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Regierungsvorlage zum Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 TEIL II – die wichtigsten Änderungen

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Nach dem Beschluss des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 durch den Nationalrat am 07.03.2025 wurde am 22.05.2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz Teil II beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden überblicksmäßig zusammengefasst.

Erhöhung des Maximalbetrags der Sozialversicherungs-Rückerstattung:

Aufgrund der geplanten Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten wird im Gegenzug der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 Euro angehoben.

Anhebung der Zwischensteuer für Privatstiftungen:

Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen wird ab 2026 von derzeit 23 % auf 27,5 % angehoben. Im Hinblick auf die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes soll damit eine gesonderte Besteuerung für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte einer Privatstiftung vorgesehen werden und damit eine „Entkoppelung“ vom regulären Körperschaftsteuersatz erfolgen. Hinsichtlich des Charakters der Zwischensteuer sowie der der Zwischenbesteuerung zugrundeliegenden Systematik sollen sich dadurch jedoch keine Änderungen ergeben.

Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2026 wird daher auch 27,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage sein.

Ab 2026 werden die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen pauschal um 5% erhöht, wobei jedoch wie bisher eine individuelle Anpassung möglich sein soll.

Die Änderungen werden per 1.1.2026 in Kraft treten und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2026 anzuwenden.

Anpassung des Stiftungseingangssteueräquivalents im Grunderwerbsteuergesetz:

Entsprechend der Änderung im Stiftungseingangssteuergesetz wird auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Valorisierung der Bundesgebühren und Konsulargebühren:

Die Gebührensätze sowie Pauschalbeträge des Gebührengesetz 1957 bzw des Konsulargebührengesetzes 1992 werden auf Grundlage der Inflation seit den letzten Gebührenvalorisierungen (im Wesentlichen 2011 oder 2018) angepasst. Die Erhöhungen sind im Wesentlichen ab 1.7.2025 anwendbar.

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes:

Wie im Regierungsprogramm 2025-2029 vorgesehen wird der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionist/innen von bisher 5,1% auf 6% ab 1. Juni 2025 angehoben.

Zur Abfederung dieser Maßnahme wird die Rezeptgebühr im Jahr 2026 nicht erhöht und künftig werden auch Medikamente, die weniger als die Rezeptgebühr kosten, in den Rezeptgebührendeckel eingerechnet. Dieser wird von bisher 2 % in den Jahren 2027 bis 2030 schrittweise von 2 % des Jahresnettoeinkommens auf 1,5 % gesenkt werden.

Wie sich die Sparmaßnahmen auf das Budget auswirken und ob bzw. welche weiteren Sparmaßnahmen folgen, bleibt abzuwarten.