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Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken nach dem deutschen Kreditwesengesetz

Dieses Papier gibt einen Überblick über das vereinfachte Freistellungsverfahren und versucht, die Auswirkungen der neu vorgeschlagenen CRD VI zu analysieren.

 

Jedes Finanzinstitut, das in Deutschland eine oder mehrere der in § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) genannten Banktätigkeiten ausüben möchte, benötigt eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 KWG und unterliegt den Regeln des Europäischen Passes. Diese Erlaubnispflicht gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land, d.h. in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat, haben und solche Tätigkeiten über eine Zweigstelle in Deutschland ausüben oder anbieten wollen. Dies gilt für Schweizer Banken, die in Deutschland tätig sind.

Eine bestehende Erlaubnis des Herkunftslandes, in diesem Fall der Schweiz, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der BaFin anerkannt werden. Gemäss § 2 Abs. 5 KWG kann die BaFin einzelne Unternehmen nicht nur von der Erlaubnispflicht, sondern auch von den besonderen Vorschriften der laufenden Aufsicht nach dem KWG befreien. Beachten Sie, dass das Finanzinstitut nur dann für diese Befreiung in Frage kommt, wenn es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aufgrund der Art seines Dienstleistungsangebots keiner Aufsicht bedarf.

Derzeit bieten mehrere Schweizer Finanzinstitute und Kreditinstitute Bankgeschäfte in Deutschland unter der Befreiungsmöglichkeit des § 2(5) KWG an.

Seit 2014, als die Schweiz und Deutschland ein Memorandum of Understanding (MoU) über Verfahrensaspekte für das grenzüberschreitende Geschäft in der Finanzbranche geschlossen haben, können Banken in der Schweiz diese Erlaubnisbefreiung für ihr grenzüberschreitendes Geschäft in Deutschland auch über das im MoU vereinbarte sogenannte Vereinfachte Freistellungsverfahren (SEP) erhalten, das zusätzlich zu der zuvor beschriebenen Freistellung nach dem KWG zur Verfügung steht. Infolgedessen konnten Schweizer Banken den deutschen Markt direkt von der Schweiz aus erschliessen und neue deutsche Kunden akquirieren, ohne ein in Deutschland lizenziertes Kreditinstitut als Vermittler einschalten zu müssen.
Im Jahr 2021 war dieser Zugang jedoch aufgrund einiger offener Fragen zum Freistellungsverfahren kurzzeitig unterbrochen worden, die die Aufsichtsbehörden in Deutschland und der Schweiz im Dezember 2021 klären konnten. Damit scheint die BaFin nun wieder bereit zu sein, Anträge auf Befreiung von Banken in der Schweiz nach dem Verfahren des § 2 Abs. 5 KWG sowie der SEP zu bearbeiten.

Wie wir erfahren haben, waren die Gründe für die Unterbrechung keine Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit, sondern eine - inzwischen gelöste - Kontroverse darüber, ob bestimmte Meldepflichten, auf denen die BaFin besteht, in § 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehen sind. Dieses Problem scheint inzwischen gelöst zu sein, da die zuständige Schweizer Behörde (FINMA) bestätigt hat, dass die Meldeanforderungen des StGB akzeptiert wurden. Es wurde auch berichtet, dass die bevorstehenden Änderungen der CRD VI im laufenden Verwaltungsverfahren derzeit nicht berücksichtigt werden.

Dieses Papier (Download auf der rechten Seite) gibt einen Überblick über die SEP und versucht auch, die Auswirkungen der neu vorgeschlagenen CRD VI zu analysieren.

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