Überblick
Am 10.3.2025 hat das BMF einen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen veröffentlicht. Damit wird der Erlass vom 16.12.2024 ersetzt.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- sowie Rückerstattungszinsen für Förderungen der ehem. COFAG ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4, 205c Abs 5 BAO, § 16 COFAG-NoAG).
Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht.
Durch den Beschluss des EZB-Rates vom 6.3.2025 ergeben sich folgende Zinssatzsätze mit Wirksamkeit ab 12.3.2025:
Anwendbare Zinssätze ab 12.3.2025:
Überblick Veränderung Zinssätze:
*) Ab 1. Juli 2024 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO 4,5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.