Überblick
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil C-386/23 vom 30. April 2025 klargestellt, dass "On-Hold-Claims" für Pflanzenstoffe („Botanicals“) in Lebensmitteln nur verwendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („HCVO“) und den Übergangsbestimmungen des Art 28 entsprechen.
Sachverhalt
Ein Unternehmen bewarb Nahrungsergänzungsmittel mit botanischen Inhaltsstoffen unter Berufung auf sogenannte "On-Hold-Claims" – also gesundheitsbezogene Angaben, die sich noch in der Prüfung durch die Europäische Kommission befinden. Das Produkt sei im Mitgliedstaat notifiziert und rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Die Frage war, ob die gewählten Angaben verwendet werden dürfen, solange keine endgültige Bewertung durch EFSA und Entscheidung über ihre Zulässigkeit durch die EU-Kommission vorliegt.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH entschied, dass die Verwendung von "On-Hold-Claims" für pflanzliche Stoffe in Lebensmitteln zulässig ist, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen, insbesondere der Pflicht zur wissenschaftlichen Absicherung und der Vermeidung von Irreführung. Nationale Behörden dürfen solche Claims nicht verbieten, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings müssen die „On-Hold-Claims“ auch den Übergangsbestimmungen der HCVO entsprechen. Entscheidend ist zB, ob die jeweiligen Angaben Gegenstand eines „rechtzeitigen“ Antrages iSd HCVO (vor 19. Januar 2008) eines Mitgliedstaates zwecks Bewertung durch EFSA und der EU-Kommission war. Nationale Listen zu „On-Hold-Claims“ bzw. positiv abgeschlossene nationale Genehmigungsverfahren zu den Produkten rechtfertigen nicht deren Verwendung.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass "On-Hold-Claims" nicht automatisch zulässig sind, sondern den Anforderungen der HCVO unterliegen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen auf Botanicals wissenschaftlich fundiert sind, Verbraucher nicht in die Irre geführt werden und dass die Claims von den Übergangsbestimmungen der HCVO erfasst sind. Es empfiehlt sich etwa zu prüfen, ob und wann ein Antrag auf Bewertung eines konkreten Claims durch einen MS gestellt wurde.