Überblick
In unserer BTN vom 05.05.25 haben wir über den Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 („BBG 2025“) berichtet. Im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Budgetausschuss am 03.06.2025 kam es unter anderem zu Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und dem Energiekriesenbeitrag-Strom (EKBS). Zudem wurden auch Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und dem amtlichen Kilometergeld beschlossen.
Grunderwerbsteuergesetz
Eingangs ist festzuhalten, dass die Verschärfungen der Grunderwerbsteuer bei Share Deals auch nach den Diskussionen im Budgetausschuss bleiben und umgesetzt werden. Insbesondere bleiben die Herabsetzung der Beteiligungsschwelle 75%, die mittelbare Anteilsvereinigung sowie die höhere Besteuerung von Immobiliengesellschaften bestehen. In bestimmten Bereichen kommt es noch zu Anpassungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage, welche in Folge dargestellt werden.
Anteilsvereinigung und -übertragung – mittelbare Anteilsverschiebung
Ursprünglich wurde bei der mittelbaren Anteilsvereinigung noch auf Personen und Personenvereinigungen abgestellt, welche sich als natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften definiert haben. Die Person bzw Personenvereinigung wird nun durch die Begriffe Erwerber und Erwerbergruppe ersetzt, womit alle rechtsfähigen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Bestimmung erfasst werden. Damit fallen etwa auch Privatstiftungen, Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts in die Definition des Erwerbers. Eine Erwerbergruppe liegt – inhaltlich gleichbleibend zur Regierungsvorlage - vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen.
Ausnahmen für Umgründungen iSd UmgrStG
In der Regierungsvorlage waren keine Konzernausnahmen von der zur GrESt-Pflicht führenden Anteilsvereinigung vorgesehen. Nunmehr liegt bei Vorgängen aufgrund einer Umgründung iSd UmgrStG keine mittelbare Anteilsvereinigung oder ein mittelbarer Anteilserwerb vor, sofern die an der Umgründung beteiligten Gesellschaften derselben Erwerbergruppe angehören.
Konzerninterne Transaktionen außerhalb des UmgrStG sind somit nicht begünstigt (bspw mittelbare Anteilsvereinigung als Folge eines Beteiligungsverkaufes auf übergeordneter Ebene). Auch unmittelbare Gesellschafterwechsel im Konzern fallen nicht unter die Befreiung. Umgründungen von Immobiliengesellschaften, welche nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, bleiben weiterhin hoch (3,5 % vom gemeinen Wert) besteuert.
Differenzbesteuerung
Die zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung normierte Differenzbesteuerung mit dem höheren Wert erweitert sich auf Vorgänge, die von derselben Person ODER derselben Erwerbergruppe verwirklicht werden.
Mehrerer Anteilsvereinigungen – Vorrangregelung
Wenn auf mehreren Konzernebenen Anteilsvereinigungen erfolgen, sind nunmehr „Vorrangregeln“ definiert, es gilt folgende Rangordnung:
Ergänzungen zu Übergangsregelungen und Fristen
Erwerbsvorgänge iSd derzeit gültigen § 1 Abs 2a GrEStG gelten für Zwecke der Differenzbesteuerung als Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG (Tatbestand des unmittelbaren Gesellschafterwechsels) und können begünstigt von der Differenzbesteuerung sein.
Künftig führt der (unmittelbare) Gesellschafterwechsel von 75 % oder mehr innerhalb von 7 Jahren zu einer Grunderwerbsteuerpflicht. Betreffend die Fristen gibt es folgende Ergänzungen:
Sofern am 30.6.2025 bereits 75% Anteile gehalten werden und bislang noch keine Anteilsvereinigung ausgelöst wurde, löst eine künftige Änderung des Beteiligungsprozentsatzes (sofern diese die Beteiligung nicht unter 75% fallen lässt) GrESt aus. Ergänzt wird, dass es aber nur zu einer Grunderwerbsteuerpflicht kommt, wenn nicht nach geltender Rechtslage bereits eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung verwirklicht wurde.
Energiekrisenbeitrag-Strom
Höchstbetrag für begünstigte Investitionen und Zurechnung
Der maximale Absetzbetrag für begünstigte Investitionen wird nun mit EUR 25 je MWh Strom statt wie im Entwurf des BBG 2025 ursprünglich vorgesehen mit EUR 20 je MWh Strom festgelegt. Zusätzlich wird die Zurechnung von begünstigen Investitionen von verbundenen Unternehmen, die selbst Beitragsschuldner sind, auch auf die Erhebungszeiträume 3 bis 7 ausgeweitet.
Die Änderungen treten mit 01.07.2025 in Kraft, wobei die Zurechnungsbestimmung ab dem 01.04.2025 und die übrigen Bestimmungen ab dem 02.05.2025 anzuwenden sind.
Normverbrauchsabgabe
Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, sind wieder von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit, wie das bereits bis Juli 2021 der Fall war. Das betrifft insbesondere klassische Kasten- und Pritschenwägen, wobei detaillierte Bestimmungen – etwa in Bezug auf die maximale Anzahl von Sitzplätzen und die Ausstattung – Missbrauch verhindern sollen.
Die Änderung tritt mit 01.07.2025 in Kraft.
Kilometergeld
Das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder wird auf 25 Cent/KM reduziert und die Änderung tritt mit 01.07.2025 in Kraft.
Fazit
Durch die Abänderungen im Budgetausschuss kommt es gegenüber der Regierungsvorlage zu Anpassungen und Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und dem EKBS sowie bei der NoVA und dem amtlichen Kilometergeld.
Die finale Beschlussfassung ist im Nationalrat am 18.06.2025 geplant und bleibt abzuwarten.