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Die Europäische Kommission hat das sogenannte Omnibus-Paket vorgelegt, das darauf abzielt, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die unternehmerische Sorgfaltspflicht (Due Diligence) zu reduzieren.
Im Rahmen dieses Pakets sollen künftig nur noch die größten Unternehmen zur Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verpflichtet werden. Ein Teil dieser Unternehmen wäre weiterhin verpflichtet, über ihre Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie Verordnung zu berichten.
Damit diese Änderungen in Kraft treten können, bedarf es nun der Einigung mit dem Europäischen Parlaments und dem Rat der EU sowie der anschließenden Umsetzung in nationales Recht. Darüber hinaus kündigte die Kommission an, die Angaben Anforderungen der ESRS zu vereinfachen und führt derzeit eine Konsultation zur Überarbeitung der EU-Taxonomie durch.

CSRD:
  • Nur noch große Unternehmen und Gruppen mit mehr als 1000 Beschäftigten 
  • Drittstaaten-Unternehmen weiterhin im Anwenderkreis sofern:

-Großes Tochterunternehmen oder Niederlassung mit mehr als 50 Mio. € Umsatz; und 

- Nettoumsatzerlöse des Drittstaaten-Mutterunternehmens in der EU in Höhe von mehr als 450 Mio. € 

  • Erhebliche Reduzierung der Anzahl an Datenpunkten (insb der qualitativen Angaben) 
  • Keine sektorspezifischen ESRS und keine gesonderten LSME ESRS für kapitalmarktorientierte KMUs 
  • Verschiebung der Berichterstattungspflicht für Welle 2 und 3 um zwei Jahre („Stop-the-Clock“)
  • Entfallen der Einführung sektorspezifischer Standards 
  • Kein Übergang zur verpflichtenden Prüfung mit hinreichender Sicherheit 
EU- Taxonomie Verordnung
  • Unternehmen im Scope der CSRD mit Umsatzerlösen von > 450 Mio. € 
  • → Weiterhin verpflichtende Berichterstattung; 
  • Unternehmen im Scope der CSRD mit Umsatzerlösen von < 450 Mio. €  
  • → Sog. „Opt-in“-Regime 
  • Vereinfachung der Meldebögen; 
  • Einführung eines De-Minimis-Schwellenwerts von 10 %; 
  • Green Asset Ratio (GAR): Risikopositionen, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den Scope der CSRD fallen, können aus dem Nenner ausgeschlossen werden; 
  • Do No Significant Harm (DNSH): Vereinfachung der DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien. 
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDDD)
  • Grundsätzlich Beschränkung auf direkte Geschäftspartner (Ausnahmen bei Kenntnissen über negative Auswirkungen in der tieferen Lieferkette) 
  • Alle 5 Jahre statt jährlicher Durchführung 
  • Engere Fassung der Definition der einzubeziehenden Stakeholder im Rahmen des Sorgfaltsprozesses 
  • Keine Festschreibung einheitlicher Bedingungen in EU  
  • Haftungsregelungen obliegen den Mitgliedsstaaten 
  • Verschiebung der Umsetzung auf Mitte 2028 
  • Verlängerung der nationalen Umsetzungsfrist um ein Jahr 
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