Unternehmen können grundsätzlich seit dem 01.12.2017 zu jedem Ersten eines Monats die Arbeitnehmer in die Gehaltsordnung NEU überführen. Die Umstellung und Überführung muss spätestens bis zum 01.12.2021 durchgeführt und abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt gibt es die Gehaltsordnung ALT mit ihren Regelungen und speziellen Einteilungen nicht mehr. Mit der Umstellung auf das neue Gehaltssystem erfolgt eine rechtliche Neu-Einstufung sämtlicher Mitarbeiter. Zusätzlich werden mit dem reformierten Gehaltssystem neue Formal-Vorschriften und Anrechnungsbestimmungen schlagend.
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Regelungen:
In den jeweiligen Beschäftigungsgruppen werden Referenzfunktionen in Form von genauen Tätigkeitsbeschreibungen in den sieben dargestellten Arbeitswelten beispielhaft angeführt. Des Weiteren findet eine Unterteilung in Fach- und Führungslaufbahnen statt. Während die Beschäftigungsgruppen A und B Arbeitertätigkeiten erfassen, findet sich die Mindesteinstufung für Angestellte mit einzelhandels- oder kaufmännischer Lehre in der Beschäftigungsgruppe C.
Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe steht das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Gehalt der neuen Beschäftigungsgruppe zu. Das neue Mindestgrundgehalt der Arbeitnehmer darf dabei jenes nicht unterschreiten, dass sie beim Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe durch Vorrückung erreichen würden. Durch eine Umreihung kann es aber zum Verlust von Berufsjahren kommen.
Sollte das alte kollektivvertragliche Mindestgehalt höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der fünften Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist dennoch in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt neu (der fünften Stufe) und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt alt, wird als Reformbetrag ausgewiesen. Der Reformbetrag darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschlägen und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der Reformbetrag wird jährlich – wie die Kollektivvertragsgehälter – erhöht.
Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das neue Schema dürfen die Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich über den Übertrittsstichtag zu informieren.
Eine sachkundige und fachliche Betreuung ist aufgrund der rechtlichen und formalen Besonderheiten der Umstellung jedenfalls von Vorteil. Ebenfalls ist durch den mit der Überführung ins neue Gehaltsschema einhergehenden Organisations- und Verwaltungsaufwand eine zeitgerechte Umstellung zu empfehlen. Eine Überführung zum spätmöglichsten Zeitpunkt kann vor allem aus Gründen der erhöhten Auslastung der beteiligten Parteien und des zeitlichen Aufwandes zu steigenden Kosten führen.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Deloitte Berater gerne zur Verfügung.