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DB-Senkung bereits ab 2023 möglich

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Überblick

 

Mit 01. Jänner 2023 tritt durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, kundgemacht durch das BGBl. I Nr. 163/2022, eine weitere Änderung in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds in Kraft. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds („DB“) wird bereits für die Kalenderjahre 2023 und 2024, statt wie ursprünglich vorgesehen erst ab 2025, von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, sofern die Reduktion in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist.

 

Umsetzung in der Praxis


Für den privatwirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, dass die Senkung ausdrücklich im Kollektivvertrag, in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen festgelegt sein muss. Ohne einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert bei 3,9 %. Erst ab 01. Jänner 2025 wird der Beitragssatz unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift auf 3,7 % gesenkt.

Die Senkung des DB-Beitrags auf 3,7 % ist für alle beitragspflichtigen Dienstnehmer:innen möglich. Demgemäß ist die Bestimmung nicht nur auf echte Arbeitnehmer:innen anwendbar, sondern auch auf freie Dienstnehmer:innen sowie Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, sofern sie von der Beitragspflicht umfasst sind.

 

Besonderheiten der innerbetrieblichen Festlegung

 

Beinhalten die überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahmen keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so wird in den Gesetzeserläuterungen zum BGBl. I Nr. 93/2022 ebenso wie in den publizierten FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (abgestimmt mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundeskanzleramt) ausgeführt, dass der:die Arbeitgeber:in die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen bzw Arbeitnehmergruppen einseitig festlegen kann. Weiters heißt es, dass eine Festlegung formlos sowie bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden kann. Da die Senkung formlos und einseitig erfolgen kann, bedarf es grundsätzlich keiner ausdrücklichen Kundmachung der Arbeitgeber:innen an die Mitarbeiter:innen. Auch ist kein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg erforderlich. In den FAQs wird für die DB-Reduktion aber ein entsprechender betriebsinterner Aktenvermerk für allfällige Kontrollen im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung empfohlen.

 

Fazit

 

Grundsätzlich ist die Senkung des DB-Beitragssatzes eine Chance die monatlichen Lohnnebenkosten bzw Personalkosten zu reduzieren und somit die Arbeitgeber zu entlasten. Dies wird jedoch durch das Erfordernis der lohngestaltenden Vorschrift schwieriger gemacht. Ob eine Senkung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 tatsächlich erzielt werden kann, hängt in erster Linie von den Verhandlungsergebnissen der Kollektivvertragsparteien sowie dem innerbetrieblichen Engagement zur Umsetzung einer innerbetrieblichen Bestimmung ab.