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Die Regeln des am 31. Dezember 2023 in Kraft getretenen Mindestbesteuerungsgesetz („MinBestG“) sind mit einem hohen Compliance-Mehraufwand verbunden. Aus diesem Grund soll in der Anfangsphase auf Basis einer vereinfachten Berechnung eine Vollberechnung durch die Inanspruchnahme einer Safe-Harbour-Regelung vermieden werden können. Die für diese CbCR-Safe-Harbour-Berechnungen verwendeten Daten sind dementsprechend von wesentlicher Bedeutung und müssen daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
IdZ wurde am 5. Dezember 2024 die Verordnung zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) veröffentlicht. Ziel ist es, die Voraussetzungen für die in § 55 Abs 3 MinBestG geforderte qualifizierte Finanzberichterstattung bzw den geforderten qualifizierten länderbezogenen Bericht für die Berechnung der temporären CbCR-Safe-Harbours näher festzulegen. Die österreichische Finanzverwaltung folgt damit dem von der OECD gesteckten Rahmen, siehe dazu unseren Tax & Legal News Artikel.
Um als qualifiziert zu gelten, muss der länderbezogene Bericht einerseits den Anforderungen für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts entsprechen. Maßgeblich sind in diesem Fall die CbCR-Regeln im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft bzw im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft. Andererseits muss der CbCR auf Basis einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt werden.
Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gesondert vorzunehmen. Sinngemäß hat die Einschätzung auch für jede einzelne Joint-Venture-Gruppe zu erfolgen.
Ob die herangezogene Finanzberichterstattung als qualifiziert betrachtet werden kann, hängt im Wesentlichen von den verwendeten Datenquellen ab. Für Zwecke einer qualifizierten Finanzberichterstattung kommen grundsätzlich drei Datenquellen in Betracht:
Eine Sonderregelung besteht für Betriebstätten, da diese idR keine eigenen Reporting Packages bzw Jahresabschlüsse erstellen. In dem Fall kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.
Zusätzliche Anforderung an die qualifizierte Finanzberichterstattung ist, dass die für die vereinfachte Berechnung gem § 5 CbCR-Safe-Harbour-V herangezogenen Rechnungslegungsdaten auf einer einheitlichen
Datengrundlage in Bezug auf eine Geschäftseinheit sowie in Bezug auf sämtliche Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet (abgesehen von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten) basieren muss. Ebenso ist die einheitliche Datenverwendung für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten.
Weiters ist zu beachten, dass die herangezogenen Rechnungslegungsdaten für die vereinfachte Berechnung der CbCR-Safe-Harbour Tests im Prinzip nicht mehr angepasst oder verändert werden dürfen. Allein die idZ explizit geforderten Anpassungen (bspw iZm PPA Adjustments und hybriden Gestaltungen) dürfen bzw müssen berücksichtigt werden.
Die Finanzberichterstattung einer Geschäftseinheit kann im Rahmen eines sogenannten „Push-down-Accountings“ Anpassungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode („Purchase Price Accounting“) bei einem Beteiligungserwerb iR eines Unternehmenszusammenschlusses enthalten. Zur Erlangung der erforderlichen „Qualifizierung“ sind die Finanzdaten allerdings uU um derartige „PPA Effekte“ anzupassen. Inwieweit eine Anpassung erforderlich ist, hängt im Sinne einer konsistenten Berichterstattung u.a. von der bisherigen Darstellung im länderbezogenen Bericht ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Ebenso enthält die CbCR-Safe-Harbour-V Sonderregelungen für hybride Gestaltungen. Als solche gelten nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarte Gestaltungen, die
(i) zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
(ii) zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
(iii) zu einer doppelten Berücksichtigung eines Steueraufwandes ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
Inwieweit eine Anpassung für die Berechnung der CbCR-Safe-Harbour Tests zu erfolgen hat, ist im Einzelfall bzw abhängig von der hybriden Gestaltung zu prüfen.
Die österreichische Finanzverwaltung folgt mit der CbCR-Safe-Harbour-V den von der OECD erarbeiteten Anforderungen an ein qualifiziertes CbCR bzw eine qualifizierte Finanzberichterstattung. Dabei zeigt sich, dass der Gestaltungsspielraum, der Unternehmen bei der Erstellung des CbCR in Bezug auf die herangezogene Datenquelle bislang zukommt, für Zwecke der CbCR-Safe Harbours unter Pillar Two nicht ausgenutzt werden kann. Die Anforderungen an die Qualität der den Berechnungen zugrundeliegenden Daten für Zwecke der temporären CbCR-Safe Harbour Regelungen sind um einiges höher als die Anforderungen für Zwecke des CbCR. Es ist daher empfehlenswert, bestehende CbCR-Prozesse zu evaluieren und derart anzupassen, dass die Qualität der für die Berechnung herangezogenen Daten und insbesondere des CbCR für eine Einordnung als „qualifiziert“ ausreicht.