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BEFIT: Revolution der EU-Steuerpolitik

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Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass darüber informieren, dass das Europäische Parlament am 13. November 2025 seine Position zur einheitlichen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, auch bekannt als BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation), beschlossen hat (siehe auch: Bericht EU-Parlament). Mit der Zustimmung zu BEFIT, wird ein neues Kapitel in der Unternehmensbesteuerung in der EU aufgeschlagen. Diese gemeinsame Initiative der EU-Länder zielt darauf ab, Steuergerechtigkeit, Transparenz und Vereinfachung in der europäischen Unternehmensbesteuerung zu fördern. Besonders für Österreich ist dies ein bedeutender Schritt, da BEFIT die Steuerlandschaft - sowohl für Unternehmen als auch für die österreichische Steuerverwaltung - grundlegend verändern könnte.

Einheitliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

BEFIT sieht eine EU-weite Harmonisierung der Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für bestimmte Unternehmensgruppen vor. Durch ein EU-einheitliches Körperschaftsteuersystem soll die Rechtssicherheit erhöht und gleichzeitig Steuerbefolgungskosten gesenkt werden. Für weitere Details verweisen wir auf unseren Tax News Artikel: BEFIT: Business in Europe: Framework for Income Taxation.

Anpassungen des Entwurfs im EU-Parlament
Während im Großen und Ganzen die Kernelemente des Kommissionsvorschlags vom 12. September 2023 unterstützt wurden, fügte man dem Kommissionsentwurf im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf noch einige Details hinzu (siehe auch Überarbeiteter Entwurf durch EU-Abgeordneten bzw. Änderungen im Detail BEFIT: Änderungen im Detail):

  • Eine Klausel betreffend die "significant economic presence clause" wurde hinzugefügt. Diese besagt, dass Unternehmen mit mehr als 1 Million Euro Umsatz in einem Mitgliedstaat als dort dauerhaft etabliert gelten. Diese Klausel soll helfen, jene Mitgliedstaaten zu identifizieren, die bei der Aufteilung des Steueraufkommens eines internationalen Unternehmens, welches anhand der gemeinsamen EU-Bemessungsgrundlage berechnet wurde, berücksichtigt werden sollen. Dies soll insbesondere sicherstellen, dass digitale Unternehmen in den Rechtsgebieten Steuern zahlen, in denen sie tatsächlich Gewinne erzielen, sei es durch Dienstleistungen oder den Verkauf von Produkten, unabhängig davon, ob sie dort eine bedeutende physische Präsenz haben oder nicht.
  • Um ein minimales Maß an Besteuerung von Lizenzgebühren zu gewährleisten, wurde die Einführung einer Regel zur Begrenzung von Lizenzgebühren für Unternehmen vorgeschlagen, die Teil einer BEFIT-Gruppe sind. Wenn ein Unternehmen der Gruppe Lizenzgebühren an ein anderes Gruppenunternehmen zahlt, das mit weniger als 9% besteuert wird, muss das zahlende Unternehmen diese Zahlungen zu seinem eigenen zu versteuernden Einkommen hinzufügen – es sei denn, das empfangende Unternehmen stellt substanzielle wirtschaftliche Aktivitäten durch Personal, Ausstattung und Büros bereit.
  • Außerdem wurde die Einführung einer Regel vorgeschlagen, die verhindern soll, dass Unternehmen Gewinne zu ausländischen Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten verlagern, die keine echten wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Wenn diese Tochtergesellschaften passive Einkünfte (wie Zinsen oder Lizenzgebühren) erzielen und keine echten wirtschaftlichen Aktivitäten haben, müssen diese Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen der Muttergesellschaft hinzugefügt werden.
  • Eine weitere Änderung sieht die schnellere steuerliche Abschreibungen für bestimmte Vermögenswerte vor, die die EU-Ziele in den Bereichen Klima, Sozialwesen, Digitales oder Verteidigung unterstützen. Dies würde Investitionen fördern, einen nachhaltigen Übergang erreichen und die Fähigkeit der EU stärken, auf aufkommende Bedrohungen und Krisen zu verhindern und zu reagieren.
  • Schließlich, um den Missbrauch potenzieller Verluste zu verringern, darf eine negative Steuerbemessungsgrundlage, die durch den Verlust einer Tochtergesellschaft entsteht, von der Muttergesellschaft nur bis zu fünf Jahren genutzt werden, um deren eigenes zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren (Verlustvortragsbegrenzung). Der Verlustvortrag soll mit der nächsten positiven BEFIT-Steuerbasis verrechnet werden. Die Verlustabzüge dürfen das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens nicht unter null senken.

Konkrete Auswirkungen auf Österreich

Die BEFIT-Richtlinie sieht eine zwingende Anwendung vor, wenn die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe in der EU ansässig ist, einen Konzernabschluss aufstellt und in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjähre ein jährlicher Gesamtumsatzerlös von mindestens EUR 750 Mio erzielt wurde. In diesem Fall sind die BEFIT-Regelungen auf sämtliche Unternehmen in der EU anzuwenden, an denen die oberste Muttergesellschaft zu mindestens 50% direkt oder indirekt beteiligt ist („BEFIT-Gruppe“). Für Österreichische oberste Muttergesellschaften sowie österreichische Tochtergesellschaften einer solchen BEFIT-Gruppe sind die Regelungen damit zwingend anzuwenden.

Kleinere Unternehmensgruppen, die einen Konzernabschluss aufstellen, aber nicht die oa Umsatzschwellen überschreiten, können das BEFIT-Regelwerk freiwillig anwenden.

Zeithorizont

Die BEFIT-Richtlinie soll bis zum 1.1.2028 in nationales Recht implementiert und ab dem 1.7.2028 angewendet werden. Dazu bedarf es allerdings noch der einstimmigen Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.