Überblick
Die Tätigkeit als Au-Pair bietet jungen Menschen die Möglichkeit, im Ausland zu leben und für begrenzte Zeit Kultur und Sprache des Gastlandes kennenzulernen. Es ist üblich, dass Au-Pairs bei der Kinderbetreuung sowie bei leichten Hausarbeiten unterstützen. Als Gegenleistung erhalten sie Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld.
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Auf die Beschäftigung ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anwendbar und die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte sind zu beachten. Die Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft darf höchstens 17 Stunden pro Woche betragen.
Die Gastfamilie muss die Au-Pair-Kraft in der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Die Gastfamilie ist verpflichtet, der Au-Pair-Kraft eine Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben.
Fremdenrechtliche Aspekte
Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kommt es bei der Au-Pair-Kraft darauf an, welche Staatsbürgerschaft sie besitzt.
Aufgrund der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union müssen EU/EWR und Schweizer Staatsbürgerinnen bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Anmeldebescheinigung binnen vier Monaten ab Einreise bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
Folgende Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn es sich bei der Au-Pair-Kraft um Drittstaatsangehörige handelt.
Drittstaatsangehörige müssen je nach der geplanten Dauer des Aufenthaltes in Österreich ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung in ihrem Heimatland beantragen.
In einem ersten Schritt muss die Au-Pair Tätigkeit von der Familie, welche die Au-Pair-Kraft beschäftigen möchte, zeitgerecht vor Beginn der Beschäftigung mittels eine Anzeigeformulars beim Arbeitsmarktservice (kurz AMS) in Österreich angezeigt werden. Das Formular ist auf der Website des AMS zu finden. Wir empfehlen eine Antragstellung mindestens drei bis vier Monate vor der geplanten Beschäftigung in Österreich.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit das AMS eine Anzeigebestätigung ausstellt:
Bei der Anzeige ist ein Au-Pair Vertrag beizulegen.
Die vom AMS ausgestellte Anzeigebestätigung ist die Voraussetzung für die Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels im Heimatland der Au-Pair-Kraft.
Bei einem geplanten Aufenthalt bis zu 183 Tagen muss die Au-Pair-Kraft ein Visum D bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland beantragen. Sobald das Visum ausgestellt ist, darf die Au-Pair-Kraft nach Österreich reisen und kann die Beschäftigung bei der Gastfamilie aufnehmen.
Bei einem geplanten Aufenthalt von bis zu einem Jahr muss die Au-Pair-Kraft eine „Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland beantragen.
Die österreichische Botschaft übermittelt den Antrag sowie die Dokumente an die zuständige Fremdenrechtsbehörde in Österreich. Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird die Au-Pair-Kraft verständigt. Sollte die Au-Pair-Kraft aufgrund der Staatsangehörigkeit ein Visum für die Einreise nach Österreich benötigen, ist dieses in einem ersten Schritt bei der österreichischen Botschaft zu beantragen. Einige Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Österreich kein spezielles Einreisevisum (zum Beispiel US-Staatsbürger, UK-Staatsbürger etc.).
Nach der Einreise in Österreich ist das Verfahren bei der Inlandsbehörde abzuschließen. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung darf die Beschäftigung bei der Gastfamilie aufgenommen werden.
Fazit
Die Beschäftigung einer Au-Pair-Kraft kann eine große Bereicherung darstellen – sowohl für die Au-Pair-Kraft selbst als auch die Gastfamilie. Vor allem die Kinder in einer Gastfamilie haben die Möglichkeit, eine Fremdsprache von einem „Native Speaker“ zu erlernen. Für die Au-Pair-Kraft selbst bietet sich eine sehr gute Gelegenheit, das Land und die Kultur mit der Unterstützung einer Gastfamilie kennenzulernen und die eigenen Deutschkenntnisse zu vertiefen.