Wesentliche Grundlage für ESG-Kriterien bildet die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen von allen 193 Mitgliedstaaten am 25. September 2015 verabschiedet wurde. In dieser Agenda wurden 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) definiert. Bestandteil des 16. Ziels ist u. a. bis 2030 die Reduktion illegaler Finanzströme, die Stärkung der Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte sowie die Bekämpfung aller Formen von organisierter Kriminalität.
Drei Jahre nach dieser Agenda, d. h. im Jahr 2018, wurde von der Europäischen Kommission ein Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem („Sustainable Finance“) publiziert. Mit diesem Aktionsplan wird erstmalig ein rechtlicher Rahmen für die Finanzindustrie geschaffen, der die ESG-Kriterien in den Mittelpunkt des Finanzsystems stellt.
Auch von der FATF (Financial Action Task Force) wurden ESG-Kriterien beginnend ab 2018 in 3 bis dato veröffentlichten Berichten aufgegriffen und das Thema ESG in Bezug zu AML/CFT gesetzt:
In diesen Berichten wurde seitens FATF hervorgehoben, dass ESG-Risiken in die bestehende AML/CFT Aufbau- & Ablauforganisation von den Teilnehmern des Finanzsystems einzubetten sind.
Gemäß eines gemeinsamen Berichts von Interpol und der UNEP (United Nations Environment Programme) generieren Umweltverbrechen einen Umsatz von USD 255 Milliarden, die über das Finanzsystem fließen. Finanzinstitute sind als zentrale Verwalter der Finanzströme dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, um solche illegal erwirtschaften Umsätze nicht in den regulären Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen.
Dies verdeutlicht sich auch daran, dass die von der FATF genannten Schwerpunkte wie Menschenhandel, Umweltverbrechen oder illegaler Handel mit Wildtieren bereits Bestandteil des Vortatenkatalogs für Geldwäsche sind. Die 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU 2018/1673), die bis 20. Dezember 2020 umzusetzen war, enthält erstmalig dezidiert einen Katalog von als Vortaten zu qualifizierende Straftaten, wozu auch Umweltkriminalität gehört. In Österreich ist die 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie am 27. Jänner 2021 durch eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) umgesetzt worden.
Damit einhergehend sind Finanzinstitute verpflichtet, einerseits regulatorisch und andererseits auch aufgrund ihrer sozialen Verantwortung präventive Maßnahmen im Bereich AML/CFT zu setzen und damit verbundene Kontrollen zu stärken, um solche ESG-verbundene Vortaten zu identifizieren und damit den AML/CFT- sowie den ESG-Anforderungen nachzukommen.
Was können Finanzinstitute konkret tun?
Maßnahmen zur Reduktion von ESG-Risiken im Bereich AML/CFT sind organisatorisch, prozessual sowie systemisch unter Berücksichtigung des konkreten Risikoprofils zu verankern und entsprechend zu überwachen. Dazu gehören z.B.:
Unsere erfahrenen Expert:innen stehen Ihnen gerne bei Fragestellungen und Herausforderungen im Bereich ESG & AML/CFT zur Seite. Gerne beraten wir Sie, wie Sie Risiken im Bereich von ESG effektiv in Ihrer AML/CFT Aufbau- & Ablauforganisation berücksichtigen können.