. Zwingende Rückforderung - keine Ermessensübung vorgesehen
Wurden Förderungen zu Unrecht (entgegen den Förderrichtlinien bzw beihilferechtswidrig) gewährt, sieht § 15 Abs 2 COFAG-NoAG eine zwingende Rückforderung mittels „Rückerstattungsbescheid“ vor. Hierbei besteht keinerlei Spielraum für die Behörde, die Rückforderung aus Ermessensgründen zu unterlassen. So kann die Behörde bei ihrer Entscheidung insbesondere nicht berücksichtigen, ob der:die Fördernehmer:in ein berechtigtes Vertrauen auf die Richtigkeit der Förderungsgewährung hatte und daher in gutem Glauben über die Förderung disponiert hat - was vor allem in Fällen, in denen eine frühere Förderprüfung nach dem damaligen CFPG (COVID-19-Förderprüfungsgesetz) positiv erledigt wurde, regelmäßig vorliegt. Vielmehr kann (und muss) die Behörde nunmehr neuerlich prüfen, ohne dass die Durchführung einer solchen - im Abgabenverfahren sonst grds untersagten - „Wiederholungsprüfung“ zu begründen wäre. Die Behörde ist hierbei auch in keiner Weise an das Ergebnis einer früheren CFPG-Prüfung gebunden, noch hat sie ein hiervon abweichendes Ergebnis zu begründen. Schließlich erfordert die bescheidmäßige Festsetzung der Rückforderung auch keinen einschlägigen Verfahrenstitel für eine Rechtskraftdurchbrechung, wie es nach der BAO grds bei einer späteren, abweichenden Festsetzung eines Abgabenanspruchs (auch eines „negativen“ Abgabenanspruchs, zB bei der Forschungsprämie) durch die Behörde notwendig ist (zB Wiederaufnahme wegen hervorkommen neuer Tatsachen).
Insgesamt nehmen die Regelungen des COFAG-NoAG zur Rückforderung von COVID-19-Förderungen daher keinerlei Rücksicht auf Fragen des Vertrauensschutzes, auf individuelle Härten oder auf frühere Prüfungen derselben Förderungen und sind daher uE verfassungsrechtlich bedenklich.
2. Rückwirkung der Verzinsung
Wird eine Förderung zurückgefordert, sieht § 16 COFAG-NoAG eine Verzinsung des Rückforderungsbetrags mit 2% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung bis zur Erlassung des Rückerstattungsbescheids vor. Die Verzinsung ist daher idR rückwirkend, zumal das COFAG-NoAG erst mit 1.8.2024 in Kraft getreten ist, der Auszahlungszeitpunkt der Förderung aber regelmäßig vor diesem Zeitpunkt liegt. Die Verzinsungsproblematik wird weiters dadurch verschärft, dass aufgrund der besonderen Verjährungsregelung des COFAG-NoAG, nach welcher die Rückforderung von COVID-19-Förderungen frühestens mit 31.7.2034 verjährt, Zinszeiträume von bis zu 14 Jahren - auf die der:die Förderwerber:in grds keinen Einfluss hat - möglich sind. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz ist schließlich zu berücksichtigen, dass die damalige COFAG idR bei Rückforderungen regelmäßig auf eine Verzinsung verzichtet hat (eine Verzichtsmöglichkeit war auch in den jeweiligen Förderbedingungen vorgesehen). Eine derartige Möglichkeit zur Nichtfestsetzung von Zinsen sieht das COFAG-NoAG hingegen nicht vor.
Gute Argumente sprechen daher dafür, dass die rückwirkende Verzinsungsregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine „echte“ Rückwirkung nicht standhält. In seiner bisherigen Rspr hat das BFG die Verzinsungsregelung jedoch als verfassungskonform betrachtet und daher keine Normprüfung beim VfGH angestoßen.
3. Im Fall des Falles - wer kann von einer möglichen Aufhebung von Regelungen des COFAG-NoAG durch den VfGH profitieren?
Grundsätzlich wirkt eine Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH nur für die Zukunft, also für Sachverhalte, die sich nach der Aufhebung (bzw nach Ablauf einer vom VfGH gesetzten „Reparaturfrist) ereignet haben. Der „Anlassfall“, dh jener Fall, der Anlass zur Normprüfung durch den VfGH gegeben hat, ist allerdings so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Rechtsvorschrift bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese „Ergreiferprämie“ kommt aber auch sog „Quasi-Anlassfällen“ zugute, das sind jene Rechtssachen, in denen die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift anzuwenden war und die zu Beginn der Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig waren, sei es beim VfGH selbst oder bei einem anderen Gericht. Sollte es zur Aufhebung von Bestimmungen des COFAG-NoAG durch den VfGH kommen, kommt daher nicht nur der konkrete Anlassfall in den Genuss der Anlassfallwirkung, sondern auch jene Fälle, die bereits – insbesondere beim BFG bzw VwGH - gerichtsanhängig waren. Die Einbringung einer Beschwerde gegen einen „Rückerstattungsbescheid“ kann daher vor diesem Hintergrund auch dann sinnvoll erscheinen, wenn gegen die Rückforderung nach der bestehenden Rechtslage keine hinreichenden Gründe vorgebracht werden können (sondern etwa lediglich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des COFAG-NoAG vorgebracht werden).
Fazit
Die Regelungen des COFAG-NoAG zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten COVID-19-Förderungen und deren Verzinsung sind aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich bedenklich. Insbesondere der Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Behörde, aus Ermessensgründen auf die Rückforderung verzichten zu können, erscheint höchst unsachlich – insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass die Förderwerber:innen regelmäßig aufgrund positiver Förderprüfungen durch die damalige COFAG auf die Rechtmäßigkeit der Förderungsgewährung vertrauen konnten und auch in gutem Glauben über diese Förderungen disponiert haben. Hinzu kommt, dass die rückgeforderten Förderung auch einer rückwirkenden Verzinsung unterliegen, wobei Zinszeiträume von bis zu 14 Jahren denkbar sind. Derartige Eingriffe in bestehende Rechtspositionen ohne sachlich zwingende Gründe werfen erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den Vertrauensschutz auf. Sollte es zu einer Aufhebung von Bestimmungen des COFAG-NoAG durch den VfGH kommen, könnten aufgrund der (Quasi-)Anlassfallwirkung auch bereits beim BFG anhängige Beschwerdeverfahren profitieren – ein offenes Rechtsmittel kann sich somit auch dann auszahlen, wenn gegen die Rückforderung von Förderungen bzw gegen deren Verzinsung nach der bestehenden Rechtslage keine hinreichenden Gründe vorgebracht werden können. Die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den VfGH bleibt abzuwarten.