Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat in seiner 35. Sitzung die Notwendigkeit der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) bestätigt und auf Basis umfangreicher Marktanalysen Anpassungen an der KIM-V empfohlen.
Mit dem am 20. Februar 2023 veröffentlichten Verordnungsentwurf zur Änderung der KIM-V und der VERA-V setzt die FMA die diesbezüglichen Empfehlungen des FMSG großteils um. Die Änderungen sollen dafür sorgen, einerseits die Flexibilität der KIM-V zu erhöhen und andererseits die zusätzlichen Risiken daraus zu begrenzen.
Die KIM-V hat den Zweck, Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 23h BWG festzulegen.
Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen finden künftig auf private Wohnimmobilienfinanzierungen, sofern es sich um Zwischenfinanzierungen, die in Zusammenhang mit dem Wechsel des Wohnsitzes von Kreditnehmer:innen und deren Angehörigen stehen und ab dem 01. April 2023 als solche neu vereinbart wurden, handelt, keine Anwendung. Eine Definition der in den Ausnahmetatbestand fallenden Zwischenfinanzierungen wird im neu eingefügten § 3 Z 4 des Entwurfes angeführt.
Zudem werden im Entwurf die Vorschriften für die Berechnung der Beleihungs- und Schuldendienstquote sowie die Höhe des Ausnahmekontingents angepasst und teilweise ergänzt.
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze. Künftig beträgt die Geringfügigkeitsgrenze für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten 100.000 EUR und sohin doppelt so viel wie der Betrag für alleinstehende Personen.
Die Änderungen der KIM-VO werden in einer Adaptierung der VERA-VO entsprechend nachgezogen.
Laut dem Verordnungsentwurf treten die Änderungen mit 01. April 2023 in Kraft. Somit gelten bis zu diesem Tag neu vereinbarte Zwischen-finanzierungen weiterhin als Finanzierungen im Anwendungsbereich der KIM-V gemäß § 2 Abs. 2.
Wir verfolgen gespannt die weiteren Entwicklungen rund um die KIM-V. Wir freuen uns auch auf Ihre Gedanken dazu und stehen Ihnen gerne für einen gemeinsamen Austausch zur Verfügung.