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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

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Überblick

Mit der Verordnung 2023/956 führt die EU ein CO2 Grenzausgleichssystem (carbon border adjustment mechanism-CBAM) ein. Ziel von CBAM ist es, bei Importen von energieintensiven Produkten die CO2 Emissionen, die bei deren Produktion entstehen, einzupreisen. CBAM ist Teil des Europäischen Green Deals und soll dazu beitragen, dass die EU bis 2050 klimaneutral ist. Indem Importe von energie-intensiven Produkten verteuert werden, wird die Gefahr von Carbon Leakage (Abwanderung der Produktion in Länder mit weniger strengen CO2 Bestimmungen) eingedämmt.

Folgende Warengruppen sind von CBAM betroffen: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Importeure, die diese Warengruppen nach dem 1. Jänner 2026 importieren, müssen hierfür CO2 Zertifikate im Ausmaß der bei der Produktion entstandenen Menge an Treibhausgasemissionen erwerben. Der Preis der CO2 Zertifikate richtet sich nach dem Preis der EU-ETS (EU-Emissionshandelssystem) Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren.


Übergangsphase von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025

In der Übergangsphase haben Importeure von CBAM-Waren eine Dokumentations- und Berichtspflicht. Importeure von CBAM-Waren müssen in dieser Zeit vierteljährlich einen CBAM-Bericht abgeben. Dieser muss spätestens einen Monat nach Quartalsende auf der Online-Plattform der EU („Transitional Registry“) hochgeladen werden. Auch für Waren, die vorübergehend im Rahmen einer aktiven Veredelung in die EU importiert werden, muss die Dokumentations- und Berichtspflicht iZm CBAM eingehalten werden.

Der erste CBAM-Bericht ist demzufolge am 31. Jänner 2024 für das 4. Quartal 2023 abzugeben. Die Registrierung in der Transitional Registry soll frühestens im November 2023 möglich sein. Die vierteljährlich abzugebenden CBAM-Berichte müssen Angaben zu den bei der Produktion von CBAM-Waren entstandenen Treibhausgas-(THG)Emissionen enthalten (Gesamtmenge an THG-Emissionen pro Warenart, gesamten spezifischen Emissionen (also sowohl direkte als auch indirekte Emissionen) sowie ein etwaiger CO2-Preis, der im Ursprungsland bereits entrichtet wurde. Die Gesamtmenge an THG-Emissionen setzt sich aus den direkten und indirekten Emissionen (bei der Produktion verbrauchter Strom) sowie aus etwaigen Emissionen der Vorprodukte zusammen. Sofern für den Importeur keine Möglichkeit besteht, Details zu den THG-Emissionen der CBAM-Waren vom drittländischen Lieferanten/Hersteller zu erhalten, kann der Importeur in der Übergangsphase bis 31. Juli 2024 auf Standardwerte zurückgreifen.

Grundsätzlich treffen alle Berichtspflichten den Importeur der Waren. Lässt sich der Importeur jedoch indirekt vertreten, können die Berichtspflichten auf den indirekten Zollvertreter übertragen werden, sofern dieser damit einverstanden ist. Importeure ohne Sitz in der EU benötigen zwingend einen indirekten Zollvertreter, der auch die Berichtspflichten iZm CBAM übernimmt.

Ausnahmen

Jener Akteur, den die Berichtspflichten von CBAM betreffen, benötigt eine EORI-Nummer. Dies betrifft grundsätzlich auch Privatpersonen, sofern diese CBAM-Waren importieren.

Jedoch ist

  • die Einfuhr von Waren deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht überschreitet,
  • die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht überschreitet, sowie
  • Waren die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, nicht von den Pflichten iZm CBAM erfasst.

Weiters sind Waren mit Ursprung in den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla ebenfalls von den Pflichten iZm CBAM ausgenommen, da diese Länder Teilnehmer beim EU-ETS sind.

Bepreisungsphase ab 1. Jänner 2026

Ab 1. Jänner 2026 haben Importeure von CBAM-Waren die Verpflichtung, CBAM-Zertifikate zu kaufen und abzuführen. Weiters müssen sich Importeure von CBAM-Waren vorab als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren lassen. Der Preis der CBAM-Zertifikate richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS Zertifikate. Details diesbezüglich wurden noch nicht veröffentlicht. Einmal jährlich müssen zugelassene CBAM-Anmelder eine CBAM-Erklärung abgeben, die jährliche CBAM-Erklärung ersetzt die vierteljährlich abzugebenden CBAM-Berichte. Ab 1. Jänner 2026 benötigt der Importeur auch eine Verifizierung der in der CBAM-Erklärung bekanntgegebenen Daten durch eine Prüfstelle.

Fazit

Auf Importeure von energieintensiven Produkten, die von CBAM betroffen sind, kommen zusätzliche Pflichten zu. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob sie CBAM-Waren importierten. Importeure von CBAM-Waren sollten frühzeitig mit ihren Lieferanten Kontakt aufnehmen, um zu eruieren, ob alle Informationen zur Berechnung der THG-Emissionen eruiert werden können. Gegebenenfalls könnten durch die erhöhten Kosten des Imports von CBAM-Waren auch alternative Beschaffungswege innerhalb der EU finanziell lohnend werden.