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EuGH zur Umsatzsteuerbefreiung für Fondsverwaltungsleistungen im Falle von Outsourcing

In zwei verbundenen Rechtssachen (C-58/20 K und C-59/20 DBKAG) hat sich der EuGH jüngst mit Vorlagefragen des österreichischen BFG zur Umsatzsteuerbefreiung für ausgelagerte Dienstleistungen iZm der Verwaltung von Investmentfonds auseinandergesetzt. Gegenständlich in der Entscheidung des EuGH vom 17.6.2021 war die Frage, welche Anforderung an die Dienstleistung zu stellen ist, um die in der Richtlinie vorgesehene Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen zu gewähren. Auch wenn der EuGH für die konkreten Sachverhalte eine Entscheidung schuldig geblieben ist, so zeigte sich das Gericht – unter Wiederholung bekannter Kriterien aus vergangenen Entscheidungen – einer Anwendung der Befreiung aufgeschlossen.

Sachverhalt

 

In der Rechtssache C 58/20 „K“ lagerten Verwaltungsgesellschaften Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fonds-Anteilsinhaber maßgeblichen Werte an einen Drittanbieter („K“) aus. Auf Basis der geprüften Fondsbuchhaltung ermittelte K die Werte entsprechend für diverse Anlegergruppen. Die Durchführung der standardisierten Meldungen an die Meldestelle oblag weiterhin den Verwaltungsgesellschaften.

In der Rechtssache C 59/20 „DBKAG“ räumte der Drittanbieter der Verwaltungsgesellschaft gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an einer speziell für das Investmentfondsgeschäft zugeschnittenen Softwarelösung zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung ein. Die Software des Drittanbieters verarbeitete hierbei die seitens der eigenen EDV-Umgebung der Verwaltungsgesellschaft eingespielten Daten. Der Drittanbieter verantwortete die Richtigkeit der auf diesen Daten basierenden automatisierten Berechnungen von Risiko- und Performancekennzahlen, welche seitens der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten verwendet wurden.

Rechtliche Beurteilung

 

Die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen ist nach Art 135 Abs 1 lit g der MwSt-RL von der Umsatzsteuer befreit. Die Richtlinie schränkt die Befreiung weder hinsichtlich der Person des Leistenden noch hinsichtlich des Leistungsempfängers ein. Wesentlich ist der Begriff der durch die Mitgliedsstaaten definierten „Sondervermögen“ sowie die Definition der „Verwaltungsleistung“. Die österreichische Umsetzung der Bestimmung findet sich in § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG. Analog zur Richtlinie definiert auch die UStG Bestimmung die Verwaltungsleistung nicht näher.

Für die finale Beantwortung der Frage, ob die vorliegenden ausgelagerten Dienstleistungen die Anforderungen der MwSt-RL erfüllten, verweist der EuGH auf die Prüfung durch die nationalen Gerichte. Die Steuerbefreiung wird jedoch (nur) dann zustehen, wenn die von Dritten erbrachten Dienstleistungen „eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen“ und „ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht“ werden. Hierfür formuliert der EuGH in Wiederholung bereits ergangener Entscheidungen den Prüfungsmaßstab wie folgt:

  • Die von Drittanbietern erbrachten (seitens der Verwaltungsgesellschaft ausgelagerten) Verwaltungsleistungen können grundsätzlich steuerbefreit sein (EuGH vom 4.5.2006, Abbey National, C-169/04).
  • Voraussetzung ist, dass diese ein „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ bilden, das die „spezifischen und wesentlichen Funktionen“ der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen soll (Verweis auf EuGH vom 2.7.2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19).
  • „Eigenständigkeit“ idS erfordert nicht die vollständige Auslagerung der qualifizierten Dienstleistung (Verweis auf EUGH vom 7. März 2013, GfBk, C‑275/11): Nach Ansicht des EuGH in der Rs „K“ wäre die Tatsache, dass die auf Basis der Berechnung des Drittanbieters resultierende Meldung an die Meldestelle der (die Berechnung auslagernden) Verwaltungsgesellschaft obliegt, für die Beurteilung der ausgelagerten Leistung für sich allein nicht entscheidungsrelevant. Ebenso wäre in der Rs „DBKAG“ die Notwendigkeit des Zusammenwirkens der durch den Drittanbieter bereit gestellten Software mit der technischen Infrastruktur (und der daraus resultierenden Datenbasis) der Verwaltungsgesellschaft für die Beurteilung der ausgelagerten Leistung für sich genommen von untergeordneter Bedeutung.
  • „Spezifität und Wesentlichkeit“ idS erfordert eine enge Verbindung mit der einer Verwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit (Verweis auf EuGH vom 7. März 2013, GfBk, C‑275/11): In der Rs „K“ wäre zu prüfen, ob die steuerlichen Arbeiten für Sondervermögen spezifische – und eben nicht etwa auch jeder anderen Anlagenart innewohnende – Pflichten nach österreichischem Recht darstellen; dass eine Leistung nicht explizit in Anhang II zur OGAW-RL genannt ist, wäre daher irrelevant. In der Rs „DBKAG“ wird ebenso auch zu prüfen sein, ob die Dienstleistung ausschließlich für die Verwaltung von Sondervermögen und nicht etwa auch an andere Fonds erbracht wird; die elektronische Ausführung steht der Befreiung insoweit nicht entgegen, als die Leistung für sich nicht rein materieller oder technischer Natur ist (Verweis auf EuGH vom 9.12.2015, Fiscale Eenheid X, C‑595/13).

Fazit

 

Der EuGH betont die Notwendigkeit zur engen Auslegung der Steuerbefreiung, steht jedoch der Anwendung auch bei Auslagerung an Dritte aufgeschlossen gegenüber. Die finale Beurteilung freilich überlässt der EuGH den lokalen Gerichten.

Das Gericht fokussiert auf die Begriffte „Eigenständigkeit“ und „Spezifität/Wesentlichkeit“ der Leistung unter dem Outsourcing. Eine nicht vollständige Auslagerung bzw die rein elektronische Erbringung steht der Befreiung nicht entgegen. Spezifität/Wesentlichkeit iSd Bestimmung bedingt die enge Verbindung zu den rechtlich verbindlichen Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft. Der EuGH verweist hierbei grundsätzlich auf den Anhang II der OGAW-RL und sohin zum einen auf die Aufgaben der Anlagenverwaltung, wozu das Gericht auch das Risikomanagement und die Performancemessung zählt. Zum anderen betrifft dies auch die dort genannten administrativen Aufgaben, wobei die fehlende Nennung der spezifischen „administrativen Dienstleistung“ im angeführten Katalog für sich betrachtet kein Ausschlussgrund sei.

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