In der Rechtssache C 58/20 „K“ lagerten Verwaltungsgesellschaften Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fonds-Anteilsinhaber maßgeblichen Werte an einen Drittanbieter („K“) aus. Auf Basis der geprüften Fondsbuchhaltung ermittelte K die Werte entsprechend für diverse Anlegergruppen. Die Durchführung der standardisierten Meldungen an die Meldestelle oblag weiterhin den Verwaltungsgesellschaften.
In der Rechtssache C 59/20 „DBKAG“ räumte der Drittanbieter der Verwaltungsgesellschaft gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an einer speziell für das Investmentfondsgeschäft zugeschnittenen Softwarelösung zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung ein. Die Software des Drittanbieters verarbeitete hierbei die seitens der eigenen EDV-Umgebung der Verwaltungsgesellschaft eingespielten Daten. Der Drittanbieter verantwortete die Richtigkeit der auf diesen Daten basierenden automatisierten Berechnungen von Risiko- und Performancekennzahlen, welche seitens der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten verwendet wurden.
Die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen ist nach Art 135 Abs 1 lit g der MwSt-RL von der Umsatzsteuer befreit. Die Richtlinie schränkt die Befreiung weder hinsichtlich der Person des Leistenden noch hinsichtlich des Leistungsempfängers ein. Wesentlich ist der Begriff der durch die Mitgliedsstaaten definierten „Sondervermögen“ sowie die Definition der „Verwaltungsleistung“. Die österreichische Umsetzung der Bestimmung findet sich in § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG. Analog zur Richtlinie definiert auch die UStG Bestimmung die Verwaltungsleistung nicht näher.
Für die finale Beantwortung der Frage, ob die vorliegenden ausgelagerten Dienstleistungen die Anforderungen der MwSt-RL erfüllten, verweist der EuGH auf die Prüfung durch die nationalen Gerichte. Die Steuerbefreiung wird jedoch (nur) dann zustehen, wenn die von Dritten erbrachten Dienstleistungen „eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen“ und „ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht“ werden. Hierfür formuliert der EuGH in Wiederholung bereits ergangener Entscheidungen den Prüfungsmaßstab wie folgt:
Der EuGH betont die Notwendigkeit zur engen Auslegung der Steuerbefreiung, steht jedoch der Anwendung auch bei Auslagerung an Dritte aufgeschlossen gegenüber. Die finale Beurteilung freilich überlässt der EuGH den lokalen Gerichten.
Das Gericht fokussiert auf die Begriffte „Eigenständigkeit“ und „Spezifität/Wesentlichkeit“ der Leistung unter dem Outsourcing. Eine nicht vollständige Auslagerung bzw die rein elektronische Erbringung steht der Befreiung nicht entgegen. Spezifität/Wesentlichkeit iSd Bestimmung bedingt die enge Verbindung zu den rechtlich verbindlichen Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft. Der EuGH verweist hierbei grundsätzlich auf den Anhang II der OGAW-RL und sohin zum einen auf die Aufgaben der Anlagenverwaltung, wozu das Gericht auch das Risikomanagement und die Performancemessung zählt. Zum anderen betrifft dies auch die dort genannten administrativen Aufgaben, wobei die fehlende Nennung der spezifischen „administrativen Dienstleistung“ im angeführten Katalog für sich betrachtet kein Ausschlussgrund sei.